Verbesserung der Qualität der Vermittlertätigkeit im Versicherungsgeschäft
- ShortId
-
15.448
- Id
-
20150448
- Updated
-
14.11.2025 09:03
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Qualität der Vermittlertätigkeit im Versicherungsgeschäft
- AdditionalIndexing
-
15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vermittlertätigkeit steht immer wieder öffentlich unter Beschuss. Insbesondere werden Bürgerinnen und Bürger mit unliebsamen Telefonanrufen belästigt oder von "unqualifizierten" Vermittlerinnen und Vermittlern qualitativ schlecht beraten. Um diese Lücke zu schliessen, ist eine für die Gesamtbranche gültige, verschärfte Vorschrift betreffend die Qualität der Vermittler zu erlassen. Der Begriff der Vermittlertätigkeit wird in Artikel 40 VAG definiert und ist juristisch klar umrissen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 44 VAG wird die heute bestehende Lücke bezüglich der Qualität bzw. der beruflichen Qualifikation bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die als juristische Personen tätig sind, geschlossen. Heute müssen nicht alle mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen über die notwendigen beruflichen Qualifikationen verfügen. </p><p>Zudem soll die Finma künftig die Voraussetzungen für den Registereintrag aller Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, ob juristische oder natürliche Personen, jährlich überprüfen und den Registereintrag im Verletzungsfall gemäss ihrer Kompetenz nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g VAG löschen. </p><p>Liegt gegen einen Versicherungsvermittler oder eine Versicherungsvermittlerin eine Anzeige vor, soll die Finma eine entsprechende Untersuchung einleiten.</p><p>Mit verschärften Qualitätsanforderungen und einer entsprechenden Kontrolle durch die Versicherungsaufsicht lässt sich das Problem der unliebsamen Telefonwerbung spürbar eindämmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Anforderungen nach Artikel 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sollen dahingehend erhöht werden, dass mangelnde Qualität durch unzureichende Ausbildung im Bereich der Telefonwerbung und Beratung durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler weiter erschwert und sanktioniert wird. Zudem soll die Finma bei Anzeigen gegen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen eine Untersuchung einleiten. Dazu sind die Artikel 44 und 46 VAG folgendermassen anzupassen:</p><p>Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register</p><p>Abs. 1</p><p>Ins Register eingetragen wird nur, wer:</p><p>Bst. a</p><p>sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass alle seine mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und</p><p>Bst. b</p><p>eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Finma überlassen.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Finma überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Registereintrag noch gegeben sind und streicht im Verletzungsfall den betroffenen Versicherungsvermittler oder die betroffene Versicherungsvermittlerin beziehungsweise die juristische Person aus dem Register.</p><p>Art. 46 Aufgaben</p><p>Abs. 1</p><p>Die Finma hat folgende Aufgaben:</p><p>...</p><p>Bst. h</p><p>Bei Vorliegen einer Anzeige gegen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen eröffnet sie eine entsprechende Untersuchung.</p><p>...</p>
- Verbesserung der Qualität der Vermittlertätigkeit im Versicherungsgeschäft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vermittlertätigkeit steht immer wieder öffentlich unter Beschuss. Insbesondere werden Bürgerinnen und Bürger mit unliebsamen Telefonanrufen belästigt oder von "unqualifizierten" Vermittlerinnen und Vermittlern qualitativ schlecht beraten. Um diese Lücke zu schliessen, ist eine für die Gesamtbranche gültige, verschärfte Vorschrift betreffend die Qualität der Vermittler zu erlassen. Der Begriff der Vermittlertätigkeit wird in Artikel 40 VAG definiert und ist juristisch klar umrissen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 44 VAG wird die heute bestehende Lücke bezüglich der Qualität bzw. der beruflichen Qualifikation bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die als juristische Personen tätig sind, geschlossen. Heute müssen nicht alle mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen über die notwendigen beruflichen Qualifikationen verfügen. </p><p>Zudem soll die Finma künftig die Voraussetzungen für den Registereintrag aller Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, ob juristische oder natürliche Personen, jährlich überprüfen und den Registereintrag im Verletzungsfall gemäss ihrer Kompetenz nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g VAG löschen. </p><p>Liegt gegen einen Versicherungsvermittler oder eine Versicherungsvermittlerin eine Anzeige vor, soll die Finma eine entsprechende Untersuchung einleiten.</p><p>Mit verschärften Qualitätsanforderungen und einer entsprechenden Kontrolle durch die Versicherungsaufsicht lässt sich das Problem der unliebsamen Telefonwerbung spürbar eindämmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Anforderungen nach Artikel 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sollen dahingehend erhöht werden, dass mangelnde Qualität durch unzureichende Ausbildung im Bereich der Telefonwerbung und Beratung durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler weiter erschwert und sanktioniert wird. Zudem soll die Finma bei Anzeigen gegen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen eine Untersuchung einleiten. Dazu sind die Artikel 44 und 46 VAG folgendermassen anzupassen:</p><p>Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register</p><p>Abs. 1</p><p>Ins Register eingetragen wird nur, wer:</p><p>Bst. a</p><p>sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass alle seine mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und</p><p>Bst. b</p><p>eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Finma überlassen.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Finma überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Registereintrag noch gegeben sind und streicht im Verletzungsfall den betroffenen Versicherungsvermittler oder die betroffene Versicherungsvermittlerin beziehungsweise die juristische Person aus dem Register.</p><p>Art. 46 Aufgaben</p><p>Abs. 1</p><p>Die Finma hat folgende Aufgaben:</p><p>...</p><p>Bst. h</p><p>Bei Vorliegen einer Anzeige gegen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen eröffnet sie eine entsprechende Untersuchung.</p><p>...</p>
- Verbesserung der Qualität der Vermittlertätigkeit im Versicherungsgeschäft
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