Stärkung der Selbstverantwortung im KVG
- ShortId
-
15.468
- Id
-
20150468
- Updated
-
10.02.2026 21:29
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der Selbstverantwortung im KVG
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit der Versicherten, ihren Krankenversicherer zu wechseln, hat überwiegend Vorteile: Bereits die Tatsache, dass ein Wechsel möglich ist, führt zu permanenten Anstrengungen der Versicherer, das Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote zu verbessern, die Leistungskosten konsequent zu kontrollieren und administrative Kosten einzusparen. </p><p>Mit mehrjährigen Verträgen bei den besonderen Versicherungsformen sollen vermehrt die Selbstverantwortung der Versicherten gestärkt und opportunistische Wechsel von Franchisenhöhe und Modelltyp je nach Gesundheitszustand oder beispielsweise geplanten medizinischen Eingriffen eingedämmt werden. Ausserdem werden bei den Versicherern die Anreize verbessert, sich im Versorgungsmanagement noch weitergehend zu engagieren. Nebeneffekte sind administrative Vereinfachungen bei Versicherern und Versicherten, ohne dass den Versicherten die Wahlfreiheit entzogen wird. Diese haben nämlich die Möglichkeit, neben den besonderen Versicherungsformen nach wie vor das Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken und damit Jahres- oder Halbjahresverträge zu wählen.</p><p>Aus Konsumentenschutzgründen scheint eine Vertragsdauer von drei Jahren als geeignet. Die dreijährige Versicherungsvertragsdauer ist zwingend als ausschliessliche Versicherungsvertragsdauer auf alle besonderen Versicherungsformen anzuwenden. Gründe hierfür sind, dass sich dreijährige Versicherungsverträge nicht gegenüber einjährigen, ansonsten identischen Verträgen im Wettbewerb behaupten können, weil die Prämien für Dreijahresverträge im ersten Jahr unweigerlich höher angesetzt werden müssen als für Einjahresverträge. Schliesslich würde diese Lösung auch verhindern, dass die Anzahl der zu genehmigenden Prämien ansteigt. </p><p>Die Grundlage für dreijährige Versicherungsverträge bei besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) sind Prämientarife, welche eine Prämie im Grundsatz für drei Jahre garantieren. Ein neuer Artikel 62 Absatz 3bis KVG soll dazu die gesetzliche Grundlage schaffen. Vorzeitige Kündigungen der Mehrjahresverträge durch den Versicherer sollen nur aufgrund ausserordentlicher Umstände (Pandemie usw.) sowie zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Solvenz usw.) möglich sein. Im Gegenzug soll dem Versicherten aber das Recht eingeräumt werden, den Vertrag im Falle einer solchen Prämienerhöhung zu kündigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sind so anzupassen, dass für alle besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) ausschliesslich die dreijährige Vertragsdauer zur Anwendung kommt. Dagegen sind im Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken Jahres- und Halbjahresverträge wie bisher anzuwenden.</p>
- Stärkung der Selbstverantwortung im KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit der Versicherten, ihren Krankenversicherer zu wechseln, hat überwiegend Vorteile: Bereits die Tatsache, dass ein Wechsel möglich ist, führt zu permanenten Anstrengungen der Versicherer, das Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote zu verbessern, die Leistungskosten konsequent zu kontrollieren und administrative Kosten einzusparen. </p><p>Mit mehrjährigen Verträgen bei den besonderen Versicherungsformen sollen vermehrt die Selbstverantwortung der Versicherten gestärkt und opportunistische Wechsel von Franchisenhöhe und Modelltyp je nach Gesundheitszustand oder beispielsweise geplanten medizinischen Eingriffen eingedämmt werden. Ausserdem werden bei den Versicherern die Anreize verbessert, sich im Versorgungsmanagement noch weitergehend zu engagieren. Nebeneffekte sind administrative Vereinfachungen bei Versicherern und Versicherten, ohne dass den Versicherten die Wahlfreiheit entzogen wird. Diese haben nämlich die Möglichkeit, neben den besonderen Versicherungsformen nach wie vor das Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken und damit Jahres- oder Halbjahresverträge zu wählen.