Mehr Flexibilität im Beschaffungswesen

ShortId
15.1035
Id
20151035
Updated
24.06.2025 22:11
Language
de
Title
Mehr Flexibilität im Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
15;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Wirtschaftspolitik der Schweiz zielt darauf ab, Arbeitsplätze in der Schweiz zu sichern und Unternehmen zusätzliche Märkte zu erschliessen. Dieses Ziel verfolgt der Bundesrat auch mit dem Abschluss von wirtschaftlichen Abkommen wie etwa jenem zum öffentlichen Beschaffungswesen, welches den Schweizer Unternehmen Milliardenmärkte erschliesst. Im Jahre 2008 wurde das vom WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) abgedeckte Marktzugangspotenzial auf 1600 Milliarden US-Dollar geschätzt.</p><p>Die Schweiz muss ihre Verpflichtungen aus diesen Verträgen einhalten und darf ausländische Anbieter nicht schlechter stellen als Schweizer Firmen, um dieses Potenzial auszuschöpfen. Folglich ist bei öffentlichen Ausschreibungen, welche den Staatsverträgen unterstellt sind, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1), die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Anbietern und Anbieterinnen zwingend vorgeschrieben und zu berücksichtigen.</p><p>Zu erwähnen ist, dass der überwiegende Teil sämtlicher Zuschläge von öffentlichen Ausschreibungen auf Bundesebene an Unternehmen in der Schweiz geht (93 Prozent der Zuschläge im Jahr 2012, 94 Prozent im Jahr 2013; siehe dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 15.3156).</p><p>2. Das öffentliche Beschaffungswesen steht im Spannungsfeld verschiedener Interessen. Insbesondere ist der Bund verpflichtet, mit den Steuergeldern wirtschaftlich umzugehen. Eine generelle Aussage zur Gewichtung des Preises bei öffentlichen Ausschreibungen kann nicht gemacht werden, weil bei jeder Beschaffung diverse Aspekte mitberücksichtigt werden müssen. Bei weitgehend standardisierten Gütern ist eine Gewichtung von 70 Prozent (Beispiel Bürobeleuchtungskörper) aber grundsätzlich als eher tief einzustufen. In der aktuellsten WTO-Ausschreibung von Bürobeleuchtungskörpern (WTO-Nr. b706-14) haben bei dieser Gewichtung des Preises ausschliesslich Schweizer Unternehmen eine Offerte eingereicht. Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien wird auch in Zukunft nach wie vor nur für den konkreten Einzelfall festgelegt werden können.</p><p>3. Gemäss Artikel 21 BöB sind als Kriterien gesetzlich vorgesehen: Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Je nach Beschaffungsgegenstand und Beschaffungswert sind die zulässigen und vorrangig beizuziehenden Kriterien zu definieren. Beim Beispiel Bürobeleuchtungskörper waren es die Kriterien Qualität (anhand von Referenzen) und die Energieeffizienz, was wie oben ausgeführt ausschliesslich zu Angebotseingaben aus der Schweiz geführt hat.</p><p>4. Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zur Motion der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 15.3156, "Wechselkurseffekte beim Beschaffungswesen".</p><p>5. Bei öffentlichen Beschaffungen, deren Wert die Schwellenwerte der internationalen Beschaffungsabkommen (GPA, Freihandelsabkommen mit beschaffungsrelevanten Bestimmungen und Bilaterales Beschaffungsabkommen EU-Schweiz, BAöB; SR 0.172.052.68) nicht erreicht, verfügen die Vergabestellen des Bundes über eine gewisse Flexibilität bei der Berücksichtigung von Anbietern. Es sei dennoch auf die Verpflichtungen von Artikel 6.3 BAöB hingewiesen, deren Ziel darin besteht, eine diskriminierende Behandlung der Anbieter in der EU und in der Schweiz zu vermeiden. Diese Bestimmung soll es schweizerischen Anbietern im EU-Raum und namentlich im Grenzgebiet ermöglichen, auch bei kleineren Ausschreibungen berücksichtigt zu werden.</p><p>Im Regelungsbereich des Bundessubmissionsrechts, in welchem die Verpflichtungen der Staatsverträge keine Anwendung finden, können Aufträge ohne Anpassung des Bundesgesetzes im Einladungsverfahren vergeben werden (Art. 35 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt. Sie muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 1 und 2 VöB). Ortsfremd bedeutet nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss. Damit besteht in diesem Bereich eine gewisse Flexibilität bei Vergaben, welche durch die Bundesverwaltung auch im Sinne der Stärkung des Schweizer Marktes wahrgenommen wird. Im Staatsvertragsbereich lassen die internationalen Normen keinen weiter gehenden Spielraum für eine Anpassung der Bundesgesetzgebung. Die somit auf der internationalen Ebene geschaffene Rechtssicherheit liegt in erster Linie auch im Interesse der schweizerischen Anbieter im Ausland: Sie dürfen nicht diskriminiert werden, sondern sollen Zuschläge erhalten und in der Schweiz Arbeit und