Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
- ShortId
-
15.473
- Id
-
20150473
- Updated
-
10.04.2024 17:48
- Language
-
de
- Title
-
Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
- AdditionalIndexing
-
04;12;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die AB-BA setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen: je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen sowie drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten (Art. 24 Abs. 2 StBOG; SR 173.10). Da die auf das Strafrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verschiedene Verfahren vor den Strafbehörden des Bundes führen, sehen sie davon ab, sich für einen Sitz in der AB-BA zu bewerben. Das führt dazu, dass dieser Behörde die praktischen Kenntnisse in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft und auf die Beurteilung der Strafverfolgung des Bundes fehlen, welche die auf diesem Gebiet tätigen Anwältinnen und Anwälte mit sich bringen.</p>
- <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beschliesst, eine Revision der gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) auszuarbeiten. Ziel dabei ist es vor allem, dass die als praktizierende Anwältinnen oder Anwälte tätigen Mitglieder der AB-BA ihre Erfahrungen im Bereich der Strafverfolgung in diese Behörde einbringen können. In diesem Zusammenhang wird darauf geachtet, dass die allfälligen Ausstände den Betrieb der AB-BA nicht beeinträchtigen. </p>
- Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die AB-BA setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen: je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen sowie drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten (Art. 24 Abs. 2 StBOG; SR 173.10). Da die auf das Strafrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verschiedene Verfahren vor den Strafbehörden des Bundes führen, sehen sie davon ab, sich für einen Sitz in der AB-BA zu bewerben. Das führt dazu, dass dieser Behörde die praktischen Kenntnisse in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft und auf die Beurteilung der Strafverfolgung des Bundes fehlen, welche die auf diesem Gebiet tätigen Anwältinnen und Anwälte mit sich bringen.</p>
- <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beschliesst, eine Revision der gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) auszuarbeiten. Ziel dabei ist es vor allem, dass die als praktizierende Anwältinnen oder Anwälte tätigen Mitglieder der AB-BA ihre Erfahrungen im Bereich der Strafverfolgung in diese Behörde einbringen können. In diesem Zusammenhang wird darauf geachtet, dass die allfälligen Ausstände den Betrieb der AB-BA nicht beeinträchtigen. </p>
- Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
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