Eidgenössische Volksabstimmungen. Nachzählung bei sehr knappem Ergebnis
- ShortId
-
15.461
- Id
-
20150461
- Updated
-
10.04.2024 17:44
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössische Volksabstimmungen. Nachzählung bei sehr knappem Ergebnis
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 wurde die vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) äusserst knapp, mit 1 128 369 Ja- gegen 1 124 673 Neinstimmen, angenommen (vorläufiges amtliches Endergebnis). Es ist dies denn auch der knappeste nationale Abstimmungsausgang seit jeher (Differenz: 0,164 Prozent). Aus Volksabstimmungen resultieren zwar immer wieder knappe, ja hin und wieder sogar sehr knappe Ergebnisse. Das Demokratie- und das Mehrheitsprinzip gebieten es indes, auch solche Entscheide zu akzeptieren. Für dessen Legitimation hat der Staat jedoch Gewähr zu bieten, dass das Resultat - und insbesondere sehr knappe Ergebnisse - in einem äusserst zuverlässigen Verfahren zustande kommt.</p><p>Die Stimm- und Wahlfreiheit nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört unter anderem, dass Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden und gegen Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden (BGE 131 I 442, Seite 447, Erwägung 3.1). Das Bundesgericht, mit Blick auf Artikel 29a und Artikel 34 der Bundesverfassung, hielt daher 2009 den Gesetzgeber an, in Sachen Nachzählungen die Rechtsschutzbestimmungen den verfassungsmässigen Anforderungen anzupassen (BGE 136 II 132, Seite 141, Erwägung 2.7).</p><p>Mit der Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zog der Bundesrat statt Nachzählungen die Möglichkeit vor, Urnengänge beobachten zu lassen (BBl 2013 9217, 9241). Die Bundesversammlung strich den vorgeschlagenen Artikel 85 Entwurf BPR jedoch wieder aus der Vorlage, womit nunmehr den Stimmberechtigten nicht einmal bundesrechtlich garantiert wird, Urnengänge beobachten zu können. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, auf jene Vorlage zurückzukommen (AS 2015 543).</p><p>Wäre die vorgeschlagene, generelle und klare Regelung bereits seit 1848 in Kraft, so hätte sie nur, aber immerhin, bei vier Volksabstimmungen zu einer Nachzählung geführt: Nebst bei der Eingangs erwähnten RTVG-Vorlage ebenso bei den Abstimmungen zum Bundesgesetz über die Besteuerung des Tabaks (6. Dezember 1931; Differenz: 0,227 Prozent), über die Volksinitiative "gegen Asylrechtsmissbrauch" (24. November 2002; 0,188 Prozent) und über den Bundesbeschluss "Biometrische Pässe und Reisedokumente" (17. Mai 2009; 0,299 Prozent).</p><p>Letztlich wenden auch diverse Kantone ebendiese oder eine ähnliche Regelung an. So sind beispielsweise Nachzählungen bei sehr knappem Ergebnis von Amtes wegen erforderlich in den Kantonen:</p><p>- Bern: "... wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Neinstimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist." (Art. 27 Abs. 2 PRG);</p><p>- Graubünden: "Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer ... Abstimmung die Differenz ... zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen eine Nachzählung zu erfolgen." (Art. 43 Abs. 1 GPR);</p><p>- Schaffhausen: "... wenn die Differenz weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen Stimmen beträgt." (Art. 26a Abs. 1 Wahlgesetz); </p><p>- St. Gallen: "Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis ist nachzuzählen ..." (Art. 39 Abs. 4 UAG);</p><p>- Zug: "... sofern beim Gesamtergebnis einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent beträgt." (Paragraf 32bis Abs. 2 WAV);</p><p>- Zürich: "... wenn der Anteil der Jastimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Jastimmen und der Neinstimmen liegt." (Paragraf 49 Abs. 1 VPR).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei einer eidgenössischen Volksabstimmung erfolgt auch ohne Nachweis von Unregelmässigkeiten gesamtschweizerisch eine Nachzählung, wenn beim Gesamtergebnis:</p><p>Bst. a</p><p>die Differenz zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent der gültigen Stimmen beträgt; und</p><p>Bst. b</p><p>das gegebenenfalls erforderliche Ständemehr nicht bereits verfehlt wurde.</p>
