Formulierung der Abstimmungsfrage beim Referendum zur zweiten Gotthard-Tunnelröhre
- ShortId
-
15.1078
- Id
-
20151078
- Updated
-
25.06.2025 01:39
- Language
-
de
- Title
-
Formulierung der Abstimmungsfrage beim Referendum zur zweiten Gotthard-Tunnelröhre
- AdditionalIndexing
-
04;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Hinblick auf die unbestrittene Sanierung des bestehenden Gotthard-Strassentunnels hat sich der Bundesrat eingehend mit verschiedenen Sanierungsvarianten auseinandergesetzt. In Erfüllung des Postulates der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates 12.3016 stellte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) die Varianten "Sanierung ohne zweite Gotthardröhre" und "Sanierung mit kapazitätsneutral ausgestalteter zweiter Gotthardröhre" einander gegenüber. Gleichzeitig sprach sich der Bundesrat für die Sanierungsvariante mit Neubau einer zweiten Tunnelröhre aus. Bedingt durch seinen Variantenentscheid unterbreitete er den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG; BBl 2013 7343). An der Bezeichnung des Gegenstandes der Revision (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) im Erlasstitel wurde im parlamentarischen Verfahren festgehalten. Die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) (BBl 2014 7343) wurde in der Folge im Bundesblatt publiziert und dem fakultativen Referendum unterstellt.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die zur Abstimmung unterbreitete Frage muss klar, präzis, eindeutig und sachlich formuliert sein (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Graber Jean-Pierre 15.3563). Dem Kriterium der Sachlichkeit vermögen nur die offiziellen Überschriften der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, wie sie von den eidgenössischen Räten verabschiedet und dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstellt werden, zu entsprechen. Bei Volksinitiativen sind die im Bundesblatt publizierten Titel zu verwenden. Die offiziellen Überschriften von Erlassen sind denn auch bei der Formulierung der Abstimmungsfrage seit Jahrzehnten massgebend (siehe Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schiesser 93.3548).</p><p>Die Praxis des Bundesrates entspricht auch der durch Rechtsprechung und Lehre vertretenen Haltung, wonach sich der Informationsauftrag der Abstimmungsfrage auf die eindeutige Bezeichnung des zum Entscheid vorgelegten Erlasses beschränkt. Namentlich hat die Abstimmungsfrage nicht auf alternative, im politischen Prozess verworfene Lösungsansätze hinzuweisen, die nicht unmittelbar Gegenstand der Abstimmung sind. Dies im Gegensatz zu den Erläuterungen des Bundesrates, die den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen haben (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; SR 161.1).</p><p>Im Hinblick auf die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben Bundesrat und Parlament einen Variantenentscheid getroffen. Die Abstimmungsfrage "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?" bezeichnet den nun zur Abstimmung gelangenden Erlass in eindeutiger Weise und entspricht der langjährigen Praxis in Bezug auf die Formulierung.</p><p>2. Angesichts der vorhergehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass, im Hinblick auf die Formulierung der Abstimmungsfrage zur Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) von der bisherigen Praxis abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Wissen um die delikate Ausgangslage hat der Bundesrat für den Bau einer zweiten Gotthardröhre eine referendumsfähige Vorlage ausgearbeitet. Die Stimmbevölkerung kann deshalb 2016 darüber entscheiden, ob sie den Versprechungen Glauben schenkt, dass in Zukunft nur zwei der geplanten vier Autobahnspuren am Gotthard in Betrieb genommen werden.</p><p>Die Vorlage, welche das Parlament beraten hat, steht unter dem Titel "Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)". Dass es bei der Gesetzesänderung nicht um die unbestrittene Sanierung des bestehenden Strassentunnels geht, sondern um den Bau eines zweiten Strassentunnels, ist im Titel nicht ersichtlich. Die Alpen-Initiative hat bereits in der Vernehmlassung 2013 darauf hingewiesen, dass ein Nein zu dieser Frage eine generelle Ablehnung einer Sanierung des Gotthard-Strassentunnels suggeriert.</p><p>Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Behörden bei der Formulierung der Abstimmungsfrage eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft. Die Frage muss klar und objektiv abgefasst werden, darf weder irreführend sein noch suggestiv wirken.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Inwiefern erachtet er die Frage "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?" als korrekte Zusammenfassung des umstrittenen Projektes?</p><p>2. Ist er bereit, seinen Handlungsspielraum zu nutzen, um der Bevölkerung in der anstehenden Referendumsabstimmung eine möglichst transparente und unmissverständliche Frage zu unterbreiten, also z. B. zu fragen: "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Bau eines zweiten Gotthard-Strassentunnels) annehmen"?</p>
