Schwerkranke in schweizerischen Gefängnissen

ShortId
15.1073
Id
20151073
Updated
24.06.2025 22:20
Language
de
Title
Schwerkranke in schweizerischen Gefängnissen
AdditionalIndexing
1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bezüglich der ersten Frage wurde bei den drei Strafvollzugskonkordaten eine Umfrage durchgeführt. Gemäss den eingegangenen Rückmeldungen muss schweizweit mit zwanzig bis dreissig Gefangenen gerechnet werden, welche als schwerkrank zu bezeichnen sind. Als schwerkrank wurde für diese Umfrage eine Person mit massiv reduzierter Lebenserwartung definiert.</p><p>2. Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zugunsten des Gefangenen abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB). Artikel 80 Absatz 2 StGB ermöglicht den Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einer "anderen geeigneten Einrichtung", worunter neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte zu verstehen sind. Dies bietet die Möglichkeit der Verlegung eines todkranken Gefängnisinsassen z. B. in ein Alters- und Pflegeheim oder in ein Hospiz.</p><p>Wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, kann ein Gefangener ausnahmsweise bereits nach Verbüssung der Hälfte seiner Strafe, mindestens aber nach drei Monaten (bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach der Hälfte der Strafe, mindestens aber nach zehn Jahren) bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Der Ausnahmecharakter muss gemäss bundesrätlicher Botschaft einen Bezug zum Täter oder zur Tat aufweisen. Die Anwendung dieser Bestimmung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Gefangene wegen eines irreversiblen Krankheitsverlaufes nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt (BBl 1999 II 1979, 2122). Auch aus einer lebenslänglichen Verwahrung kann ein Täter bedingt entlassen werden, wenn er infolge schwerer Krankheit für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 4 StGB).</p><p>Weiter wäre auch eine Unterbrechung des Vollzugs möglich. Diese darf jedoch nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 92 StGB). Die Unterbrechung des Vollzugs ist gegenüber allen anderen Möglichkeiten subsidiär. Gemäss Rechtsprechung werden bloss in der Person des Inhaftierten liegende Gründe als Voraussetzung für eine Vollzugsunterbrechung anerkannt. Unter anderem sind damit gesundheitliche Gründe gemeint, welche zu einer Hafterstehungsunfähigkeit führen. Hafterstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer "abweichenden Vollzugsform" nach Artikel 80 StGB. Die Unterbrechung des Vollzugs aus gesundheitlichen Gründen wird selten und nur dann gewährt, wenn im Vollzug keine den allgemeinen medizinischen Standards entsprechende Behandlung angeboten werden kann.</p><p>Eine Strafe kann schliesslich durch die Bundesversammlung (Art. 381 Bst. a StGB) oder durch die Begnadigungsbehörde des Kantons (Art. 381 Bst. b StGB) ganz oder teilweise erlassen werden. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch kaum mehr angewandt. Den Vollzugsbehörden kommen keine derartigen Kompetenzen zu. Durch Begnadigung können nur Strafen erlassen werden.</p><p>3. Die unter Ziffer 2 aufgeführten rechtlichen Bestimmungen bieten genügend Spielraum, um schwerkranke Gefangene ausserhalb der Gefängnismauern medizinisch behandeln zu lassen. Dies schliesst auch die Betreuung in terminalen Stadien ein. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen sind für die für den Strafvollzug zuständigen Kantone verbindlich. Die Beurteilung, ob im Einzelfall der Gesundheitszustand eines Gefangenen eine Ausnahme von den allgemeinen Vollzugsregeln rechtfertigt, ist jedoch ein Ermessensentscheid, den die zuständige Vollzugsbehörde treffen muss. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die geltende Zuständigkeitsordnung im Straf- und Massnahmenvollzug zu ändern.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 67, "Lebensende", eine Studie über Alter, Krankheit und Sterben im Justizvollzug durchgeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit einem Bericht über Schwerkranke in den Gefängnissen Europas, den ich für die Parlamentarische Versammlung des Europarates zu verfassen habe, ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele schwerkranke Menschen sitzen in schweizerischen Gefängnissen und besonderen Abteilungen von diesen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten gibt es in der Schweiz, dass todkranke Gefängnisinsassen aus dem Gefängnis entlassen, ihre Strafen ausgesetzt oder ganz erlassen werden können, sodass sicher ist, dass sie nicht im Gefängnis sterben müssen?</p><p>3. Ist er auch der Überzeugung, dass in der Schweiz kein Mensch in Gefangenschaft sterben und diese Frage auch nicht den Kantonen überlassen werden sollte?</p>