Arbeitsplätze schaffen können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für die nationalrätliche Fragestunde vom 16. März 2015 habe ich unter dem Titel "Engstirniges Beschaffungswesen" die folgende Frage gestellt:</p><p>Ein Fall von vielen: Eine Firma mit 80 Mitarbeitern, die Architektur- und Bürobeleuchtungen entwickelt und produziert, geht bei Vergabungen des Bundes trotz hervorragender, energiesparender Produkte immer wieder leer aus. Denn der Zuschlag hängt einseitig vom Preis ab (70 Prozent Preis, 20 Prozent Energieeffizienz, 10 Prozent Referenzen). Seit dem Nationalbankentscheid vom 15. Januar 2015 hat sich die Situation für viele Betriebe weiter verschärft. Wie will der Bundesrat diese engstirnige Vorgehensweise verbessern?</p><p>Die Antwort des Bundesrates (15.5193) vom 16. März 2015 befriedigt nicht. Der Bundesrat stellt sinngemäss fest, dass gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen das "wirtschaftlich günstigste Angebot" den Zuschlag bekomme. Bei weitgehend standardisierten Gütern (wie im vorliegenden Fall bei Bürobeleuchtungskörpern) könne der Zuschlag nach Absatz 3 des erwähnten Gesetzes "auch ausschliesslich aufgrund des niedrigsten Preises" erfolgen. Die Bundesabgabestellen seien aber auch bei weitgehend standardisierten Gütern bemüht, wenn immer möglich nicht nur den Preis, sondern weitere Kriterien bei der Evaluation des wirtschaftlich günstigsten Angebots heranzuziehen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die präzise Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass der Bund bei Vergabungen wenn immer möglich schweizerische Unternehmen/KMU berücksichtigen muss, um schweizerische Arbeitsplätze zu sichern?</p><p>2. Erachtet er die Berücksichtigung des Preises mit 70 Prozent auch als zu einseitig und in der Regel zu hoch, weil so andere wichtige Kriterien zu wenig berücksichtigt werden? Ist er bereit, das Kriterium Preis künftig weniger zu gewichten, um die oft höheren Produktionskosten in der Schweiz zu berücksichtigen?</p><p>3. Welche weiteren Kriterien (neben dem Preis) sind nach seiner Meinung bei Vergabungen des Bundes vorrangig beizuziehen?</p><p>4. Wäre eine flexiblere Vergabungspraxis nicht gerade in Zeiten einer ausgeprägten Frankenstärke/Euroschwäche dringend notwendig?</p><p>5. Welche Anpassung des Bundesgesetzes schlägt er vor, um mehr Flexibilität bei Vergabungen zu erreichen (eventuell Varianten aufzeigen)?</p>
  • Mehr Flexibilität im Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Wirtschaftspolitik der Schweiz zielt darauf ab, Arbeitsplätze in der Schweiz zu sichern und Unternehmen zusätzliche Märkte zu erschliessen. Dieses Ziel verfolgt der Bundesrat auch mit dem Abschluss von wirtschaftlichen Abkommen wie etwa jenem zum öffentlichen Beschaffungswesen, welches den Schweizer Unternehmen Milliardenmärkte erschliesst. Im Jahre 2008 wurde das vom WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) abgedeckte Marktzugangspotenzial auf 1600 Milliarden US-Dollar geschätzt.</p><p>Die Schweiz muss ihre Verpflichtungen aus diesen Verträgen einhalten und darf ausländische Anbieter nicht schlechter stellen als Schweizer Firmen, um dieses Potenzial auszuschöpfen. Folglich ist bei öffentlichen Ausschreibungen, welche den Staatsverträgen unterstellt sind, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1), die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Anbietern und Anbieterinnen zwingend vorgeschrieben und zu berücksichtigen.</p><p>Zu erwähnen ist, dass der überwiegende Teil sämtlicher Zuschläge von öffentlichen Ausschreibungen auf Bundesebene an Unternehmen in der Schweiz geht (93 Prozent der Zuschläge im Jahr 2012, 94 Prozent im Jahr 2013; siehe dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 15.3156).</p><p>2. Das öffentliche Beschaffungswesen steht im Spannungsfeld verschiedener Interessen. Insbesondere ist der Bund verpflichtet, mit den Steuergeldern wirtschaftlich umzugehen. Eine generelle Aussage zur Gewichtung des Preises bei öffentlichen Ausschreibungen kann nicht gemacht werden, weil bei jeder Beschaffung diverse Aspekte mitberücksichtigt werden müssen. Bei weitgehend standardisierten Gütern ist eine Gewichtung von 70 Prozent (Beispiel Bürobeleuchtungskörper) aber grundsätzlich als eher tief einzustufen. In der aktuellsten WTO-Ausschreibung von Bürobeleuchtungskörpern (WTO-Nr. b706-14) haben bei dieser Gewichtung des Preises ausschliesslich Schweizer Unternehmen eine Offerte eingereicht. Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien wird auch in Zukunft nach wie vor nur für den konkreten Einzelfall festgelegt werden können.