</p><p>Aus Konsumentenschutzgründen scheint eine Vertragsdauer von drei Jahren als geeignet. Die dreijährige Versicherungsvertragsdauer ist zwingend als ausschliessliche Versicherungsvertragsdauer auf alle besonderen Versicherungsformen anzuwenden. Gründe hierfür sind, dass sich dreijährige Versicherungsverträge nicht gegenüber einjährigen, ansonsten identischen Verträgen im Wettbewerb behaupten können, weil die Prämien für Dreijahresverträge im ersten Jahr unweigerlich höher angesetzt werden müssen als für Einjahresverträge. Schliesslich würde diese Lösung auch verhindern, dass die Anzahl der zu genehmigenden Prämien ansteigt. </p><p>Die Grundlage für dreijährige Versicherungsverträge bei besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) sind Prämientarife, welche eine Prämie im Grundsatz für drei Jahre garantieren. Ein neuer Artikel 62 Absatz 3bis KVG soll dazu die gesetzliche Grundlage schaffen. Vorzeitige Kündigungen der Mehrjahresverträge durch den Versicherer sollen nur aufgrund ausserordentlicher Umstände (Pandemie usw.) sowie zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Solvenz usw.) möglich sein. Im Gegenzug soll dem Versicherten aber das Recht eingeräumt werden, den Vertrag im Falle einer solchen Prämienerhöhung zu kündigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sind so anzupassen, dass für alle besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) ausschliesslich die dreijährige Vertragsdauer zur Anwendung kommt. Dagegen sind im Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken Jahres- und Halbjahresverträge wie bisher anzuwenden.</p>
- Stärkung der Selbstverantwortung im KVG
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- Index
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- Texts
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- <p>Die Möglichkeit der Versicherten, ihren Krankenversicherer zu wechseln, hat überwiegend Vorteile: Bereits die Tatsache, dass ein Wechsel möglich ist, führt zu permanenten Anstrengungen der Versicherer, das Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote zu verbessern, die Leistungskosten konsequent zu kontrollieren und administrative Kosten einzusparen. </p><p>Mit mehrjährigen Verträgen bei den besonderen Versicherungsformen sollen vermehrt die Selbstverantwortung der Versicherten gestärkt und opportunistische Wechsel von Franchisenhöhe und Modelltyp je nach Gesundheitszustand oder beispielsweise geplanten medizinischen Eingriffen eingedämmt werden. Ausserdem werden bei den Versicherern die Anreize verbessert, sich im Versorgungsmanagement noch weitergehend zu engagieren. Nebeneffekte sind administrative Vereinfachungen bei Versicherern und Versicherten, ohne dass den Versicherten die Wahlfreiheit entzogen wird. Diese haben nämlich die Möglichkeit, neben den besonderen Versicherungsformen nach wie vor das Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken und damit Jahres- oder Halbjahresverträge zu wählen.</p><p>Aus Konsumentenschutzgründen scheint eine Vertragsdauer von drei Jahren als geeignet. Die dreijährige Versicherungsvertragsdauer ist zwingend als ausschliessliche Versicherungsvertragsdauer auf alle besonderen Versicherungsformen anzuwenden. Gründe hierfür sind, dass sich dreijährige Versicherungsverträge nicht gegenüber einjährigen, ansonsten identischen Verträgen im Wettbewerb behaupten können, weil die Prämien für Dreijahresverträge im ersten Jahr unweigerlich höher angesetzt werden müssen als für Einjahresverträge. Schliesslich würde diese Lösung auch verhindern, dass die Anzahl der zu genehmigenden Prämien ansteigt. </p><p>Die Grundlage für dreijährige Versicherungsverträge bei besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) sind Prämientarife, welche eine Prämie im Grundsatz für drei Jahre garantieren. Ein neuer Artikel 62 Absatz 3bis KVG soll dazu die gesetzliche Grundlage schaffen. Vorzeitige Kündigungen der Mehrjahresverträge durch den Versicherer sollen nur aufgrund ausserordentlicher Umstände (Pandemie usw.) sowie zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Solvenz usw.) möglich sein. Im Gegenzug soll dem Versicherten aber das Recht eingeräumt werden, den Vertrag im Falle einer solchen Prämienerhöhung zu kündigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sind so anzupassen, dass für alle besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl usw.) ausschliesslich die dreijährige Vertragsdauer zur Anwendung kommt. Dagegen sind im Grundmodell mit der ordentlichen Franchise von 300 Schweizerfranken Jahres- und Halbjahresverträge wie bisher anzuwenden.</p>
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