SRG-Konzession. Neu soll das Parlament zuständig sein
- ShortId
-
15.457
- Id
-
20150457
- Updated
-
10.04.2024 17:43
- Language
-
de
- Title
-
SRG-Konzession. Neu soll das Parlament zuständig sein
- AdditionalIndexing
-
34;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der Service-public-Diskussion, welche nach der Abstimmung vom 14. Juni 2015 zu führen ist, ist der Auftrag an die SRG - und damit die Konzession - die entscheidende Grösse. Dass sich das Parlament dazu gemäss heutiger Regelung im Radio- und Fernsehgesetz (Art. 25 RTVG) nicht äussern kann und ihm hierbei keine Entscheidungskompetenz zukommt, ist störend. Für die demokratische Legitimation des Grundversorgungsauftrags an die SRG ist ein parlamentarischer Beschluss eine unerlässliche Grundlage.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 25 Konzession</p><p>Abs. 1</p><p>Die Bundesversammlung erteilt der SRG eine Konzession.</p><p>Abs. 2</p><p>Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung in den Kommissionen durchgeführt.</p><p>Abs. 3, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 5</p><p>Die Bundesversammlung kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist.</p><p>Abs. 6</p><p>Die Bundesversammlung kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:</p><p>Bst. a</p><p>die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;</p><p>Bst. b</p><p>die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.</p>
- SRG-Konzession. Neu soll das Parlament zuständig sein
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Zusammenhang mit der Service-public-Diskussion, welche nach der Abstimmung vom 14. Juni 2015 zu führen ist, ist der Auftrag an die SRG - und damit die Konzession - die entscheidende Grösse. Dass sich das Parlament dazu gemäss heutiger Regelung im Radio- und Fernsehgesetz (Art. 25 RTVG) nicht äussern kann und ihm hierbei keine Entscheidungskompetenz zukommt, ist störend. Für die demokratische Legitimation des Grundversorgungsauftrags an die SRG ist ein parlamentarischer Beschluss eine unerlässliche Grundlage.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 25 Konzession</p><p>Abs. 1</p><p>Die Bundesversammlung erteilt der SRG eine Konzession.</p><p>Abs. 2</p><p>Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung in den Kommissionen durchgeführt.</p><p>Abs. 3, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 5</p><p>Die Bundesversammlung kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist.</p><p>Abs. 6</p><p>Die Bundesversammlung kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:</p><p>Bst. a</p><p>die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;</p><p>Bst. b</p><p>die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.</p>
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