Lebenslängliche Verwahrung

ShortId
15.494
Id
20150494
Updated
10.04.2024 17:44
Language
de
Title
Lebenslängliche Verwahrung
AdditionalIndexing
1216;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bestimmungen, die eine lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, gefährliche straftätige Personen sicherstellen sollen, haben wirklich einen schweren Stand, obwohl die gleichnamige Initiative am 8. Februar 2004 von Volk und Ständen angenommen wurde. Leider ist diese alarmierende Feststellung nicht die einzige Gefahr, die der Umsetzung des Volkswillens droht. Markus W., der als einer der gefährlichsten Sexualstraftäter der Schweiz gilt, entgeht der lebenslänglichen Verwahrung, zu der er vom Strafgericht Basel-Stadt im Juli 2013, zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe von viereinhalb Jahren, verurteilt worden ist. Dieser Triebtäter lauerte den Frauen in Wäldern, Garagen und an Autobahnraststätten auf. Erst betäubte er sie, dann vergewaltigte er sie. Nach 22 Opfern wurde er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.</p><p>Die Lausanner Richter sind aber zum Schluss gekommen, die lebenslängliche Verwahrung sei in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer "besonders schwer" beeinträchtigt worden sein muss, damit eine lebenslängliche Verwahrung gerechtfertigt ist. Was hier nicht der Fall sei, entgegen der Einschätzung des Strafgerichtes Basel-Stadt. </p><p>Eine Vergewaltigung mit Hilfe von Betäubungsmitteln kann nicht geltend gemacht werden als Grund für eine lebenslängliche Verwahrung gemäss den Bestimmungen, die der Souverän gewollt hat, während bei einer "einfachen" Vergewaltigung hingegen die Anwendung dieser Bestimmungen offensichtlich möglich ist. Es zeigt sich auch, dass für unsere Richter eine Vergewaltigung mit Hilfe von Substanzen, welche die Fähigkeiten einer Person einschränken, nicht "besonders schwer" ist. Eine sexuelle Nötigung als solche stellt für sie nicht zwangsläufig eine "besonders schwere" Beeinträchtigung dar. Die Frauen werden diese Jurisprudenz schätzen...</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64 Absatz 1bis des Strafgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 64</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine Schändung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p><p>Bst. a</p><p>Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.</p><p>Bst. b</p><p>Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.</p><p>Bst. c</p><p>Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.</p><p>...</p>
  • Lebenslängliche Verwahrung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmungen, die eine lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, gefährliche straftätige Personen sicherstellen sollen, haben wirklich einen schweren Stand, obwohl die gleichnamige Initiative am 8. Februar 2004 von Volk und Ständen angenommen wurde. Leider ist diese alarmierende Feststellung nicht die einzige Gefahr, die der Umsetzung des Volkswillens droht. Markus W., der als einer der gefährlichsten Sexualstraftäter der Schweiz gilt, entgeht der lebenslänglichen Verwahrung, zu der er vom Strafgericht Basel-Stadt im Juli 2013, zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe von viereinhalb Jahren, verurteilt worden ist. Dieser Triebtäter lauerte den Frauen in Wäldern, Garagen und an Autobahnraststätten auf. Erst betäubte er sie, dann vergewaltigte er sie. Nach 22 Opfern wurde er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.</p><p>Die Lausanner Richter sind aber zum Schluss gekommen, die lebenslängliche Verwahrung sei in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer "besonders schwer" beeinträchtigt worden sein muss, damit eine lebenslängliche Verwahrung gerechtfertigt ist. Was hier nicht der Fall sei, entgegen der Einschätzung des Strafgerichtes Basel-Stadt. </p><p>Eine Vergewaltigung mit Hilfe von Betäubungsmitteln kann nicht geltend gemacht werden als Grund für eine lebenslängliche Verwahrung gemäss den Bestimmungen, die der Souverän gewollt hat, während bei einer "einfachen" Vergewaltigung hingegen die Anwendung dieser Bestimmungen offensichtlich möglich ist. Es zeigt sich auch, dass für unsere Richter eine Vergewaltigung mit Hilfe von Substanzen, welche die Fähigkeiten einer Person einschränken, nicht "besonders schwer" ist. Eine sexuelle Nötigung als solche stellt für sie nicht zwangsläufig eine "besonders schwere" Beeinträchtigung dar. Die Frauen werden diese Jurisprudenz schätzen...</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64 Absatz 1bis des Strafgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 64</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine Schändung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p><p>Bst. a</p><p>Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.</p><p>Bst. b</p><p>Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.</p><p>Bst. c</p><p>Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.</p><p>...</p>
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