Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die Mehrwertsteuer. Erfahrungen mit der geänderten Verordnung
- ShortId
-
15.1058
- Id
-
20151058
- Updated
-
24.06.2025 22:08
- Language
-
de
- Title
-
Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die Mehrwertsteuer. Erfahrungen mit der geänderten Verordnung
- AdditionalIndexing
-
15;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. 1100 Unternehmen haben angegeben, für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 mehrwertsteuerpflichtig zu sein. Rund fünfzig Unternehmen haben die Eintragung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bereits vorgenommen, zwanzig davon italienische. Die Zahl der italienischen Unternehmen gilt aber mit Vorbehalt - es könnten auch mehr sein. Aufgrund der begrenzten Möglichkeiten des Informatiksystems können die Daten aus dem neuen Online-Formular der ESTV bisher nicht automatisch mit dem Registrierungsprogramm verknüpft werden. Die ESTV hat die Zahl deshalb anhand der italienischen Unternehmen mit Steuervertretung im Kanton Tessin berechnet. Es könnten sich aber auch unter den Unternehmen mit Steuervertretung in einem anderen Kanton italienische Firmen befinden. Es wurden Anpassungen bei der Informatik in die Wege geleitet, um die obgenannten Probleme zu beheben und die Mitarbeitenden zu entlasten, die für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht zuständig sind. Wegen der bestehenden Informatikprogramme werden diese Verbesserungen aber nicht sofort wirksam sein.</p><p>2. Die Anzahl zusätzlicher Eintragungen wurde auf 2000 bis 2500 geschätzt. Die bis Ende Juni 2015 eingegangenen 1100 Meldungen entsprechen auf das Jahr gerechnet der Schätzung. Die Eintragung ins Mehrwertsteuer-Register ist aber noch nicht bei allen Meldungen erfolgt (siehe Antwort 1).</p><p>3. Eine Schätzung des Ertrags wird am Ende der Steuerperiode oder bei der Bezugsteuer am Ende des Kalenderjahrs möglich sein.</p><p>4. Die internationalen Amts- und Rechtshilfeersuchen haben bisher aus folgenden Gründen nicht zugenommen: Die bestehenden Möglichkeiten sind für die Einziehung der geschuldeten Steuer und die Zustellung ausschliesslich steuerlicher Urkunden nicht geeignet (Schengener Abkommen; Betrugsbekämpfungsabkommen vom 26. Oktober 2004, BBA, SR 0.351.926.81; Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Mehrwertsteuer umfassen). Einzig das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Einziehung eines Steuerbetrags im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten im Ausland, wenn sich der Steuerbetrag auf mindestens 25 000 Euro beläuft (Art. 3 Ziff. 1 und Art. 24 BBA). Das BBA ist jedoch mit Italien noch nicht anwendbar. Um ein Einziehungsersuchen zu stellen, muss die ESTV zudem ein Strafverfahren durchführen und die Forderung festlegen. Die ausländische Behörde nimmt daraufhin ein Einziehungsverfahren nach dem dort geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor.</p><p>5. Beim Vollzug gab es verschiedene Probleme. Die Grenzen der internationalen Amts- und Rechtshilfe sind in Antwort 4 dargelegt. Infolge der raschen Umsetzung von Artikel 9a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) konnte zudem noch keine geeignete Informatiklösung entwickelt werden - die Anpassungen wurden aber in die Wege geleitet (siehe Antwort 1). Die Dienstleistungen und die Lieferung von Gegenständen sind in der EU und in der Schweiz unterschiedlich definiert. Einige Unternehmen gingen deshalb nach Treu und Glauben davon aus, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein. Die Fragen im Online-Meldeverfahren wurden nun geändert, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Wegen der genannten Probleme ist es effizienter, die Bezugsteuer bei den Empfängern im Inland zu erheben, wenn das ausländische Unternehmen nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG; SR 641.20). Die ausländischen Unternehmen müssen im Online-Formular die Leistungen angeben, die Empfängern in der Schweiz in Rechnung gestellt wurden. Sind diese ausländischen Unternehmen in der Schweiz nicht eingetragen, wird die ESTV die nötigen Massnahmen zur Veranlagung und Einforderung der Bezugsteuer nach den Angaben im obgenannten Formular bei den betreffenden steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Empfängern im Inland ergreifen.</p><p>6. Nach geltendem Recht sind Unternehmen, die weniger als 100 000 Franken steuerbaren Umsatz in der Schweiz erzielen, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Nach der neuen, im Rahmen der MWSTG-Revision geplanten Bestimmung werden die Unternehmen nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland zusammen weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Einige Unternehmen haben sich nach dem Inkrafttreten von Artikel 9a MWSTV nicht eintragen lassen, weil sie die geltende Obergrenze von 100 000 Franken Umsatz in der Schweiz nicht erreichen. Wenn auch der im Ausland erzielte Umsatz für die Berechnung der Mehrwertsteuerpflicht massgebend wird, sind mehr Eintragungen ausländischer Unternehmen zu erwarten. Die Probleme beim Vollzug bleiben bestehen (siehe Antworten 4 und 5).