</p><p>3. Gemäss Artikel 21 BöB sind als Kriterien gesetzlich vorgesehen: Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Je nach Beschaffungsgegenstand und Beschaffungswert sind die zulässigen und vorrangig beizuziehenden Kriterien zu definieren. Beim Beispiel Bürobeleuchtungskörper waren es die Kriterien Qualität (anhand von Referenzen) und die Energieeffizienz, was wie oben ausgeführt ausschliesslich zu Angebotseingaben aus der Schweiz geführt hat.</p><p>4. Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zur Motion der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 15.3156, "Wechselkurseffekte beim Beschaffungswesen".</p><p>5. Bei öffentlichen Beschaffungen, deren Wert die Schwellenwerte der internationalen Beschaffungsabkommen (GPA, Freihandelsabkommen mit beschaffungsrelevanten Bestimmungen und Bilaterales Beschaffungsabkommen EU-Schweiz, BAöB; SR 0.172.052.68) nicht erreicht, verfügen die Vergabestellen des Bundes über eine gewisse Flexibilität bei der Berücksichtigung von Anbietern. Es sei dennoch auf die Verpflichtungen von Artikel 6.3 BAöB hingewiesen, deren Ziel darin besteht, eine diskriminierende Behandlung der Anbieter in der EU und in der Schweiz zu vermeiden. Diese Bestimmung soll es schweizerischen Anbietern im EU-Raum und namentlich im Grenzgebiet ermöglichen, auch bei kleineren Ausschreibungen berücksichtigt zu werden.</p><p>Im Regelungsbereich des Bundessubmissionsrechts, in welchem die Verpflichtungen der Staatsverträge keine Anwendung finden, können Aufträge ohne Anpassung des Bundesgesetzes im Einladungsverfahren vergeben werden (Art. 35 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt. Sie muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 1 und 2 VöB). Ortsfremd bedeutet nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss. Damit besteht in diesem Bereich eine gewisse Flexibilität bei Vergaben, welche durch die Bundesverwaltung auch im Sinne der Stärkung des Schweizer Marktes wahrgenommen wird. Im Staatsvertragsbereich lassen die internationalen Normen keinen weiter gehenden Spielraum für eine Anpassung der Bundesgesetzgebung. Die somit auf der internationalen Ebene geschaffene Rechtssicherheit liegt in erster Linie auch im Interesse der schweizerischen Anbieter im Ausland: Sie dürfen nicht diskriminiert werden, sondern sollen Zuschläge erhalten und in der Schweiz Arbeit und Arbeitsplätze schaffen können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für die nationalrätliche Fragestunde vom 16. März 2015 habe ich unter dem Titel "Engstirniges Beschaffungswesen" die folgende Frage gestellt:</p><p>Ein Fall von vielen: Eine Firma mit 80 Mitarbeitern, die Architektur- und Bürobeleuchtungen entwickelt und produziert, geht bei Vergabungen des Bundes trotz hervorragender, energiesparender Produkte immer wieder leer aus. Denn der Zuschlag hängt einseitig vom Preis ab (70 Prozent Preis, 20 Prozent Energieeffizienz, 10 Prozent Referenzen). Seit dem Nationalbankentscheid vom 15. Januar 2015 hat sich die Situation für viele Betriebe weiter verschärft. Wie will der Bundesrat diese engstirnige Vorgehensweise verbessern?</p><p>Die Antwort des Bundesrates (15.5193) vom 16. März 2015 befriedigt nicht. Der Bundesrat stellt sinngemäss fest, dass gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen das "wirtschaftlich günstigste Angebot" den Zuschlag bekomme. Bei weitgehend standardisierten Gütern (wie im vorliegenden Fall bei Bürobeleuchtungskörpern) könne der Zuschlag nach Absatz 3 des erwähnten Gesetzes "auch ausschliesslich aufgrund des niedrigsten Preises" erfolgen. Die Bundesabgabestellen seien aber auch bei weitgehend standardisierten Gütern bemüht, wenn immer möglich nicht nur den Preis, sondern weitere Kriterien bei der Evaluation des wirtschaftlich günstigsten Angebots heranzuziehen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die präzise Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass der Bund bei Vergabungen wenn immer möglich schweizerische Unternehmen/KMU berücksichtigen muss, um schweizerische Arbeitsplätze zu sichern?</p><p>2. Erachtet er die Berücksichtigung des Preises mit 70 Prozent auch als zu einseitig und in der Regel zu hoch, weil so andere wichtige Kriterien zu wenig berücksichtigt werden? Ist er bereit, das Kriterium Preis künftig weniger zu gewichten, um die oft höheren Produktionskosten in der Schweiz zu berücksichtigen?</p><p>3. Welche weiteren Kriterien (neben dem Preis) sind nach seiner Meinung bei Vergabungen des Bundes vorrangig beizuziehen?</p><p>4. Wäre eine flexiblere Vergabungspraxis nicht gerade in Zeiten einer ausgeprägten Frankenstärke/Euroschwäche dringend notwendig?</p><p>5. Welche Anpassung des Bundesgesetzes schlägt er vor, um mehr Flexibilität bei Vergabungen zu erreichen (eventuell Varianten aufzeigen)?</p>
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