Gleichbehandlung von privaten Rundfunkanbietern und privaten Online-Anbietern
- ShortId
-
15.482
- Id
-
20150482
- Updated
-
10.04.2024 17:44
- Language
-
de
- Title
-
Gleichbehandlung von privaten Rundfunkanbietern und privaten Online-Anbietern
- AdditionalIndexing
-
15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das aktuelle Radio- und Fernsehgesetz verbietet allen konzessionierten öffentlich-rechtlichen wie privaten Programmanbietern politische und religiöse Werbung. Diese ist aber im privatwirtschaftlich geregelten, mindestens so öffentlichkeitsrelevanten Online-Bereich zulässig. Die Zulassung von Werbung mit politischem und religiösem Inhalt - selbstverständlich im Rahmen der Absicht des Gesetzgebers gemäss Artikel 4 und 5 RTVG - würde eine Lücke im hart umkämpften Werbemarkt schliessen und für die privaten Radios und Fernsehen im Sinne ihrer Wettbewerbsfähigkeit erhebliche Zusatzeinnahmen generieren. Während bei den von geräteunabhängigen Zwangsgebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern das Verbot von politischer und religiöser Werbung Sinn machen mag, besteht dafür für die Privatfernsehen und Privatradios kein ersichtlicher Grund.</p><p>Grundsätzlich steht das Verbot der Werbung für politische Parteien und religiöse Bekenntnisse in Radio und Fernsehen im Widerspruch zu Artikel 15 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Artikel 16 (Meinungs- und Informationsfreiheit) der Bundesverfassung. Angeblich soll das Verbot der politischen Werbung verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann und dass die Rundfunkveranstalter ihre Unabhängigkeit verlieren. Mit der zunehmenden Verbreitung der politischen Werbung im Internet und über soziale Netzwerke sowie der immer stärkeren Konvergenz der verschiedenen Medienkanäle macht das Werbeverbot für private Radio- und Fernsehveranstalter aber keinen Sinn mehr.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es seien Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG) und allenfalls weitere Artikel so anzupassen, dass die privaten Rundfunkanbieter im Werbebereich den privaten Online-Anbietern gleichgestellt werden, sodass für sie politische und religiöse Werbung zulässig wird.</p>
- Gleichbehandlung von privaten Rundfunkanbietern und privaten Online-Anbietern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das aktuelle Radio- und Fernsehgesetz verbietet allen konzessionierten öffentlich-rechtlichen wie privaten Programmanbietern politische und religiöse Werbung. Diese ist aber im privatwirtschaftlich geregelten, mindestens so öffentlichkeitsrelevanten Online-Bereich zulässig. Die Zulassung von Werbung mit politischem und religiösem Inhalt - selbstverständlich im Rahmen der Absicht des Gesetzgebers gemäss Artikel 4 und 5 RTVG - würde eine Lücke im hart umkämpften Werbemarkt schliessen und für die privaten Radios und Fernsehen im Sinne ihrer Wettbewerbsfähigkeit erhebliche Zusatzeinnahmen generieren. Während bei den von geräteunabhängigen Zwangsgebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern das Verbot von politischer und religiöser Werbung Sinn machen mag, besteht dafür für die Privatfernsehen und Privatradios kein ersichtlicher Grund.</p><p>Grundsätzlich steht das Verbot der Werbung für politische Parteien und religiöse Bekenntnisse in Radio und Fernsehen im Widerspruch zu Artikel 15 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Artikel 16 (Meinungs- und Informationsfreiheit) der Bundesverfassung. Angeblich soll das Verbot der politischen Werbung verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann und dass die Rundfunkveranstalter ihre Unabhängigkeit verlieren. Mit der zunehmenden Verbreitung der politischen Werbung im Internet und über soziale Netzwerke sowie der immer stärkeren Konvergenz der verschiedenen Medienkanäle macht das Werbeverbot für private Radio- und Fernsehveranstalter aber keinen Sinn mehr.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es seien Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG) und allenfalls weitere Artikel so anzupassen, dass die privaten Rundfunkanbieter im Werbebereich den privaten Online-Anbietern gleichgestellt werden, sodass für sie politische und religiöse Werbung zulässig wird.</p>
- Gleichbehandlung von privaten Rundfunkanbietern und privaten Online-Anbietern
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