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie viele Unternehmen haben sich infolge der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) ins Mehrwertsteuerregister eintragen lassen? Wie viele davon sind italienische Unternehmen?</p><p>2. Entspricht die Anzahl den Erwartungen und den Schätzungen, die sich aufgrund beispielsweise der Meldungen grenzüberschreitender Dienstleistungen erstellen liessen?</p><p>3. Wie gross ist der aufgrund dieser Änderung erzielte Ertragszuwachs im laufenden Jahr?</p><p>4. Wurde ein Anstieg von Amts- und Rechtshilfeersuchen im Bereich der Mehrwertsteuer festgestellt? Falls ja oder falls nein, weshalb?</p><p>5. Ist der Bundesrat mit dem Ergebnis der MWSTV zufrieden? Entspricht das Ergebnis seinen Erwartungen, oder gab es beim Vollzug Probleme? Wenn ja, warum?</p><p>6. Ist er vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass der Vollzug der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die er mit der Botschaft 15.025 dem Parlament unterbreitet, falls sie denn angenommen wird, einfach wird? Oder stellt sie besondere Herausforderungen?</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 zwei Änderungen der MWSTV beschlossen. Diese sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Änderungen sind die ausländischen Unternehmen für Lieferungen in die Schweiz auch mehrwertsteuerpflichtig, wenn der in der Schweiz erzielte Umsatz mindestens 100 000 Franken beträgt. Der Bundesrat schätzte den durch die Verordnungsänderung generierten Ertragszuwachs auf etwa 10 Millionen Franken.</p><p>Die Änderung der MWSTV gilt bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG, wonach alle Unternehmen, also schweizerische und ausländische, vom ersten Franken an, den sie in der Schweiz in Rechnung stellen, mehrwertsteuerpflichtig sind, sofern ihr weltweiter jährlicher Umsatz 100 000 Franken übersteigt.</p><p>Ich fürchte, dass das Hauptproblem nicht in der Revision des MWSTG liegt, sondern in deren vollständiger und korrekter Umsetzung in die Praxis. Mein Wunsch ist, dass die Erfahrungen, die mit der Umsetzung der Änderung der MWSTV gemacht wurden, dem Parlament helfen, die Massnahmen zu treffen, die eine vollständige Umsetzung der neuen Mehrwertsteuer-Regelung erlauben und Wettbewerbsbedingungen schaffen, die die inländischen Unternehmen gegenüber den ausländischen nicht benachteiligen.</p>
- Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die Mehrwertsteuer. Erfahrungen mit der geänderten Verordnung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. 1100 Unternehmen haben angegeben, für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 mehrwertsteuerpflichtig zu sein. Rund fünfzig Unternehmen haben die Eintragung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bereits vorgenommen, zwanzig davon italienische. Die Zahl der italienischen Unternehmen gilt aber mit Vorbehalt - es könnten auch mehr sein. Aufgrund der begrenzten Möglichkeiten des Informatiksystems können die Daten aus dem neuen Online-Formular der ESTV bisher nicht automatisch mit dem Registrierungsprogramm verknüpft werden. Die ESTV hat die Zahl deshalb anhand der italienischen Unternehmen mit Steuervertretung im Kanton Tessin berechnet. Es könnten sich aber auch unter den Unternehmen mit Steuervertretung in einem anderen Kanton italienische Firmen befinden. Es wurden Anpassungen bei der Informatik in die Wege geleitet, um die obgenannten Probleme zu beheben und die Mitarbeitenden zu entlasten, die für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht zuständig sind. Wegen der bestehenden Informatikprogramme werden diese Verbesserungen aber nicht sofort wirksam sein.</p><p>2. Die Anzahl zusätzlicher Eintragungen wurde auf 2000 bis 2500 geschätzt. Die bis Ende Juni 2015 eingegangenen 1100 Meldungen entsprechen auf das Jahr gerechnet der Schätzung. Die Eintragung ins Mehrwertsteuer-Register ist aber noch nicht bei allen Meldungen erfolgt (siehe Antwort 1).</p><p>3. Eine Schätzung des Ertrags wird am Ende der Steuerperiode oder bei der Bezugsteuer am Ende des Kalenderjahrs möglich sein.</p><p>4. Die internationalen Amts- und Rechtshilfeersuchen haben bisher aus folgenden Gründen nicht zugenommen: Die bestehenden Möglichkeiten sind für die Einziehung der geschuldeten Steuer und die Zustellung ausschliesslich steuerlicher Urkunden nicht geeignet (Schengener Abkommen; Betrugsbekämpfungsabkommen vom 26. Oktober 2004, BBA, SR 0.351.926.81; Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Mehrwertsteuer umfassen). Einzig das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Einziehung eines Steuerbetrags im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten im Ausland, wenn sich der Steuerbetrag auf mindestens 25 000 Euro beläuft (Art. 3 Ziff. 1 und Art. 24 BBA). Das BBA ist jedoch mit Italien noch nicht anwendbar. Um ein Einziehungsersuchen zu stellen, muss die ESTV zudem ein Strafverfahren durchführen und die Forderung festlegen. Die ausländische Behörde nimmt daraufhin ein Einziehungsverfahren nach dem dort geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor.</p><p>5. Beim Vollzug gab es verschiedene Probleme. Die Grenzen der internationalen Amts- und Rechtshilfe sind in Antwort 4 dargelegt. Infolge der raschen Umsetzung von Artikel 9a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) konnte zudem noch keine geeignete Informatiklösung entwickelt werden - die Anpassungen wurden aber in die Wege geleitet (siehe Antwort 1). Die Dienstleistungen und die Lieferung von Gegenständen sind in der EU und in der Schweiz unterschiedlich definiert. Einige Unternehmen gingen deshalb nach Treu und Glauben davon aus, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein. Die Fragen im Online-Meldeverfahren wurden nun geändert, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Wegen der genannten Probleme ist es effizienter, die Bezugsteuer bei den Empfängern im Inland zu erheben, wenn das ausländische Unternehmen nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG; SR 641.20). Die ausländischen Unternehmen müssen im Online-Formular die Leistungen angeben, die Empfängern in der Schweiz in Rechnung gestellt wurden. Sind diese ausländischen Unternehmen in der Schweiz nicht eingetragen, wird die ESTV die nötigen Massnahmen zur Veranlagung und Einforderung der Bezugsteuer nach den Angaben im obgenannten Formular bei den betreffenden steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Empfängern im Inland ergreifen.</p><p>6. Nach geltendem Recht sind Unternehmen, die weniger als 100 000 Franken steuerbaren Umsatz in der Schweiz erzielen, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Nach der neuen, im Rahmen der MWSTG-Revision geplanten Bestimmung werden die Unternehmen nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland zusammen weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Einige Unternehmen haben sich nach dem Inkrafttreten von Artikel 9a MWSTV nicht eintragen lassen, weil sie die geltende Obergrenze von 100 000 Franken Umsatz in der Schweiz nicht erreichen. Wenn auch der im Ausland erzielte Umsatz für die Berechnung der Mehrwertsteuerpflicht massgebend wird, sind mehr Eintragungen ausländischer Unternehmen zu erwarten. Die Probleme beim Vollzug bleiben bestehen (siehe Antworten 4 und 5).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie viele Unternehmen haben sich infolge der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) ins Mehrwertsteuerregister eintragen lassen? Wie viele davon sind italienische Unternehmen?</p><p>2. Entspricht die Anzahl den Erwartungen und den Schätzungen, die sich aufgrund beispielsweise der Meldungen grenzüberschreitender Dienstleistungen erstellen liessen?</p><p>3. Wie gross ist der aufgrund dieser Änderung erzielte Ertragszuwachs im laufenden Jahr?</p><p>4. Wurde ein Anstieg von Amts- und Rechtshilfeersuchen im Bereich der Mehrwertsteuer festgestellt? Falls ja oder falls nein, weshalb?</p><p>5. Ist der Bundesrat mit dem Ergebnis der MWSTV zufrieden? Entspricht das Ergebnis seinen Erwartungen, oder gab es beim Vollzug Probleme? Wenn ja, warum?</p><p>6. Ist er vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass der Vollzug der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die er mit der Botschaft 15.025 dem Parlament unterbreitet, falls sie denn angenommen wird, einfach wird? Oder stellt sie besondere Herausforderungen?</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 zwei Änderungen der MWSTV beschlossen. Diese sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Änderungen sind die ausländischen Unternehmen für Lieferungen in die Schweiz auch mehrwertsteuerpflichtig, wenn der in der Schweiz erzielte Umsatz mindestens 100 000 Franken beträgt. Der Bundesrat schätzte den durch die Verordnungsänderung generierten Ertragszuwachs auf etwa 10 Millionen Franken.</p><p>Die Änderung der MWSTV gilt bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG, wonach alle Unternehmen, also schweizerische und ausländische, vom ersten Franken an, den sie in der Schweiz in Rechnung stellen, mehrwertsteuerpflichtig sind, sofern ihr weltweiter jährlicher Umsatz 100 000 Franken übersteigt.</p><p>Ich fürchte, dass das Hauptproblem nicht in der Revision des MWSTG liegt, sondern in deren vollständiger und korrekter Umsetzung in die Praxis. Mein Wunsch ist, dass die Erfahrungen, die mit der Umsetzung der Änderung der MWSTV gemacht wurden, dem Parlament helfen, die Massnahmen zu treffen, die eine vollständige Umsetzung der neuen Mehrwertsteuer-Regelung erlauben und Wettbewerbsbedingungen schaffen, die die inländischen Unternehmen gegenüber den ausländischen nicht benachteiligen.</p>
- Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die Mehrwertsteuer. Erfahrungen mit der geänderten Verordnung
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