Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen
- ShortId
-
15.450
- Id
-
20150450
- Updated
-
10.04.2024 17:45
- Language
-
de
- Title
-
Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen
- AdditionalIndexing
-
15;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor staatlichen Regelungen</p><p>Selbstregulierungen entsprechen dem staatsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität, wonach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor staatlichen Regelungen Vorrang haben sollen. Sie haben in der Schweizer Wirtschaft dementsprechend eine lange Tradition. Beispiele dafür sind die Schweizerische Lauterkeitskommission, der Presserat, technische Normen wie SN, ISO und CEN oder die Verhaltensregeln für Effektenhändler der Finma.</p><p>Schnell, effizient und kostengünstig </p><p>Angesichts der Probleme staatlicher Gerichte wie chronische Überlastung, langwierige Verfahren, umfangreiche Bürokratie, hohe Kosten, mangelndes branchenspezifisches Wissen sowie hohe Zugangshürden wird die Selbstregulierung durch die Wirtschaft immer wichtiger. Sie überzeugt durch Schnelligkeit, Effizienz, tiefe Kosten, geringeren bürokratischen Aufwand und einfache Durchsetzbarkeit. Darüber hinaus stärkt sie in der betroffenen Branche die Akzeptanz, entlastet die Gerichte, verhindert zusätzliche gesetzliche Einschränkungen und gewährt der Wirtschaft mehr Freiheit.</p><p>Bundesrat, EU und OECD sind für die Selbstregulierung</p><p>Aus den erwähnten Gründen wird die Selbstregulierung auch vom Bundesrat unterstützt: "Wo sich die Selbstregulierung und -kontrolle - wie im vorliegenden Fall - bewährt hat, ist es nicht opportun, gesetzgeberisch tätig zu werden." (aus der bundesrätlichen Stellungnahme auf die Motion Stump 06.3373, "Verbot sexistischer Werbung"). Die OECD und die Europäische Union haben sich ihrerseits dazu verpflichtet, die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten (Alternative Dispute Resolution, ADR) zu fördern.</p><p>Selbstregulierungen schützen die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit</p><p>Die Wirtschaftsfreiheit ist in der Schweizer Verfassung festgeschrieben und darf nur mit triftigem Grund eingeschränkt werden. Selbstregulierungen bieten eine echte Alternative zu gesetzlichen Verboten und machen Konsumenten und Wirtschaft gleichermassen zu Gewinnern. Um ihre Möglichkeiten voll auszunutzen, ist es unabdingbar, die Selbstregulierung bereits zu Beginn eines gesetzgeberischen Prozesses zu evaluieren. Wird sie, wie beim Bundesgesetz über den Konsumkredit, erst nachträglich erarbeitet, ist sie zeitlich und finanziell viel aufwendiger. In der begleitenden Botschaft zum bundesrätlichen Entwurf des neuen Tabakproduktegesetzes wurde die bestehende, weitreichende Selbstregulierung der Tabakbranche verschwiegen.</p><p>Die Selbstregulierung hat zu viele Vorteile, als dass sie ausser Acht gelassen werden darf. Deshalb soll in Zukunft bei neuen Gesetzesbestimmungen, die die Wirtschaftsfreiheit einschränken, in jedem Fall geprüft und in der begleitenden Botschaft dargelegt werden, ob das angestrebte Ziel nicht genauso gut oder besser mit einer bestehenden oder neu zu definierenden Selbstregulierung erreicht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Katalog der Prüfkriterien in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist mit einem zusätzlichen Punkt "Selbstregulierung" zu ergänzen. Bei neuen Gesetzesbestimmungen, welche die Wirtschaftsfreiheit einschränken, soll zwingend geprüft und in der begleitenden Botschaft dargelegt werden müssen, ob der Zweck der Bestimmung nicht ebenso gut oder besser mit einer bestehenden oder neu zu definierenden Selbstregulierung durch den betroffenen Wirtschaftszweig erreicht werden kann.</p>
- Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor staatlichen Regelungen</p><p>Selbstregulierungen entsprechen dem staatsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität, wonach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor staatlichen Regelungen Vorrang haben sollen. Sie haben in der Schweizer Wirtschaft dementsprechend eine lange Tradition. Beispiele dafür sind die Schweizerische Lauterkeitskommission, der Presserat, technische Normen wie SN, ISO und CEN oder die Verhaltensregeln für Effektenhändler der Finma.</p><p>Schnell, effizient und kostengünstig </p><p>Angesichts der Probleme staatlicher Gerichte wie chronische Überlastung, langwierige Verfahren, umfangreiche Bürokratie, hohe Kosten, mangelndes branchenspezifisches Wissen sowie hohe Zugangshürden wird die Selbstregulierung durch die Wirtschaft immer wichtiger. Sie überzeugt durch Schnelligkeit, Effizienz, tiefe Kosten, geringeren bürokratischen Aufwand und einfache Durchsetzbarkeit. Darüber hinaus stärkt sie in der betroffenen Branche die Akzeptanz, entlastet die Gerichte, verhindert zusätzliche gesetzliche Einschränkungen und gewährt der Wirtschaft mehr Freiheit.</p><p>Bundesrat, EU und OECD sind für die Selbstregulierung</p><p>Aus den erwähnten Gründen wird die Selbstregulierung auch vom Bundesrat unterstützt: "Wo sich die Selbstregulierung und -kontrolle - wie im vorliegenden Fall - bewährt hat, ist es nicht opportun, gesetzgeberisch tätig zu werden." (aus der bundesrätlichen Stellungnahme auf die Motion Stump 06.3373, "Verbot sexistischer Werbung"). Die OECD und die Europäische Union haben sich ihrerseits dazu verpflichtet, die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten (Alternative Dispute Resolution, ADR) zu fördern.</p><p>Selbstregulierungen schützen die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit</p><p>Die Wirtschaftsfreiheit ist in der Schweizer Verfassung festgeschrieben und darf nur mit triftigem Grund eingeschränkt werden. Selbstregulierungen bieten eine echte Alternative zu gesetzlichen Verboten und machen Konsumenten und Wirtschaft gleichermassen zu Gewinnern. Um ihre Möglichkeiten voll auszunutzen, ist es unabdingbar, die Selbstregulierung bereits zu Beginn eines gesetzgeberischen Prozesses zu evaluieren. Wird sie, wie beim Bundesgesetz über den Konsumkredit, erst nachträglich erarbeitet, ist sie zeitlich und finanziell viel aufwendiger. In der begleitenden Botschaft zum bundesrätlichen Entwurf des neuen Tabakproduktegesetzes wurde die bestehende, weitreichende Selbstregulierung der Tabakbranche verschwiegen.</p><p>Die Selbstregulierung hat zu viele Vorteile, als dass sie ausser Acht gelassen werden darf. Deshalb soll in Zukunft bei neuen Gesetzesbestimmungen, die die Wirtschaftsfreiheit einschränken, in jedem Fall geprüft und in der begleitenden Botschaft dargelegt werden, ob das angestrebte Ziel nicht genauso gut oder besser mit einer bestehenden oder neu zu definierenden Selbstregulierung erreicht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Katalog der Prüfkriterien in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist mit einem zusätzlichen Punkt "Selbstregulierung" zu ergänzen. Bei neuen Gesetzesbestimmungen, welche die Wirtschaftsfreiheit einschränken, soll zwingend geprüft und in der begleitenden Botschaft dargelegt werden müssen, ob der Zweck der Bestimmung nicht ebenso gut oder besser mit einer bestehenden oder neu zu definierenden Selbstregulierung durch den betroffenen Wirtschaftszweig erreicht werden kann.</p>
- Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen
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