  • Schwerkranke in schweizerischen Gefängnissen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bezüglich der ersten Frage wurde bei den drei Strafvollzugskonkordaten eine Umfrage durchgeführt. Gemäss den eingegangenen Rückmeldungen muss schweizweit mit zwanzig bis dreissig Gefangenen gerechnet werden, welche als schwerkrank zu bezeichnen sind. Als schwerkrank wurde für diese Umfrage eine Person mit massiv reduzierter Lebenserwartung definiert.</p><p>2. Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zugunsten des Gefangenen abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB). Artikel 80 Absatz 2 StGB ermöglicht den Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einer "anderen geeigneten Einrichtung", worunter neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte zu verstehen sind. Dies bietet die Möglichkeit der Verlegung eines todkranken Gefängnisinsassen z. B. in ein Alters- und Pflegeheim oder in ein Hospiz.</p><p>Wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, kann ein Gefangener ausnahmsweise bereits nach Verbüssung der Hälfte seiner Strafe, mindestens aber nach drei Monaten (bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach der Hälfte der Strafe, mindestens aber nach zehn Jahren) bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Der Ausnahmecharakter muss gemäss bundesrätlicher Botschaft einen Bezug zum Täter oder zur Tat aufweisen. Die Anwendung dieser Bestimmung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Gefangene wegen eines irreversiblen Krankheitsverlaufes nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt (BBl 1999 II 1979, 2122). Auch aus einer lebenslänglichen Verwahrung kann ein Täter bedingt entlassen werden, wenn er infolge schwerer Krankheit für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 4 StGB).</p><p>Weiter wäre auch eine Unterbrechung des Vollzugs möglich. Diese darf jedoch nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 92 StGB). Die Unterbrechung des Vollzugs ist gegenüber allen anderen Möglichkeiten subsidiär. Gemäss Rechtsprechung werden bloss in der Person des Inhaftierten liegende Gründe als Voraussetzung für eine Vollzugsunterbrechung anerkannt. Unter anderem sind damit gesundheitliche Gründe gemeint, welche zu einer Hafterstehungsunfähigkeit führen. Hafterstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer "abweichenden Vollzugsform" nach Artikel 80 StGB. Die Unterbrechung des Vollzugs aus gesundheitlichen Gründen wird selten und nur dann gewährt, wenn im Vollzug keine den allgemeinen medizinischen Standards entsprechende Behandlung angeboten werden kann.</p><p>Eine Strafe kann schliesslich durch die Bundesversammlung (Art. 381 Bst. a StGB) oder durch die Begnadigungsbehörde des Kantons (Art. 381 Bst. b StGB) ganz oder teilweise erlassen werden. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch kaum mehr angewandt. Den Vollzugsbehörden kommen keine derartigen Kompetenzen zu. Durch Begnadigung können nur Strafen erlassen werden.</p><p>3. Die unter Ziffer 2 aufgeführten rechtlichen Bestimmungen bieten genügend Spielraum, um schwerkranke Gefangene ausserhalb der Gefängnismauern medizinisch behandeln zu lassen. Dies schliesst auch die Betreuung in terminalen Stadien ein. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen sind für die für den Strafvollzug zuständigen Kantone verbindlich. Die Beurteilung, ob im Einzelfall der Gesundheitszustand eines Gefangenen eine Ausnahme von den allgemeinen Vollzugsregeln rechtfertigt, ist jedoch ein Ermessensentscheid, den die zuständige Vollzugsbehörde treffen muss. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die geltende Zuständigkeitsordnung im Straf- und Massnahmenvollzug zu ändern.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 67, "Lebensende", eine Studie über Alter, Krankheit und Sterben im Justizvollzug durchgeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit einem Bericht über Schwerkranke in den Gefängnissen Europas, den ich für die Parlamentarische Versammlung des Europarates zu verfassen habe, ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele schwerkranke Menschen sitzen in schweizerischen Gefängnissen und besonderen Abteilungen von diesen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten gibt es in der Schweiz, dass todkranke Gefängnisinsassen aus dem Gefängnis entlassen, ihre Strafen ausgesetzt oder ganz erlassen werden können, sodass sicher ist, dass sie nicht im Gefängnis sterben müssen?</p><p>3. Ist er auch der Überzeugung, dass in der Schweiz kein Mensch in Gefangenschaft sterben und diese Frage auch nicht den Kantonen überlassen werden sollte?</p>
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