- Eidgenössische Volksabstimmungen. Nachzählung bei sehr knappem Ergebnis
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 wurde die vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) äusserst knapp, mit 1 128 369 Ja- gegen 1 124 673 Neinstimmen, angenommen (vorläufiges amtliches Endergebnis). Es ist dies denn auch der knappeste nationale Abstimmungsausgang seit jeher (Differenz: 0,164 Prozent). Aus Volksabstimmungen resultieren zwar immer wieder knappe, ja hin und wieder sogar sehr knappe Ergebnisse. Das Demokratie- und das Mehrheitsprinzip gebieten es indes, auch solche Entscheide zu akzeptieren. Für dessen Legitimation hat der Staat jedoch Gewähr zu bieten, dass das Resultat - und insbesondere sehr knappe Ergebnisse - in einem äusserst zuverlässigen Verfahren zustande kommt.</p><p>Die Stimm- und Wahlfreiheit nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört unter anderem, dass Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden und gegen Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden (BGE 131 I 442, Seite 447, Erwägung 3.1). Das Bundesgericht, mit Blick auf Artikel 29a und Artikel 34 der Bundesverfassung, hielt daher 2009 den Gesetzgeber an, in Sachen Nachzählungen die Rechtsschutzbestimmungen den verfassungsmässigen Anforderungen anzupassen (BGE 136 II 132, Seite 141, Erwägung 2.7).</p><p>Mit der Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zog der Bundesrat statt Nachzählungen die Möglichkeit vor, Urnengänge beobachten zu lassen (BBl 2013 9217, 9241). Die Bundesversammlung strich den vorgeschlagenen Artikel 85 Entwurf BPR jedoch wieder aus der Vorlage, womit nunmehr den Stimmberechtigten nicht einmal bundesrechtlich garantiert wird, Urnengänge beobachten zu können. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, auf jene Vorlage zurückzukommen (AS 2015 543).</p><p>Wäre die vorgeschlagene, generelle und klare Regelung bereits seit 1848 in Kraft, so hätte sie nur, aber immerhin, bei vier Volksabstimmungen zu einer Nachzählung geführt: Nebst bei der Eingangs erwähnten RTVG-Vorlage ebenso bei den Abstimmungen zum Bundesgesetz über die Besteuerung des Tabaks (6. Dezember 1931; Differenz: 0,227 Prozent), über die Volksinitiative "gegen Asylrechtsmissbrauch" (24. November 2002; 0,188 Prozent) und über den Bundesbeschluss "Biometrische Pässe und Reisedokumente" (17. Mai 2009; 0,299 Prozent).</p><p>Letztlich wenden auch diverse Kantone ebendiese oder eine ähnliche Regelung an. So sind beispielsweise Nachzählungen bei sehr knappem Ergebnis von Amtes wegen erforderlich in den Kantonen:</p><p>- Bern: "... wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Neinstimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist." (Art. 27 Abs. 2 PRG);</p><p>- Graubünden: "Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer ... Abstimmung die Differenz ... zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen eine Nachzählung zu erfolgen." (Art. 43 Abs. 1 GPR);</p><p>- Schaffhausen: "... wenn die Differenz weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen Stimmen beträgt." (Art. 26a Abs. 1 Wahlgesetz); </p><p>- St. Gallen: "Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis ist nachzuzählen ..." (Art. 39 Abs. 4 UAG);</p><p>- Zug: "... sofern beim Gesamtergebnis einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent beträgt." (Paragraf 32bis Abs. 2 WAV);</p><p>- Zürich: "... wenn der Anteil der Jastimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Jastimmen und der Neinstimmen liegt." (Paragraf 49 Abs. 1 VPR).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei einer eidgenössischen Volksabstimmung erfolgt auch ohne Nachweis von Unregelmässigkeiten gesamtschweizerisch eine Nachzählung, wenn beim Gesamtergebnis:</p><p>Bst. a</p><p>die Differenz zwischen den Ja- und Neinstimmen weniger als 0,3 Prozent der gültigen Stimmen beträgt; und</p><p>Bst. b</p><p>das gegebenenfalls erforderliche Ständemehr nicht bereits verfehlt wurde.</p>
- Eidgenössische Volksabstimmungen. Nachzählung bei sehr knappem Ergebnis
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