Ungleichbehandlung in der Grundausbildung von Militär- und Schutzdienst

ShortId
15.1087
Id
20151087
Updated
24.06.2025 22:22
Language
de
Title
Ungleichbehandlung in der Grundausbildung von Militär- und Schutzdienst
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits in der Fragestunde vom 21. September 2015 geäussert. Militärdienstpflicht und Schutzdienstpflicht können nicht gleichgesetzt werden, da sie auf verschiedenen Verfassungsartikeln bzw. gesetzlichen Grundlagen beruhen. Schutzdienstpflichtige sind militärdienstuntauglich und müssen grundsätzlich Wehrpflichtersatz entrichten. Zudem sind die beiden Dienstleistungssysteme verschieden ausgestaltet. Es entspricht daher dem Willen des Verfassung- und Gesetzgebers, dass die beiden Pflichten unterschiedlich ausgestaltet sind.</p><p>Nach aktueller gesetzlicher Regelung beginnt die Schutzdienstpflicht mit dem Jahr, in dem ein Schutzdienstpflichtiger 20 Jahre alt wird. Dieser kann somit seine Grundausbildung noch nicht in dem Jahr absolvieren, in dem er 19 Jahre alt wird. Im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus wird das Dienstleistungssystem im Zivilschutz grundlegend überprüft und angepasst. Dabei soll auch dem Anliegen des Fragestellers Rechnung getragen werden. So ist vorgesehen, dass ein Schutzdienstpflichtiger künftig schon im 19. Altersjahr seine Grundausbildung beginnen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Trifft es zu, dass ein 19-jähriger Schutzdienstpflichtiger seine Grundausbildung nicht vorzeitig antreten kann, weil im Bundesgesetz über den Bevölkerungs- und Zivilschutz starr festgesetzt ist, dass die Schutzdienstpflicht erst mit dem Jahr beginnt, in dem der Pflichtige 20 Jahre alt wird?</p><p>Besteht hier nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Militärdienstpflichtigen, der die Rekrutenschule bereits im 19. Lebensjahr vorzeitig antreten kann? Falls ja, erachtet der Bundesrat das als sinnvoll?</p>
  • Ungleichbehandlung in der Grundausbildung von Militär- und Schutzdienst
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits in der Fragestunde vom 21. September 2015 geäussert. Militärdienstpflicht und Schutzdienstpflicht können nicht gleichgesetzt werden, da sie auf verschiedenen Verfassungsartikeln bzw. gesetzlichen Grundlagen beruhen. Schutzdienstpflichtige sind militärdienstuntauglich und müssen grundsätzlich Wehrpflichtersatz entrichten. Zudem sind die beiden Dienstleistungssysteme verschieden ausgestaltet. Es entspricht daher dem Willen des Verfassung- und Gesetzgebers, dass die beiden Pflichten unterschiedlich ausgestaltet sind.</p><p>Nach aktueller gesetzlicher Regelung beginnt die Schutzdienstpflicht mit dem Jahr, in dem ein Schutzdienstpflichtiger 20 Jahre alt wird. Dieser kann somit seine Grundausbildung noch nicht in dem Jahr absolvieren, in dem er 19 Jahre alt wird. Im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus wird das Dienstleistungssystem im Zivilschutz grundlegend überprüft und angepasst. Dabei soll auch dem Anliegen des Fragestellers Rechnung getragen werden. So ist vorgesehen, dass ein Schutzdienstpflichtiger künftig schon im 19. Altersjahr seine Grundausbildung beginnen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Trifft es zu, dass ein 19-jähriger Schutzdienstpflichtiger seine Grundausbildung nicht vorzeitig antreten kann, weil im Bundesgesetz über den Bevölkerungs- und Zivilschutz starr festgesetzt ist, dass die Schutzdienstpflicht erst mit dem Jahr beginnt, in dem der Pflichtige 20 Jahre alt wird?</p><p>Besteht hier nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Militärdienstpflichtigen, der die Rekrutenschule bereits im 19. Lebensjahr vorzeitig antreten kann? Falls ja, erachtet der Bundesrat das als sinnvoll?</p>
    • Ungleichbehandlung in der Grundausbildung von Militär- und Schutzdienst

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