Via sicura. Nein zur Dreifachbestrafung!

ShortId
15.500
Id
20150500
Updated
10.04.2024 17:47
Language
de
Title
Via sicura. Nein zur Dreifachbestrafung!
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gesetzlichen Massnahmen, die unter dem Namen "Via sicura" laufen, wurden getroffen, um die Risiken wirksamer bekämpfen zu können, die Raserinnen und Raser für die übrigen Verkehrsteilnehmenden darstellen. In Wirklichkeit ist die Revision in gewissen Punkten aber über dieses Ziel hinausgeschossen; sie trifft auch andere Kategorien von Auto- und Motorradfahrerinnen und -fahrern als nur Raserinnen und Raser. Dies ist insbesondere der Fall beim Rückgriff des Versicherers auf die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer oder die Versicherten: Mit dem zweiten Satz von Artikel 65 Absatz 3 SVG wurde für die Versicherer eine Rückgriffspflicht eingeführt und nicht mehr bloss ein Rückgriffsrecht. Dadurch sind nun zahlreiche Personen betroffen, die keine eigentlichen Raserinnen und Raser sind. Vor allem sind sie auf unverhältnismässige Weise betroffen, da der strafrechtlichen und der administrativen Sanktion eine weitere Bestrafung hinzugefügt wurde: eine finanzielle. Für diese Änderung gab es keinen triftigen Grund: Die Versicherer hatten schon immer, wenn auch keine Rückgriffspflicht, so doch ein Rückgriffsrecht, das ihnen genügend Handlungsspielraum liess, um ihre Interessen und diejenigen ihrer übrigen Versicherten zu wahren. Aus Sicht der Verhältnismässigkeit ist es besonders stossend, dass diese dritte Bestrafung automatisch ab der ersten schweren Widerhandlung eintritt, ohne dass die Vorgeschichte in Betracht gezogen werden kann (auch wenn die unfallverursachende Person noch keine Vorgeschichte hat!).</p><p>Ein Rückgriff des Versicherers kann schwerwiegende Auswirkungen für die betreffenden Auto- und Motorradfahrerinnen und -fahrer haben (die bei Weitem nicht alle Raserinnen und Raser sind), vor allem wenn sie jung sind und kein hohes Einkommen haben. Auch ihre Familien sind betroffen. Um hier wieder eine gewisse Verhältnismässigkeit herzustellen, ist es gerechtfertigt, die Pflicht wieder durch das Rückgriffsrecht zu ersetzen, das vorher schon bestand. Dieses hat bekanntlich den Versicherern schon immer einen Rückgriff auf die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer oder Versicherten in der Höhe der gesamten Schadenszahlungen erlaubt. </p><p>Eine doppelte Bestrafung (strafrechtliche Verurteilung und Führerscheinentzug) genügt. Die Versicherer für eine dritte Bestrafung zu instrumentalisieren ist zu viel; das ist eine unnütze und unverhältnismässige Verbissenheit. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 65</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre, namentlich wenn der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 verursacht wurde. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.</p>
  • Via sicura. Nein zur Dreifachbestrafung!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gesetzlichen Massnahmen, die unter dem Namen "Via sicura" laufen, wurden getroffen, um die Risiken wirksamer bekämpfen zu können, die Raserinnen und Raser für die übrigen Verkehrsteilnehmenden darstellen. In Wirklichkeit ist die Revision in gewissen Punkten aber über dieses Ziel hinausgeschossen; sie trifft auch andere Kategorien von Auto- und Motorradfahrerinnen und -fahrern als nur Raserinnen und Raser. Dies ist insbesondere der Fall beim Rückgriff des Versicherers auf die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer oder die Versicherten: Mit dem zweiten Satz von Artikel 65 Absatz 3 SVG wurde für die Versicherer eine Rückgriffspflicht eingeführt und nicht mehr bloss ein Rückgriffsrecht. Dadurch sind nun zahlreiche Personen betroffen, die keine eigentlichen Raserinnen und Raser sind. Vor allem sind sie auf unverhältnismässige Weise betroffen, da der strafrechtlichen und der administrativen Sanktion eine weitere Bestrafung hinzugefügt wurde: eine finanzielle. Für diese Änderung gab es keinen triftigen Grund: Die Versicherer hatten schon immer, wenn auch keine Rückgriffspflicht, so doch ein Rückgriffsrecht, das ihnen genügend Handlungsspielraum liess, um ihre Interessen und diejenigen ihrer übrigen Versicherten zu wahren. Aus Sicht der Verhältnismässigkeit ist es besonders stossend, dass diese dritte Bestrafung automatisch ab der ersten schweren Widerhandlung eintritt, ohne dass die Vorgeschichte in Betracht gezogen werden kann (auch wenn die unfallverursachende Person noch keine Vorgeschichte hat!).</p><p>Ein Rückgriff des Versicherers kann schwerwiegende Auswirkungen für die betreffenden Auto- und Motorradfahrerinnen und -fahrer haben (die bei Weitem nicht alle Raserinnen und Raser sind), vor allem wenn sie jung sind und kein hohes Einkommen haben. Auch ihre Familien sind betroffen. Um hier wieder eine gewisse Verhältnismässigkeit herzustellen, ist es gerechtfertigt, die Pflicht wieder durch das Rückgriffsrecht zu ersetzen, das vorher schon bestand. Dieses hat bekanntlich den Versicherern schon immer einen Rückgriff auf die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer oder Versicherten in der Höhe der gesamten Schadenszahlungen erlaubt. </p><p>Eine doppelte Bestrafung (strafrechtliche Verurteilung und Führerscheinentzug) genügt. Die Versicherer für eine dritte Bestrafung zu instrumentalisieren ist zu viel; das ist eine unnütze und unverhältnismässige Verbissenheit. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 65</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre, namentlich wenn der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 verursacht wurde. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.</p>
    • Via sicura. Nein zur Dreifachbestrafung!

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