Elektronische Medikationsprozesse bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes sicherstellen

ShortId
15.1074
Id
20151074
Updated
24.06.2025 22:20
Language
de
Title
Elektronische Medikationsprozesse bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes sicherstellen
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation) ist von grosser Bedeutung für die korrekte Verschreibung, Abgabe und Anwendung eines Arzneimittels. Die medizinischen Fachpersonen sowie die Patientinnen und Patienten werden über wichtige Aspekte von Arzneimitteln wie den Anwendungsbereich, die Dosierungsempfehlungen und die Wirkungsweise sowie die Nebenwirkungen in einem hohen Detaillierungsgrad informiert. Für die anwendenden Fachpersonen sind nicht nur die einzelnen präparatespezifischen Informationen wichtig, sondern vor allem die Sammlung dieser Informationen in einem umfassenden Arzneimittelverzeichnis sowie die Aufbereitung in elektronischen Informationssystemen.</p><p>Um eine umfassende Sammlung aller Arzneimittelinformationen sicherzustellen, betreibt Swissmedic ein elektronisches Verzeichnis mit den Arzneimittelinformationen sämtlicher Arzneimittel (AIPS; <a href="https://www.swissmedic.ch/AIPS">https://www.swissmedic.ch/AIPS</a>). Dieses Verzeichnis dient als Nachschlagewerk für Patientinnen und Patienten sowie für medizinische Fachpersonen. Die Aufbereitung der Arzneimittelinformation für die klinischen Informationssysteme wird durch private Anbieter übernommen. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes sollen beide Aufgaben an eine private Stiftung übertragen werden, welche von den Zulassungsinhaberinnen, den interessierten Medizinalberufen und den Personen mit einer eigenverantwortlichen Abgabekompetenz getragen wird.</p><p>1. Die elektronische Plattform von Swissmedic (AIPS) dient als vollständiges und aktuelles Nachschlagewerk für die Arzneimittelinformation. Für die Verwendung in klinischen Informationssystemen werden die Daten heute von privaten Anbietern weiter aufbereitet und strukturiert. Dieser Bereich ist im geltenden Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) nicht geregelt, weshalb diese Leistung momentan von Akteuren im freien Markt erbracht wird. Der Entwurf zum revidierten HMG sieht jedoch vor, dass die Arzneimittelinformation künftig durch die erwähnte private Stiftung publiziert werden soll. Den Zulassungsinhaberinnen kommt dabei die Pflicht zu, die Arzneimittelinformation strukturiert bei der Stiftung einzureichen. Eine der Datenbank der Stiftung nachgelagerte, weitere Veredelung der Daten schliesst jedoch auch das künftige HMG nicht aus, weshalb diese Tätigkeit auch weiterhin durch den freien Markt erbracht werden kann. Sollten die privatwirtschaftlichen Angebote zum heutigen Zeitpunkt (bevor das revidierte HMG umgesetzt wird) aus marktwirtschaftlichen Gründen stark reduziert oder eingestellt werden, ohne dass neue Anbieter auf den Markt kommen, würde sich die Versorgung der Klinikinformationssysteme mit aktuellen Daten verschlechtern, was sich negativ auf die Medikations- und Patientensicherheit auswirken dürfte. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Bundesrates wichtig, dass das Angebot der privaten Anbieter im Sinne einer Übergangslösung aufrechterhalten bleibt, bis die private Stiftung ihre Dienstleistungen vollständig erbringen kann.</p><p>2. Die Umsetzung der aktiven Förderung der E-Medikation ist eng verknüpft mit dem elektronischen Patientendossier. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (BBl <a href="http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/4865.pdf">2015 4865</a>), das von den eidgenössischen Räten am 19. Juni 2015 verabschiedet wurde und per Anfang 2017 in Kraft treten soll, definiert einheitliche Rahmenbedingungen für den Informationsaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und setzt damit den Rahmen für die E-Medikation. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Berufsverbänden hat die Arbeiten an der Definition der auszutauschenden Medikationsinformationen im elektronischen Patientendossier zuhanden Bundesamt für Gesundheit (BAG) und E-Health Suisse begonnen. Diese Informationen umfassen u. a. einen schweizweit einheitlichen elektronischen Medikamentenplan sowie ein elektronisches Rezept. Dabei wurden die Vorgaben aus dem HMG und der EU-Richtlinie 2011/24/EU umgesetzt. Der Nutzen einer standardisierten Medikationsinformation liegt insbesondere in einer erhöhten Arzneimitteltherapiesicherheit und damit in einer erhöhten Patientensicherheit sowie in der Optimierung von Behandlungsabläufen.</p><p>Zudem führt Patientensicherheit Schweiz auf Initiative des BAG zwischen 2012 und 2017 im Rahmen der Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen erste nationale Pilotprogramme zur Förderung der Patientensicherheit durch ("Progress!"). Die ersten beiden Programme fokussieren auf die Sicherheit in der Chirurgie und die Sicherheit der Medikation an Schnittstellen. Mit dem systematischen Medikationsabgleich sollen Medikationsfehler vermieden und soll dadurch die Patientensicherheit erhöht werden. Am Vertiefungsprojekt, bei dem der Fokus auf den systematischen Medikationsabgleich bei Spitaleintritt gelegt wird, nehmen neun Schweizer Spitäler teil, wobei sowohl analoge als auch digitale Prozesse erprobt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Genügt die elektronische Publikation der Fachinformationen auf der Swissmedic-Plattform AIPS, um die Medikations- und Patientensicherheit sicherzustellen, falls heute bestehende und funktionierende privatwirtschaftliche Angebote reduziert oder eingestellt werden?</p><p>2. Welchen weiteren Beitrag können Bundesrat und die Behörden im Rahmen der Strategie Gesundheit 2020 leisten, um die Medikations- und Patientensicherheit sicherzustellen, namentlich bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes?</p><p>Die Einführung und aktive Förderung der E-Medikation erachtet der Bundesrat in der Strategie Gesundheit 2020 als zentrale E-Health-Massnahme. Zur Verhinderung von Medikationsfehlern und zur Erhöhung der Patientensicherheit sollen die Verordnung, die Rezeptierung und die Abrechnung von Arzneimitteln vermehrt elektronisch erfolgen. Im geltenden Heilmittelgesetz bestehen Lücken bezüglich der Pflichten, Rollen und Kostenaufteilung der Pharmafirmen und der Leistungserbringer beim elektronischen Einsatz öffentlich zugänglicher Informationen. Mit dem revidierten Heilmittelgesetz wird sichergestellt, dass diese Punkte geklärt sind.</p><p>Im Bereich der Arzneimittel setzen die Leistungserbringer schon heute elektronische Instrumente für Verordnungen und Abrechnungen ein. Die Kosten der Aufbereitung verschiedener Datenbanken und der einheitlichen Strukturierung werden heute entsprechend der geleisteten Wertschöpfung für Aufbereitung und Strukturierung sowie für Bereitstellung und Verknüpfung von den Pharmafirmen und den Leistungserbringern geteilt. Die Wettbewerbskommission vermutet, dass diese zweiseitige Finanzierung unlauter sei und der Nutzen der Aufbereitung einseitig bei den Leistungserbringern liege. Sie prüft, ob der Marktleader (HCI Solutions) eine marktbeherrschende Stellung gegenüber den Pharmafirmen (Zulassungsinhaberinnen) ausnützt. Mehrere Leistungserbringer, namentlich Spitäler, sind besorgt über das laufende Verfahren der Wettbewerbskommission. Offen ist, was im Falle eines Urteils der Wettbewerbskommission geschieht. Beteiligen sich die Pharmafirmen nicht mehr an den Kosten, so wäre die Bereitstellung der Datengrundlagen defizitär. Müsste das privatwirtschaftliche Angebot reduziert oder eingestellt werden, so wäre dies mit Risiken bei der Patienten- und Medikationssicherheit verbunden. Allenfalls braucht es bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes eine Übergangslösung.</p>
