Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen

ShortId
15.460
Id
20150460
Updated
10.04.2024 17:42
Language
de
Title
Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen
AdditionalIndexing
1216;1236;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 261bis StGB verbietet die Diskriminierung und die Herabsetzung von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion und seit Kurzem auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Obwohl die Rassendiskriminierung gemäss StGB ein strafbarer Tatbestand ist, bleibt der Schutz von Opfern der Rassendiskriminierung in der Schweiz lückenhaft. Zu diesem Schluss kam die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus im Jahr 2010. Die Opfer von rassistischen Handlungen können oft aus Angst, fehlender juristischer Unterstützung oder einfach aus Unkenntnis ihrer Rechte nicht selbst tätig werden.</p><p>Um eventuell ausbleibende Reaktionen seitens der Justizbehörden zu kompensieren, soll den Minderheitenschutzorganisationen, die sich beispielsweise für die Bekämpfung von Rassismus und Homophobie einsetzen, eine Parteistellung verliehen werden. Diese Organisationen haben den nötigen juristischen Sachverstand und verfügen über die nötige Erfahrung, um wirkungsvoll zu handeln. Sie können nicht nur eventuell begangene Straftaten anzeigen, sondern allenfalls sogar Beschwerde führen, wenn nötig bis vor Bundesgericht, damit die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB zur Anwendung kommt.</p><p>Im Falle von Verstössen gegen Artikel 261bis StGB können die Organisationen bisher nur die Einleitung einer Untersuchung fordern, wobei es sich lediglich um eine Anzeige handelt; sie können nicht als Partei im Verfahren auftreten. Eine solche Parteistellung ist bei nicht individualisierten rassistischen Äusserungen von ausserordentlicher Bedeutung, wie z. B bei Aufrufen zu Hass und zu Diskriminierung gegen ganze Gruppen, bei der Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien über eine Gruppe und bei Leugnung, gröblicher Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist eine Bundesregelung zu schaffen, die den Minderheitenschutzorganisationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Aktivlegitimation verleiht.</p>
  • Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 261bis StGB verbietet die Diskriminierung und die Herabsetzung von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion und seit Kurzem auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Obwohl die Rassendiskriminierung gemäss StGB ein strafbarer Tatbestand ist, bleibt der Schutz von Opfern der Rassendiskriminierung in der Schweiz lückenhaft. Zu diesem Schluss kam die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus im Jahr 2010. Die Opfer von rassistischen Handlungen können oft aus Angst, fehlender juristischer Unterstützung oder einfach aus Unkenntnis ihrer Rechte nicht selbst tätig werden.</p><p>Um eventuell ausbleibende Reaktionen seitens der Justizbehörden zu kompensieren, soll den Minderheitenschutzorganisationen, die sich beispielsweise für die Bekämpfung von Rassismus und Homophobie einsetzen, eine Parteistellung verliehen werden. Diese Organisationen haben den nötigen juristischen Sachverstand und verfügen über die nötige Erfahrung, um wirkungsvoll zu handeln. Sie können nicht nur eventuell begangene Straftaten anzeigen, sondern allenfalls sogar Beschwerde führen, wenn nötig bis vor Bundesgericht, damit die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB zur Anwendung kommt.</p><p>Im Falle von Verstössen gegen Artikel 261bis StGB können die Organisationen bisher nur die Einleitung einer Untersuchung fordern, wobei es sich lediglich um eine Anzeige handelt; sie können nicht als Partei im Verfahren auftreten. Eine solche Parteistellung ist bei nicht individualisierten rassistischen Äusserungen von ausserordentlicher Bedeutung, wie z. B bei Aufrufen zu Hass und zu Diskriminierung gegen ganze Gruppen, bei der Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien über eine Gruppe und bei Leugnung, gröblicher Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist eine Bundesregelung zu schaffen, die den Minderheitenschutzorganisationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Aktivlegitimation verleiht.</p>
    • Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen

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