Wie können der Weintourismus und die Förderung regionaler Produkte in der Raumplanungsverordnung gestärkt werden?

ShortId
15.1064
Id
20151064
Updated
24.06.2025 22:21
Language
de
Title
Wie können der Weintourismus und die Förderung regionaler Produkte in der Raumplanungsverordnung gestärkt werden?
AdditionalIndexing
15;55;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Weinverkauf und die der Verkaufsförderung dienende Degustation sind wesentliche Komponenten des Weinbaugewerbes; sie sind in der Landwirtschaftszone als zonenkonform einzustufen. In der Regel wird sich auf einem Weinbaubetrieb die dafür notwendige Fläche in bestehenden Räumlichkeiten finden lassen. Allfällige Neubauten ausserhalb der Bauzonen für diese Nutzungen können - sofern sie u. a. die Bedingungen von Artikel 34 Absätze 2 und 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erfüllen - als zonenkonform genehmigt werden.</p><p>2. Im Unterschied zur Degustation und zum Verkauf von Wein, ist der Verkauf von Wein im Offenschrank auf die Konsumation ausgerichtet. Ein Weinausschank kann in der Landwirtschaftszone auf einem landwirtschaftlichen Betrieb als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb genehmigt werden, sofern die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erfüllt sind.</p><p>3. Nein, Artikel 34 Absatz 2 RPV regelt die Voraussetzungen für die Bewilligungsfähigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen, Artikel 24b RPG regelt mittels Ausnahmebewilligung, welche Tätigkeiten ausserhalb der zonenkonformen Nutzung auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe zulässig sind. Die beiden Bestimmungen schliessen sich nicht aus, sie ergänzen sich.</p><p>4./5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heute geltende Regelung allen landwirtschaftlichen Gewerben die gleichen Möglichkeiten bietet, hofeigene Produkte zu verarbeiten, zu lagern und zu verkaufen und zudem in einem kleinen Restaurationsbetrieb anzubieten. Eine Lockerung dieser Bestimmungen scheint ihm demnach nicht angezeigt. Vorbehalten bleiben abweichende Erkenntnisse aus den weiteren Arbeiten zur zweiten Etappe der RPG-Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass der Verkauf von Weinflaschen und die Weindegustation in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung (RPV), wie z. B. in einem Weinberghäuschen, erlaubt sind?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass der Verkauf von Wein im Offenausschank in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 RPV nicht erlaubt ist, selbst wenn es sich bei den besagten Bauten oder Anlagen nicht um Lokale mit vielen Tischen und Stühlen handelt?</p><p>3. Ist dies nicht widersprüchlich?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich das Verkaufsverbot von Wein im Offenausschank (während der Verkauf von Flaschen und die Degustation erlaubt sind) negativ auf die Förderung von Schweizer Wein und die Entwicklung des Weintourismus in unseren Weinregionen auswirkt?</p><p>5. Ist er bereit, eine Änderung der Vorschriften in Betracht zu ziehen, sodass in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 RPV zur Stärkung des Weintourismus und zur Förderung regionaler Produkte Wein im Offenausschank verkauft werden kann? Und dies, ohne dass die besagten Bauten und Anlagen in Restaurationsbetriebe umfunktioniert werden, ohne dass der Verkauf von Wein im Offenausschank zusätzliche Auswirkungen auf die Landnutzung hat und unter der Bedingung, dass die Vorschriften im Bereich der Gastronomie und des Konsums alkoholischer Getränke erfüllt werden.</p>
  • Wie können der Weintourismus und die Förderung regionaler Produkte in der Raumplanungsverordnung gestärkt werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Weinverkauf und die der Verkaufsförderung dienende Degustation sind wesentliche Komponenten des Weinbaugewerbes; sie sind in der Landwirtschaftszone als zonenkonform einzustufen. In der Regel wird sich auf einem Weinbaubetrieb die dafür notwendige Fläche in bestehenden Räumlichkeiten finden lassen. Allfällige Neubauten ausserhalb der Bauzonen für diese Nutzungen können - sofern sie u. a. die Bedingungen von Artikel 34 Absätze 2 und 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erfüllen - als zonenkonform genehmigt werden.</p><p>2. Im Unterschied zur Degustation und zum Verkauf von Wein, ist der Verkauf von Wein im Offenschrank auf die Konsumation ausgerichtet. Ein Weinausschank kann in der Landwirtschaftszone auf einem landwirtschaftlichen Betrieb als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb genehmigt werden, sofern die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erfüllt sind.</p><p>3. Nein, Artikel 34 Absatz 2 RPV regelt die Voraussetzungen für die Bewilligungsfähigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen, Artikel 24b RPG regelt mittels Ausnahmebewilligung, welche Tätigkeiten ausserhalb der zonenkonformen Nutzung auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe zulässig sind. Die beiden Bestimmungen schliessen sich nicht aus, sie ergänzen sich.</p><p>4./5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heute geltende Regelung allen landwirtschaftlichen Gewerben die gleichen Möglichkeiten bietet, hofeigene Produkte zu verarbeiten, zu lagern und zu verkaufen und zudem in einem kleinen Restaurationsbetrieb anzubieten. Eine Lockerung dieser Bestimmungen scheint ihm demnach nicht angezeigt. Vorbehalten bleiben abweichende Erkenntnisse aus den weiteren Arbeiten zur zweiten Etappe der RPG-Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass der Verkauf von Weinflaschen und die Weindegustation in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung (RPV), wie z. B. in einem Weinberghäuschen, erlaubt sind?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass der Verkauf von Wein im Offenausschank in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 RPV nicht erlaubt ist, selbst wenn es sich bei den besagten Bauten oder Anlagen nicht um Lokale mit vielen Tischen und Stühlen handelt?</p><p>3. Ist dies nicht widersprüchlich?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich das Verkaufsverbot von Wein im Offenausschank (während der Verkauf von Flaschen und die Degustation erlaubt sind) negativ auf die Förderung von Schweizer Wein und die Entwicklung des Weintourismus in unseren Weinregionen auswirkt?</p><p>5. Ist er bereit, eine Änderung der Vorschriften in Betracht zu ziehen, sodass in Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 34 Absatz 2 RPV zur Stärkung des Weintourismus und zur Förderung regionaler Produkte Wein im Offenausschank verkauft werden kann? Und dies, ohne dass die besagten Bauten und Anlagen in Restaurationsbetriebe umfunktioniert werden, ohne dass der Verkauf von Wein im Offenausschank zusätzliche Auswirkungen auf die Landnutzung hat und unter der Bedingung, dass die Vorschriften im Bereich der Gastronomie und des Konsums alkoholischer Getränke erfüllt werden.</p>
    • Wie können der Weintourismus und die Förderung regionaler Produkte in der Raumplanungsverordnung gestärkt werden?

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