Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr

ShortId
15.456
Id
20150456
Updated
10.02.2026 20:26
Language
de
Title
Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr
AdditionalIndexing
48;28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die auf dem schweizerischen Strassennetz zirkulierenden älteren Automobilisten werden bezüglich der medizinischen Mindestanforderungen sehr unterschiedlich behandelt. Die schweizerischen werden ab Alter 70 jedes zweite Jahr auf eigene Rechnung zu einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten, während beispielsweise ihre Altersgenossen aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich keiner solchen Untersuchung unterstehen. Die EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG gäbe diesen Staaten durchaus das Recht zur Vornahme analoger medizinischer Kontrolluntersuchungen wie in der Schweiz, aber sie haben bis heute darauf verzichtet. Vielmehr setzen sie auf die Eigenverantwortung ihrer älteren Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Frage, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören wollen. Die Unfallstatistik weist, was die Senioren-Autofahrer über 70 in den vier erwähnten Ländern anbetrifft, erstaunlicherweise keine nennenswerten Unterschiede auf. Entsprechend empfinden die Seniorinnen und Senioren in der Schweiz diesen Zustand je länger je mehr als diskriminierend. Der eigene Staat hält sie, was die Beurteilung ihrer Fahrkompetenz anbetrifft, für weniger mündig, während sie beispielsweise im staatspolitischen Bereich über weit mehr Rechte und Kompetenzen verfügen als ihre ausländischen Nachbarn.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:</p><p>a. In Artikel 15d Ziffer 2 wird das Alter zum Aufgebot von Senioren-Autofahrerinnen und -Autofahrern für die periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung vom vollendeten 70. auf das vollendete 75. Altersjahr heraufgesetzt.</p><p>b. In Artikel 2a wird der Begriff der Präventionsaktivitäten des Bundes dahingehend erweitert, dass auch die Sensibilisierung hinsichtlich Eigenverantwortung von älteren Leuten beim Entscheid, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören sollen, abgedeckt wird.</p>
  • Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die auf dem schweizerischen Strassennetz zirkulierenden älteren Automobilisten werden bezüglich der medizinischen Mindestanforderungen sehr unterschiedlich behandelt. Die schweizerischen werden ab Alter 70 jedes zweite Jahr auf eigene Rechnung zu einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten, während beispielsweise ihre Altersgenossen aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich keiner solchen Untersuchung unterstehen. Die EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG gäbe diesen Staaten durchaus das Recht zur Vornahme analoger medizinischer Kontrolluntersuchungen wie in der Schweiz, aber sie haben bis heute darauf verzichtet. Vielmehr setzen sie auf die Eigenverantwortung ihrer älteren Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Frage, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören wollen. Die Unfallstatistik weist, was die Senioren-Autofahrer über 70 in den vier erwähnten Ländern anbetrifft, erstaunlicherweise keine nennenswerten Unterschiede auf. Entsprechend empfinden die Seniorinnen und Senioren in der Schweiz diesen Zustand je länger je mehr als diskriminierend. Der eigene Staat hält sie, was die Beurteilung ihrer Fahrkompetenz anbetrifft, für weniger mündig, während sie beispielsweise im staatspolitischen Bereich über weit mehr Rechte und Kompetenzen verfügen als ihre ausländischen Nachbarn.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:</p><p>a. In Artikel 15d Ziffer 2 wird das Alter zum Aufgebot von Senioren-Autofahrerinnen und -Autofahrern für die periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung vom vollendeten 70. auf das vollendete 75. Altersjahr heraufgesetzt.</p><p>b. In Artikel 2a wird der Begriff der Präventionsaktivitäten des Bundes dahingehend erweitert, dass auch die Sensibilisierung hinsichtlich Eigenverantwortung von älteren Leuten beim Entscheid, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören sollen, abgedeckt wird.</p>
    • Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die auf dem schweizerischen Strassennetz zirkulierenden älteren Automobilisten werden bezüglich der medizinischen Mindestanforderungen sehr unterschiedlich behandelt. Die schweizerischen werden ab Alter 70 jedes zweite Jahr auf eigene Rechnung zu einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten, während beispielsweise ihre Altersgenossen aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich keiner solchen Untersuchung unterstehen. Die EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG gäbe diesen Staaten durchaus das Recht zur Vornahme analoger medizinischer Kontrolluntersuchungen wie in der Schweiz, aber sie haben bis heute darauf verzichtet. Vielmehr setzen sie auf die Eigenverantwortung ihrer älteren Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Frage, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören wollen. Die Unfallstatistik weist, was die Senioren-Autofahrer über 70 in den vier erwähnten Ländern anbetrifft, erstaunlicherweise keine nennenswerten Unterschiede auf. Entsprechend empfinden die Seniorinnen und Senioren in der Schweiz diesen Zustand je länger je mehr als diskriminierend. Der eigene Staat hält sie, was die Beurteilung ihrer Fahrkompetenz anbetrifft, für weniger mündig, während sie beispielsweise im staatspolitischen Bereich über weit mehr Rechte und Kompetenzen verfügen als ihre ausländischen Nachbarn.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:</p><p>a. In Artikel 15d Ziffer 2 wird das Alter zum Aufgebot von Senioren-Autofahrerinnen und -Autofahrern für die periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung vom vollendeten 70. auf das vollendete 75. Altersjahr heraufgesetzt.</p><p>b. In Artikel 2a wird der Begriff der Präventionsaktivitäten des Bundes dahingehend erweitert, dass auch die Sensibilisierung hinsichtlich Eigenverantwortung von älteren Leuten beim Entscheid, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören sollen, abgedeckt wird.</p>
    • Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr

Back to List