Bewilligung nichtkonzessionierter Tätigkeiten nur bei zwingender Notwendigkeit
- ShortId
-
15.495
- Id
-
20150495
- Updated
-
10.04.2024 17:42
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligung nichtkonzessionierter Tätigkeiten nur bei zwingender Notwendigkeit
- AdditionalIndexing
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34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist ein Paradox der schweizerischen Medienlandschaft: Just in einer Zeit, in welcher die technologische Entwicklung eine riesige Angebotsvielfalt ermöglicht, nehmen staatliche Interventionen in beängstigender Kadenz zu. Immer wieder drängt die SRG in Marktbereiche vor, welche nicht zu ihrem konzessionierten Auftrag gehören. In der Konzession ist klar festgehalten, dass sich die SRG von "kommerziell ausgerichteten Veranstaltern" unterscheiden soll: So muss sie die "Unverwechselbarkeit ihrer Programme" sicherstellen. Marktanteile sollen gemäss Artikel 3 der Konzession nicht entscheidend sein. Dies dokumentiert, dass die SRG nicht im Wettbewerb steht und ihren Auftrag unabhängig von kommerziellen Parametern wahrzunehmen hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind die expansiven Online-Aktivitäten, aber auch etwa der angestrebte Zusammenschluss mit Ringier und Swisscom zwecks Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Werbevermarktung nicht verständlich: Es ist ordnungspolitisch falsch, wenn öffentlich finanzierte Unternehmen in kommerzielle Bereiche vordringen, welche nicht zu ihrem eigentlichen Auftrag gehören. Darum - und um Wettbewerbsverzerrungen wenn immer möglich zu vermeiden - sollen nichtkonzessionierte Tätigkeiten künftig nur noch bewilligt werden, wenn dafür eine zwingende volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und ausschliesslich Geschäftsfelder betroffen sind, in welchen nicht bereits private Anbieter tätig sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29 RTVG sei dahingehend zu ergänzen, dass nichtkonzessionierte Tätigkeiten nur bewilligt werden, wenn dafür eine zwingende volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und ausschliesslich Geschäftsfelder betroffen sind, in welchen nicht bereits private Anbieter tätig sind.</p>
- Bewilligung nichtkonzessionierter Tätigkeiten nur bei zwingender Notwendigkeit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist ein Paradox der schweizerischen Medienlandschaft: Just in einer Zeit, in welcher die technologische Entwicklung eine riesige Angebotsvielfalt ermöglicht, nehmen staatliche Interventionen in beängstigender Kadenz zu. Immer wieder drängt die SRG in Marktbereiche vor, welche nicht zu ihrem konzessionierten Auftrag gehören. In der Konzession ist klar festgehalten, dass sich die SRG von "kommerziell ausgerichteten Veranstaltern" unterscheiden soll: So muss sie die "Unverwechselbarkeit ihrer Programme" sicherstellen. Marktanteile sollen gemäss Artikel 3 der Konzession nicht entscheidend sein. Dies dokumentiert, dass die SRG nicht im Wettbewerb steht und ihren Auftrag unabhängig von kommerziellen Parametern wahrzunehmen hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind die expansiven Online-Aktivitäten, aber auch etwa der angestrebte Zusammenschluss mit Ringier und Swisscom zwecks Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Werbevermarktung nicht verständlich: Es ist ordnungspolitisch falsch, wenn öffentlich finanzierte Unternehmen in kommerzielle Bereiche vordringen, welche nicht zu ihrem eigentlichen Auftrag gehören. Darum - und um Wettbewerbsverzerrungen wenn immer möglich zu vermeiden - sollen nichtkonzessionierte Tätigkeiten künftig nur noch bewilligt werden, wenn dafür eine zwingende volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und ausschliesslich Geschäftsfelder betroffen sind, in welchen nicht bereits private Anbieter tätig sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29 RTVG sei dahingehend zu ergänzen, dass nichtkonzessionierte Tätigkeiten nur bewilligt werden, wenn dafür eine zwingende volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und ausschliesslich Geschäftsfelder betroffen sind, in welchen nicht bereits private Anbieter tätig sind.</p>
- Bewilligung nichtkonzessionierter Tätigkeiten nur bei zwingender Notwendigkeit
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