Abbau von Regulierungskosten. Verzicht auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung beim Steuerpflichtigen
- ShortId
-
15.1014
- Id
-
20151014
- Updated
-
24.06.2025 22:11
- Language
-
de
- Title
-
Abbau von Regulierungskosten. Verzicht auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung beim Steuerpflichtigen
- AdditionalIndexing
-
15;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Veranlagungsverfügungen - ob in elektronischer oder schriftlicher Form - dienen dem Ein- oder Ausführer als Belege für die ordnungsgemässe Abwicklung von Ein- und Ausfuhren, insbesondere für zoll- und steuerrechtliche Zwecke.</p><p>Die handelsrechtlichen Bestimmungen verlangen von buchführungspflichtigen Unternehmen, dass sie die Geschäftsbücher und Buchungsbelege bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist sorgfältig und geordnet aufbewahren (vgl. Art. 958f des Obligationenrechts, SR 220, und die darauf basierende Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431). Auf diese Grundsätze stützt sich Artikel 70 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20), der die Buchführung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen regelt und sich an die handelsrechtlichen Vorgaben anlehnt.</p><p>Artikel 70 MWSTG unterscheidet hingegen nicht zwischen buchführungspflichtigen und übrigen Betrieben und auch nicht nach der Art der Belege. Eine Sonderlösung für die Aufbewahrung von der elektronischen Veranlagungsverfügung (EVV) würde deshalb eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen erfordern.</p><p>Auch nach Zollrecht müssen die Veranlagungsverfügungen aufbewahrt werden.</p><p>Die Aufbewahrung von Belegen ist im schweizerischen Zoll- und Steuerrecht stets Sache der steuerpflichtigen Personen. Dienen Belege als Nachweis für steuermindernde Tatsachen, wofür eine steuerpflichtige Person die Beweislast trägt, dürfte sie ein erhöhtes Interesse an einer sorgfältigen Aufbewahrung solcher Belege haben.</p><p>Die EVV können während zehn Jahren jederzeit bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeholt werden. Mehrfachabholungen ein und derselben EVV während dieses Zeitraums sind unter den von der EZV gesetzten Vorgaben möglich. Dies gilt aber nicht als Aufbewahrung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p>Verzichtet eine steuerpflichtige Person darauf, die EVV abzuholen und aufzubewahren, und vertraut sie stattdessen darauf, die EVV erst bei Bedarf (beispielsweise bei einer Zoll- oder Mehrwertsteuerkontrolle) bei der EZV abrufen zu können, trägt sie das Risiko, dass die Abholung der EVV fehlschlägt. Ausserdem ist die nachträgliche Zuordnung der EVV zu den entsprechenden Buchungsbelegen (sog. Prüfspur) im Nachhinein unter Umständen schwierig herzustellen und der damit zusammenhängende administrative Aufwand möglicherweise kostspielig (je nach Anzahl Ein-/Ausfuhren pro Jahr). Insofern haben die Zoll- und Steuerpflichtigen ein Interesse, die EVV - wie die schriftlichen Veranlagungsverfügungen - unmittelbar nach Erledigung mit ihren Buchungsbelegen selbst zu archivieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung (EVV) beim Steuerpflichtigen verzichtet werden kann? Die EVV liegt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ohnehin während zehn Jahren vor und kann jederzeit bezogen werden. Kosten für Prozesse, Personal und Software für einen systematischen Bezug und Aufbewahrung entfallen für den Steuerpflichtigen gänzlich. Die Umsetzung kann sofort und ohne Anpassung der Rechtsgrundlagen erfolgen.</p>
- Abbau von Regulierungskosten. Verzicht auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung beim Steuerpflichtigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Veranlagungsverfügungen - ob in elektronischer oder schriftlicher Form - dienen dem Ein- oder Ausführer als Belege für die ordnungsgemässe Abwicklung von Ein- und Ausfuhren, insbesondere für zoll- und steuerrechtliche Zwecke.</p><p>Die handelsrechtlichen Bestimmungen verlangen von buchführungspflichtigen Unternehmen, dass sie die Geschäftsbücher und Buchungsbelege bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist sorgfältig und geordnet aufbewahren (vgl. Art. 958f des Obligationenrechts, SR 220, und die darauf basierende Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431). Auf diese Grundsätze stützt sich Artikel 70 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20), der die Buchführung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen regelt und sich an die handelsrechtlichen Vorgaben anlehnt.</p><p>Artikel 70 MWSTG unterscheidet hingegen nicht zwischen buchführungspflichtigen und übrigen Betrieben und auch nicht nach der Art der Belege. Eine Sonderlösung für die Aufbewahrung von der elektronischen Veranlagungsverfügung (EVV) würde deshalb eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen erfordern.</p><p>Auch nach Zollrecht müssen die Veranlagungsverfügungen aufbewahrt werden.</p><p>Die Aufbewahrung von Belegen ist im schweizerischen Zoll- und Steuerrecht stets Sache der steuerpflichtigen Personen. Dienen Belege als Nachweis für steuermindernde Tatsachen, wofür eine steuerpflichtige Person die Beweislast trägt, dürfte sie ein erhöhtes Interesse an einer sorgfältigen Aufbewahrung solcher Belege haben.</p><p>Die EVV können während zehn Jahren jederzeit bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeholt werden. Mehrfachabholungen ein und derselben EVV während dieses Zeitraums sind unter den von der EZV gesetzten Vorgaben möglich. Dies gilt aber nicht als Aufbewahrung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p>Verzichtet eine steuerpflichtige Person darauf, die EVV abzuholen und aufzubewahren, und vertraut sie stattdessen darauf, die EVV erst bei Bedarf (beispielsweise bei einer Zoll- oder Mehrwertsteuerkontrolle) bei der EZV abrufen zu können, trägt sie das Risiko, dass die Abholung der EVV fehlschlägt. Ausserdem ist die nachträgliche Zuordnung der EVV zu den entsprechenden Buchungsbelegen (sog. Prüfspur) im Nachhinein unter Umständen schwierig herzustellen und der damit zusammenhängende administrative Aufwand möglicherweise kostspielig (je nach Anzahl Ein-/Ausfuhren pro Jahr). Insofern haben die Zoll- und Steuerpflichtigen ein Interesse, die EVV - wie die schriftlichen Veranlagungsverfügungen - unmittelbar nach Erledigung mit ihren Buchungsbelegen selbst zu archivieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung (EVV) beim Steuerpflichtigen verzichtet werden kann? Die EVV liegt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ohnehin während zehn Jahren vor und kann jederzeit bezogen werden. Kosten für Prozesse, Personal und Software für einen systematischen Bezug und Aufbewahrung entfallen für den Steuerpflichtigen gänzlich. Die Umsetzung kann sofort und ohne Anpassung der Rechtsgrundlagen erfolgen.</p>
- Abbau von Regulierungskosten. Verzicht auf Bezug und Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung beim Steuerpflichtigen
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