Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden
- ShortId
-
15.499
- Id
-
20150499
- Updated
-
09.04.2025 00:11
- Language
-
de
- Title
-
Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden
- AdditionalIndexing
-
52;2831;55;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Einfuhr von Halalfleisch wurden Mängel festgestellt. Niemand weiss, wie viel Halalfleisch von mit oder ohne vorgängiger Betäubung geschlachteten Tieren auf dem Schweizer Markt erhältlich ist. Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Anerkennung als Verkaufsstelle für Halalfleisch nur bis zur ersten Stufe nach der Einfuhr. In der Praxis ist es einfach, das Fleisch danach auch ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft zu verkaufen. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3502 schreibt der Bundesrat, dass es keine Hinweise auf Verstösse gebe; aus Kreisen der fleischverarbeitenden Betriebe wurde das Bundesamt für Landwirtschaft aber schon in den Jahren 2010 und 2011 über Verstösse in Kenntnis gesetzt.</p><p>Zudem lässt sich eine Benachteiligung der grossen Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe feststellen. Im Rahmen der Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 (Halalfleisch) nehmen weniger kontingentanteilsberechtigte Importeure an der Versteigerung teil. Deshalb können sie das Kilo Fleisch bis zu 10 Franken günstiger importieren. Die Anpassung der mittleren Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 an die Preise für die gleichen Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Kontingents 5.7 schafft eine vergleichbare Ausgangslage für Importeure innerhalb und ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt so immer noch gewahrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, die dem Text der Motion 13.4090 entspricht, die in der vorhergehenden Legislaturperiode nicht behandelt werden konnte:</p><p>Es werden die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um endlich alle Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Halalfleisch, das von Tieren stammt, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden, zu beseitigen. Ebenso soll die Diskriminierung der Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe im Zusammenhang mit der Einfuhr von Halalfleisch beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist Folgendes vorzusehen:</p><p>1. obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die - im Widerspruch zur Gesetzgebung in der Schweiz - im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden bzw. erst nach dem Blutentzug betäubt wurden: Ergänzung von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (SR 916.51) mit einem Absatz 3;</p><p>2. Anpassung der durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) an die Zuschlagspreise der drei vorangegangenen Monate für die entsprechenden Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Teilzollkontingents 5.7: Ergänzung von Artikel 18a der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) mit einem Absatz 6.</p>
- Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei der Einfuhr von Halalfleisch wurden Mängel festgestellt. Niemand weiss, wie viel Halalfleisch von mit oder ohne vorgängiger Betäubung geschlachteten Tieren auf dem Schweizer Markt erhältlich ist. Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Anerkennung als Verkaufsstelle für Halalfleisch nur bis zur ersten Stufe nach der Einfuhr. In der Praxis ist es einfach, das Fleisch danach auch ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft zu verkaufen. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3502 schreibt der Bundesrat, dass es keine Hinweise auf Verstösse gebe; aus Kreisen der fleischverarbeitenden Betriebe wurde das Bundesamt für Landwirtschaft aber schon in den Jahren 2010 und 2011 über Verstösse in Kenntnis gesetzt.</p><p>Zudem lässt sich eine Benachteiligung der grossen Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe feststellen. Im Rahmen der Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 (Halalfleisch) nehmen weniger kontingentanteilsberechtigte Importeure an der Versteigerung teil. Deshalb können sie das Kilo Fleisch bis zu 10 Franken günstiger importieren. Die Anpassung der mittleren Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 an die Preise für die gleichen Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Kontingents 5.7 schafft eine vergleichbare Ausgangslage für Importeure innerhalb und ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt so immer noch gewahrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, die dem Text der Motion 13.4090 entspricht, die in der vorhergehenden Legislaturperiode nicht behandelt werden konnte:</p><p>Es werden die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um endlich alle Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Halalfleisch, das von Tieren stammt, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden, zu beseitigen. Ebenso soll die Diskriminierung der Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe im Zusammenhang mit der Einfuhr von Halalfleisch beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist Folgendes vorzusehen:</p><p>1. obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die - im Widerspruch zur Gesetzgebung in der Schweiz - im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden bzw. erst nach dem Blutentzug betäubt wurden: Ergänzung von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (SR 916.51) mit einem Absatz 3;</p><p>2. Anpassung der durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) an die Zuschlagspreise der drei vorangegangenen Monate für die entsprechenden Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Teilzollkontingents 5.7: Ergänzung von Artikel 18a der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) mit einem Absatz 6.</p>
- Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Bei der Einfuhr von Halalfleisch wurden Mängel festgestellt. Niemand weiss, wie viel Halalfleisch von mit oder ohne vorgängiger Betäubung geschlachteten Tieren auf dem Schweizer Markt erhältlich ist. Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Anerkennung als Verkaufsstelle für Halalfleisch nur bis zur ersten Stufe nach der Einfuhr. In der Praxis ist es einfach, das Fleisch danach auch ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft zu verkaufen. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3502 schreibt der Bundesrat, dass es keine Hinweise auf Verstösse gebe; aus Kreisen der fleischverarbeitenden Betriebe wurde das Bundesamt für Landwirtschaft aber schon in den Jahren 2010 und 2011 über Verstösse in Kenntnis gesetzt.</p><p>Zudem lässt sich eine Benachteiligung der grossen Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe feststellen. Im Rahmen der Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 (Halalfleisch) nehmen weniger kontingentanteilsberechtigte Importeure an der Versteigerung teil. Deshalb können sie das Kilo Fleisch bis zu 10 Franken günstiger importieren. Die Anpassung der mittleren Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 an die Preise für die gleichen Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Kontingents 5.7 schafft eine vergleichbare Ausgangslage für Importeure innerhalb und ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt so immer noch gewahrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, die dem Text der Motion 13.4090 entspricht, die in der vorhergehenden Legislaturperiode nicht behandelt werden konnte:</p><p>Es werden die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um endlich alle Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Halalfleisch, das von Tieren stammt, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden, zu beseitigen. Ebenso soll die Diskriminierung der Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe im Zusammenhang mit der Einfuhr von Halalfleisch beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist Folgendes vorzusehen:</p><p>1. obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die - im Widerspruch zur Gesetzgebung in der Schweiz - im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden bzw. erst nach dem Blutentzug betäubt wurden: Ergänzung von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (SR 916.51) mit einem Absatz 3;</p><p>2. Anpassung der durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) an die Zuschlagspreise der drei vorangegangenen Monate für die entsprechenden Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Teilzollkontingents 5.7: Ergänzung von Artikel 18a der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) mit einem Absatz 6.</p>
- Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden
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