Persönliche Mitarbeitende für Parlamentsmitglieder

ShortId
15.445
Id
20150445
Updated
23.07.2024 19:26
Language
de
Title
Persönliche Mitarbeitende für Parlamentsmitglieder
AdditionalIndexing
421;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Parlamentsarbeit hat sich in den letzten Jahren stark verändert und ist umfangreicher und komplexer geworden. Dies betrifft nicht nur die eigentliche Parlamentsarbeit, sondern auch die Recherchearbeit im Umfeld sowie die Abdeckung der medialen Anforderungen und Bedürfnisse. Viele Parlamentsmitglieder sind stark überlastet und überfordert. Nicht wenige mussten in letzter Zeit wegen Überlastung eine Auszeit in Anspruch nehmen. Nicht selten bleiben die inhaltliche Arbeit und vor allem auch visionäre Ideen auf der Strecke. Es ist anzunehmen, dass sich diese Tendenz in den nächsten Jahren noch verstärkt. Hauptmanko sind derzeit die fehlenden personellen und zeitlichen Ressourcen, weshalb hier anzusetzen ist.</p><p>Es soll deshalb für jedes Parlamentsmitglied die Möglichkeit geschaffen werden, einen persönlichen Mitarbeiter oder eine persönliche Mitarbeiterin ihrer Wahl über den Bund mit maximal 80 Stellenprozenten anzustellen. Die Anstellungsbedingungen sollen sich dabei grundsätzlich nach dem Bundespersonalgesetz richten. Wobei klarzustellen ist, dass der Anstellungsentscheid, das arbeitsrechtliche Weisungsrecht und die Entlassungskompetenz (analog der Regelung persönlicher Mitarbeitender von Bundesrätinnen und Bundesräten) beim Parlamentsmitglied liegen. Für die notwendige Arbeitsinfrastruktur und Spesen des Mitarbeitenden soll der Bund pauschal 10 000 Franken pro Jahr zur Verfügung stellen (dies anstelle der heutigen 33 000 Franken).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um die Mitglieder der eidgenössischen Räte zu entlasten, soll Artikel 3a des Parlamentsressourcengesetzes (PRG; SR 171.21) wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 3a</p><p>Die Ratsmitglieder können einen persönlichen Mitarbeiter im Umfang von maximal 80 Prozent über den Bund anstellen. Die Anstellung und Personaladministration läuft über die Parlamentsdienste gemäss deren Richtlinien. Anstellungs-, Weisungs- und Entlassungskompetenz liegen beim Ratsmitglied. Der Bund stellt zudem eine Pauschale von 10 000 Franken für die Arbeitsinfrastruktur und Spesen des Mitarbeiters zur Verfügung.</p>
  • Persönliche Mitarbeitende für Parlamentsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Parlamentsarbeit hat sich in den letzten Jahren stark verändert und ist umfangreicher und komplexer geworden. Dies betrifft nicht nur die eigentliche Parlamentsarbeit, sondern auch die Recherchearbeit im Umfeld sowie die Abdeckung der medialen Anforderungen und Bedürfnisse. Viele Parlamentsmitglieder sind stark überlastet und überfordert. Nicht wenige mussten in letzter Zeit wegen Überlastung eine Auszeit in Anspruch nehmen. Nicht selten bleiben die inhaltliche Arbeit und vor allem auch visionäre Ideen auf der Strecke. Es ist anzunehmen, dass sich diese Tendenz in den nächsten Jahren noch verstärkt. Hauptmanko sind derzeit die fehlenden personellen und zeitlichen Ressourcen, weshalb hier anzusetzen ist.</p><p>Es soll deshalb für jedes Parlamentsmitglied die Möglichkeit geschaffen werden, einen persönlichen Mitarbeiter oder eine persönliche Mitarbeiterin ihrer Wahl über den Bund mit maximal 80 Stellenprozenten anzustellen. Die Anstellungsbedingungen sollen sich dabei grundsätzlich nach dem Bundespersonalgesetz richten. Wobei klarzustellen ist, dass der Anstellungsentscheid, das arbeitsrechtliche Weisungsrecht und die Entlassungskompetenz (analog der Regelung persönlicher Mitarbeitender von Bundesrätinnen und Bundesräten) beim Parlamentsmitglied liegen. Für die notwendige Arbeitsinfrastruktur und Spesen des Mitarbeitenden soll der Bund pauschal 10 000 Franken pro Jahr zur Verfügung stellen (dies anstelle der heutigen 33 000 Franken).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um die Mitglieder der eidgenössischen Räte zu entlasten, soll Artikel 3a des Parlamentsressourcengesetzes (PRG; SR 171.21) wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 3a</p><p>Die Ratsmitglieder können einen persönlichen Mitarbeiter im Umfang von maximal 80 Prozent über den Bund anstellen. Die Anstellung und Personaladministration läuft über die Parlamentsdienste gemäss deren Richtlinien. Anstellungs-, Weisungs- und Entlassungskompetenz liegen beim Ratsmitglied. Der Bund stellt zudem eine Pauschale von 10 000 Franken für die Arbeitsinfrastruktur und Spesen des Mitarbeiters zur Verfügung.</p>
    • Persönliche Mitarbeitende für Parlamentsmitglieder

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