  • Elektronische Medikationsprozesse bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation) ist von grosser Bedeutung für die korrekte Verschreibung, Abgabe und Anwendung eines Arzneimittels. Die medizinischen Fachpersonen sowie die Patientinnen und Patienten werden über wichtige Aspekte von Arzneimitteln wie den Anwendungsbereich, die Dosierungsempfehlungen und die Wirkungsweise sowie die Nebenwirkungen in einem hohen Detaillierungsgrad informiert. Für die anwendenden Fachpersonen sind nicht nur die einzelnen präparatespezifischen Informationen wichtig, sondern vor allem die Sammlung dieser Informationen in einem umfassenden Arzneimittelverzeichnis sowie die Aufbereitung in elektronischen Informationssystemen.</p><p>Um eine umfassende Sammlung aller Arzneimittelinformationen sicherzustellen, betreibt Swissmedic ein elektronisches Verzeichnis mit den Arzneimittelinformationen sämtlicher Arzneimittel (AIPS; <a href="https://www.swissmedic.ch/AIPS">https://www.swissmedic.ch/AIPS</a>). Dieses Verzeichnis dient als Nachschlagewerk für Patientinnen und Patienten sowie für medizinische Fachpersonen. Die Aufbereitung der Arzneimittelinformation für die klinischen Informationssysteme wird durch private Anbieter übernommen. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes sollen beide Aufgaben an eine private Stiftung übertragen werden, welche von den Zulassungsinhaberinnen, den interessierten Medizinalberufen und den Personen mit einer eigenverantwortlichen Abgabekompetenz getragen wird.</p><p>1. Die elektronische Plattform von Swissmedic (AIPS) dient als vollständiges und aktuelles Nachschlagewerk für die Arzneimittelinformation. Für die Verwendung in klinischen Informationssystemen werden die Daten heute von privaten Anbietern weiter aufbereitet und strukturiert. Dieser Bereich ist im geltenden Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) nicht geregelt, weshalb diese Leistung momentan von Akteuren im freien Markt erbracht wird. Der Entwurf zum revidierten HMG sieht jedoch vor, dass die Arzneimittelinformation künftig durch die erwähnte private Stiftung publiziert werden soll. Den Zulassungsinhaberinnen kommt dabei die Pflicht zu, die Arzneimittelinformation strukturiert bei der Stiftung einzureichen. Eine der Datenbank der Stiftung nachgelagerte, weitere Veredelung der Daten schliesst jedoch auch das künftige HMG nicht aus, weshalb diese Tätigkeit auch weiterhin durch den freien Markt erbracht werden kann. Sollten die privatwirtschaftlichen Angebote zum heutigen Zeitpunkt (bevor das revidierte HMG umgesetzt wird) aus marktwirtschaftlichen Gründen stark reduziert oder eingestellt werden, ohne dass neue Anbieter auf den Markt kommen, würde sich die Versorgung der Klinikinformationssysteme mit aktuellen Daten verschlechtern, was sich negativ auf die Medikations- und Patientensicherheit auswirken dürfte. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Bundesrates wichtig, dass das Angebot der privaten Anbieter im Sinne einer Übergangslösung aufrechterhalten bleibt, bis die private Stiftung ihre Dienstleistungen vollständig erbringen kann.</p><p>2. Die Umsetzung der aktiven Förderung der E-Medikation ist eng verknüpft mit dem elektronischen Patientendossier. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (BBl <a href="http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/4865.pdf">2015 4865</a>), das von den eidgenössischen Räten am 19. Juni 2015 verabschiedet wurde und per Anfang 2017 in Kraft treten soll, definiert einheitliche Rahmenbedingungen für den Informationsaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und setzt damit den Rahmen für die E-Medikation. