Auskunftspflicht der paritätischen Kommissionen

ShortId
15.1051
Id
20151051
Updated
24.06.2025 22:11
Language
de
Title
Auskunftspflicht der paritätischen Kommissionen
AdditionalIndexing
1211;44;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) regelt die Voraussetzungen, unter denen Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen allgemeinverbindlich erklärt werden können. Solche Bestimmungen dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht (Art. 3 Abs. 1 Aveg). Zu den anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Einrichtungen gehören namentlich die Kassen von paritätischen Kommissionen. Diese Kassen werden durch Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber gespiesen.</p><p>Die Kasse oder Einrichtung untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ordnungsgemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen (Art. 5 Abs. 2 Aveg). Zuständige Behörde auf Bundesebene ist das Seco (Art. 20 Abs. 2 Aveg). Die vom Seco im November 2014 erlassenen Weisungen über Beiträge im Zusammenhang mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) stützen sich auf das in Artikel 5 Absatz 2 Aveg statuierte Aufsichtsrecht des Seco. Die Weisungen sehen u. a. vor, dass sämtliche Kassen und Einrichtungen die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung nach den Artikeln 957 bis 960e OR anzuwenden und einzuhalten haben. Wenn diese Bestimmungen respektiert werden, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Organisation und ordnungsgemässer Führung der Kassen und Einrichtungen weitgehend erfüllt sind.</p><p>Die Gelder, welche die paritätischen Kommissionen einnehmen, stammen zu einem grossen Teil von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die nicht Mitglied eines Verbandes sind. Im Gegensatz zu den Vereinen, bei denen in aller Regel Gelder von Vereinsmitgliedern verwaltet werden, geht es bei den paritätischen Kommissionen somit hauptsächlich um finanzielle Mittel, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht aufgrund ihrer (freiwilligen) Vereinsmitgliedschaft, sondern aufgrund eines behördlichen Beschlusses, nämlich der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV, (zwangsweise) zu entrichten haben. Es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, an die Rechnungslegung der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten GAV erhöhte Anforderungen zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss EJPD müssen Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen ("Milchbüchlein-Rechnung") (<a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2012/2012-11-22.html">http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2012/2012-11-22.html</a>). Das Seco verlangt von den paritätischen Kommissionen von AVE-GAV jedoch in seiner Weisung über Beiträge vom November 2014 eine viel umfassendere Auskunftspflicht.</p><p>Worauf stützt sich das Seco bei der Weisung über Beiträge?</p>
  • Auskunftspflicht der paritätischen Kommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) regelt die Voraussetzungen, unter denen Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen allgemeinverbindlich erklärt werden können. Solche Bestimmungen dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht (Art. 3 Abs. 1 Aveg). Zu den anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Einrichtungen gehören namentlich die Kassen von paritätischen Kommissionen. Diese Kassen werden durch Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber gespiesen.</p><p>Die Kasse oder Einrichtung untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ordnungsgemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen (Art. 5 Abs. 2 Aveg). Zuständige Behörde auf Bundesebene ist das Seco (Art. 20 Abs. 2 Aveg). Die vom Seco im November 2014 erlassenen Weisungen über Beiträge im Zusammenhang mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) stützen sich auf das in Artikel 5 Absatz 2 Aveg statuierte Aufsichtsrecht des Seco. Die Weisungen sehen u. a. vor, dass sämtliche Kassen und Einrichtungen die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung nach den Artikeln 957 bis 960e OR anzuwenden und einzuhalten haben. Wenn diese Bestimmungen respektiert werden, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Organisation und ordnungsgemässer Führung der Kassen und Einrichtungen weitgehend erfüllt sind.</p><p>Die Gelder, welche die paritätischen Kommissionen einnehmen, stammen zu einem grossen Teil von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die nicht Mitglied eines Verbandes sind. Im Gegensatz zu den Vereinen, bei denen in aller Regel Gelder von Vereinsmitgliedern verwaltet werden, geht es bei den paritätischen Kommissionen somit hauptsächlich um finanzielle Mittel, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht aufgrund ihrer (freiwilligen) Vereinsmitgliedschaft, sondern aufgrund eines behördlichen Beschlusses, nämlich der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV, (zwangsweise) zu entrichten haben. Es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, an die Rechnungslegung der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten GAV erhöhte Anforderungen zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss EJPD müssen Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen ("Milchbüchlein-Rechnung") (<a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2012/2012-11-22.html">http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2012/2012-11-22.html</a>). Das Seco verlangt von den paritätischen Kommissionen von AVE-GAV jedoch in seiner Weisung über Beiträge vom November 2014 eine viel umfassendere Auskunftspflicht.</p><p>Worauf stützt sich das Seco bei der Weisung über Beiträge?</p>
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