Postgesetz vom 17. Dezember 2010

ShortId
15.459
Id
20150459
Updated
14.11.2025 09:03
Language
de
Title
Postgesetz vom 17. Dezember 2010
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gemeinden, also die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Behörden, werden zu oft vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Gemeinden können nicht rechtzeitig handeln, weil die Entscheidung bereits getroffen wurde und die Schliessung oder Verlegung eines Zugangspunktes praktisch unwiderruflich ist. Die Behörden der betroffenen Gemeinden sollten nicht einfach nur "angehört" werden, sondern auch die Möglichkeit haben, die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Kundinnen und Kunden der betroffenen Poststelle anzuhören, bevor sie von ihrem Vetorecht Gebrauch machen. Mit dieser Änderung wäre die Anhörung nicht länger eine "Alibihandlung", sondern hätte vielmehr den Charakter einer "partizipativen Konsultation" der Gemeinden und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Postgesetz wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde hat ein Vetorecht; bevor sie davon Gebrauch macht, ruft sie die PostCom an. Der Bundesrat sieht ein Schlichtungsverfahren vor.</p><p>...</p>
  • Postgesetz vom 17. Dezember 2010
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gemeinden, also die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Behörden, werden zu oft vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Gemeinden können nicht rechtzeitig handeln, weil die Entscheidung bereits getroffen wurde und die Schliessung oder Verlegung eines Zugangspunktes praktisch unwiderruflich ist. Die Behörden der betroffenen Gemeinden sollten nicht einfach nur "angehört" werden, sondern auch die Möglichkeit haben, die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Kundinnen und Kunden der betroffenen Poststelle anzuhören, bevor sie von ihrem Vetorecht Gebrauch machen. Mit dieser Änderung wäre die Anhörung nicht länger eine "Alibihandlung", sondern hätte vielmehr den Charakter einer "partizipativen Konsultation" der Gemeinden und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Postgesetz wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde hat ein Vetorecht; bevor sie davon Gebrauch macht, ruft sie die PostCom an. Der Bundesrat sieht ein Schlichtungsverfahren vor.</p><p>...</p>
    • Postgesetz vom 17. Dezember 2010

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