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Berufsverbänden hat die Arbeiten an der Definition der auszutauschenden Medikationsinformationen im elektronischen Patientendossier zuhanden Bundesamt für Gesundheit (BAG) und E-Health Suisse begonnen. Diese Informationen umfassen u. a. einen schweizweit einheitlichen elektronischen Medikamentenplan sowie ein elektronisches Rezept. Dabei wurden die Vorgaben aus dem HMG und der EU-Richtlinie 2011/24/EU umgesetzt. Der Nutzen einer standardisierten Medikationsinformation liegt insbesondere in einer erhöhten Arzneimitteltherapiesicherheit und damit in einer erhöhten Patientensicherheit sowie in der Optimierung von Behandlungsabläufen.</p><p>Zudem führt Patientensicherheit Schweiz auf Initiative des BAG zwischen 2012 und 2017 im Rahmen der Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen erste nationale Pilotprogramme zur Förderung der Patientensicherheit durch ("Progress!"). Die ersten beiden Programme fokussieren auf die Sicherheit in der Chirurgie und die Sicherheit der Medikation an Schnittstellen. Mit dem systematischen Medikationsabgleich sollen Medikationsfehler vermieden und soll dadurch die Patientensicherheit erhöht werden. Am Vertiefungsprojekt, bei dem der Fokus auf den systematischen Medikationsabgleich bei Spitaleintritt gelegt wird, nehmen neun Schweizer Spitäler teil, wobei sowohl analoge als auch digitale Prozesse erprobt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Genügt die elektronische Publikation der Fachinformationen auf der Swissmedic-Plattform AIPS, um die Medikations- und Patientensicherheit sicherzustellen, falls heute bestehende und funktionierende privatwirtschaftliche Angebote reduziert oder eingestellt werden?</p><p>2. Welchen weiteren Beitrag können Bundesrat und die Behörden im Rahmen der Strategie Gesundheit 2020 leisten, um die Medikations- und Patientensicherheit sicherzustellen, namentlich bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes?</p><p>Die Einführung und aktive Förderung der E-Medikation erachtet der Bundesrat in der Strategie Gesundheit 2020 als zentrale E-Health-Massnahme. Zur Verhinderung von Medikationsfehlern und zur Erhöhung der Patientensicherheit sollen die Verordnung, die Rezeptierung und die Abrechnung von Arzneimitteln vermehrt elektronisch erfolgen. Im geltenden Heilmittelgesetz bestehen Lücken bezüglich der Pflichten, Rollen und Kostenaufteilung der Pharmafirmen und der Leistungserbringer beim elektronischen Einsatz öffentlich zugänglicher Informationen. Mit dem revidierten Heilmittelgesetz wird sichergestellt, dass diese Punkte geklärt sind.</p><p>Im Bereich der Arzneimittel setzen die Leistungserbringer schon heute elektronische Instrumente für Verordnungen und Abrechnungen ein. Die Kosten der Aufbereitung verschiedener Datenbanken und der einheitlichen Strukturierung werden heute entsprechend der geleisteten Wertschöpfung für Aufbereitung und Strukturierung sowie für Bereitstellung und Verknüpfung von den Pharmafirmen und den Leistungserbringern geteilt. Die Wettbewerbskommission vermutet, dass diese zweiseitige Finanzierung unlauter sei und der Nutzen der Aufbereitung einseitig bei den Leistungserbringern liege. Sie prüft, ob der Marktleader (HCI Solutions) eine marktbeherrschende Stellung gegenüber den Pharmafirmen (Zulassungsinhaberinnen) ausnützt. Mehrere Leistungserbringer, namentlich Spitäler, sind besorgt über das laufende Verfahren der Wettbewerbskommission. Offen ist, was im Falle eines Urteils der Wettbewerbskommission geschieht. Beteiligen sich die Pharmafirmen nicht mehr an den Kosten, so wäre die Bereitstellung der Datengrundlagen defizitär. Müsste das privatwirtschaftliche Angebot reduziert oder eingestellt werden, so wäre dies mit Risiken bei der Patienten- und Medikationssicherheit verbunden. Allenfalls braucht es bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes eine Übergangslösung.</p>
    • Elektronische Medikationsprozesse bis zur Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes sicherstellen

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