- Formulierung der Abstimmungsfrage beim Referendum zur zweiten Gotthard-Tunnelröhre
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Hinblick auf die unbestrittene Sanierung des bestehenden Gotthard-Strassentunnels hat sich der Bundesrat eingehend mit verschiedenen Sanierungsvarianten auseinandergesetzt. In Erfüllung des Postulates der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates 12.3016 stellte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) die Varianten "Sanierung ohne zweite Gotthardröhre" und "Sanierung mit kapazitätsneutral ausgestalteter zweiter Gotthardröhre" einander gegenüber. Gleichzeitig sprach sich der Bundesrat für die Sanierungsvariante mit Neubau einer zweiten Tunnelröhre aus. Bedingt durch seinen Variantenentscheid unterbreitete er den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG; BBl 2013 7343). An der Bezeichnung des Gegenstandes der Revision (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) im Erlasstitel wurde im parlamentarischen Verfahren festgehalten. Die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) (BBl 2014 7343) wurde in der Folge im Bundesblatt publiziert und dem fakultativen Referendum unterstellt.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die zur Abstimmung unterbreitete Frage muss klar, präzis, eindeutig und sachlich formuliert sein (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Graber Jean-Pierre 15.3563). Dem Kriterium der Sachlichkeit vermögen nur die offiziellen Überschriften der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, wie sie von den eidgenössischen Räten verabschiedet und dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstellt werden, zu entsprechen. Bei Volksinitiativen sind die im Bundesblatt publizierten Titel zu verwenden. Die offiziellen Überschriften von Erlassen sind denn auch bei der Formulierung der Abstimmungsfrage seit Jahrzehnten massgebend (siehe Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schiesser 93.3548).</p><p>Die Praxis des Bundesrates entspricht auch der durch Rechtsprechung und Lehre vertretenen Haltung, wonach sich der Informationsauftrag der Abstimmungsfrage auf die eindeutige Bezeichnung des zum Entscheid vorgelegten Erlasses beschränkt. Namentlich hat die Abstimmungsfrage nicht auf alternative, im politischen Prozess verworfene Lösungsansätze hinzuweisen, die nicht unmittelbar Gegenstand der Abstimmung sind. Dies im Gegensatz zu den Erläuterungen des Bundesrates, die den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen haben (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; SR 161.1).</p><p>Im Hinblick auf die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben Bundesrat und Parlament einen Variantenentscheid getroffen. Die Abstimmungsfrage "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?" bezeichnet den nun zur Abstimmung gelangenden Erlass in eindeutiger Weise und entspricht der langjährigen Praxis in Bezug auf die Formulierung.</p><p>2. Angesichts der vorhergehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass, im Hinblick auf die Formulierung der Abstimmungsfrage zur Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) von der bisherigen Praxis abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Wissen um die delikate Ausgangslage hat der Bundesrat für den Bau einer zweiten Gotthardröhre eine referendumsfähige Vorlage ausgearbeitet. Die Stimmbevölkerung kann deshalb 2016 darüber entscheiden, ob sie den Versprechungen Glauben schenkt, dass in Zukunft nur zwei der geplanten vier Autobahnspuren am Gotthard in Betrieb genommen werden.</p><p>Die Vorlage, welche das Parlament beraten hat, steht unter dem Titel "Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)". Dass es bei der Gesetzesänderung nicht um die unbestrittene Sanierung des bestehenden Strassentunnels geht, sondern um den Bau eines zweiten Strassentunnels, ist im Titel nicht ersichtlich. Die Alpen-Initiative hat bereits in der Vernehmlassung 2013 darauf hingewiesen, dass ein Nein zu dieser Frage eine generelle Ablehnung einer Sanierung des Gotthard-Strassentunnels suggeriert.</p><p>Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Behörden bei der Formulierung der Abstimmungsfrage eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft. Die Frage muss klar und objektiv abgefasst werden, darf weder irreführend sein noch suggestiv wirken.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Inwiefern erachtet er die Frage "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?" als korrekte Zusammenfassung des umstrittenen Projektes?</p><p>2. Ist er bereit, seinen Handlungsspielraum zu nutzen, um der Bevölkerung in der anstehenden Referendumsabstimmung eine möglichst transparente und unmissverständliche Frage zu unterbreiten, also z. B. zu fragen: "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Bau eines zweiten Gotthard-Strassentunnels) annehmen"?</p>
- Formulierung der Abstimmungsfrage beim Referendum zur zweiten Gotthard-Tunnelröhre
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