Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle

ShortId
15.1090
Id
20151090
Updated
24.06.2025 22:10
Language
de
Title
Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Einführung der Ombudsstelle für sämtliche Finanzdienstleister wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Damit sämtliche Kunden von dieser kostengünstigen und raschen Streitbeilegungsmassnahme profitieren können, wurde der Anwendungsbereich erweitert. Es ist deshalb vorgesehen, das heute im Versicherungs- und im Bankenbereich bewährte Ombudsstellensystem auf sämtliche Teilnehmer und Produkte im Finanzmarkt auszudehnen.</p><p>Der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva beurteilt von den angeschlossenen Versicherungsgesellschaften bereits heute Fälle, welche sowohl den Leben- als auch den Nichtlebenbereich betreffen. Diese Streitbeilegungsmöglichkeit soll deshalb auch in Zukunft nicht bloss für die wenigen vom Fidleg erfassten, sondern - wie bisher - für sämtliche Versicherungsprodukte ermöglicht werden. Es würde denn auch von den Versicherungsnehmern kaum verstanden werden, dass sie sich bei Meinungsverschiedenheit bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung an den Ombudsman wenden können, bei einer klassischen gemischten Lebensversicherung oder einer Sachversicherung ihnen dieser Weg unter Umständen aber verwehrt sein könnte.</p><p>2. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, waren nicht die Informationspflichten der Beweggrund für die Ausweitung, sondern die Einführung dieser Massnahme für sämtliche Kunden. Artikel 91 Fidleg sieht zudem keine Pflicht, sondern ein Recht zum Informationsaustausch vor. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Ombudsman in Fällen, bei denen Versicherte wiederholt benachteiligt sind oder ein breiter Personenkreis betroffen ist, die Finma darüber informieren. Die Beurteilung von konkreten Einzelfällen, in denen einer Versicherungsgesellschaft von einem Versicherungsnehmer missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, obliegt aber grundsätzlich den Zivilgerichten und bildet als Einzelfall nicht Gegenstand der Aufsichtstätigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wieso möchte der Bundesrat gemäss seiner Botschaft vom 4. November 2015 zum Fidleg zusätzlich zu den Einzellebensversicherern auch eine Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle?</p><p>Der Bundesrat schlägt gemäss Botschaft vom 4. November 2015 zum Fidleg indirekt eine Anpassung des VAG (Art. 82) vor, welche die Anschlusspflicht sämtlicher Versicherer an eine Ombudsstelle vorsieht, also auch der Nichtlebensversicherer, welche nichts mit Finanzdienstleistungen im Sinne des Fidleg zu tun haben (Motorfahrzeug-Versicherer, Reiseversicherer, Hausrat- und Gebäudeversicherer usw.).</p><p>Fragen:</p><p>1. Wieso hat der Bundesrat die in der Vernehmlassung zunächst nur für Einzellebensversicherer vorgesehene Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle auf sämtliche Privatversicherer ausgeweitet?</p><p>2. Diese ausgeweitete Anschlusspflicht dürfte auch eine Ausweitung der Informationspflicht der Ombudsstellen (Art. 91 Fidleg) an Behörden bezwecken. Aus welchem Grund möchte dies der Bundesrat?</p>
  • Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Einführung der Ombudsstelle für sämtliche Finanzdienstleister wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Damit sämtliche Kunden von dieser kostengünstigen und raschen Streitbeilegungsmassnahme profitieren können, wurde der Anwendungsbereich erweitert. Es ist deshalb vorgesehen, das heute im Versicherungs- und im Bankenbereich bewährte Ombudsstellensystem auf sämtliche Teilnehmer und Produkte im Finanzmarkt auszudehnen.</p><p>Der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva beurteilt von den angeschlossenen Versicherungsgesellschaften bereits heute Fälle, welche sowohl den Leben- als auch den Nichtlebenbereich betreffen. Diese Streitbeilegungsmöglichkeit soll deshalb auch in Zukunft nicht bloss für die wenigen vom Fidleg erfassten, sondern - wie bisher - für sämtliche Versicherungsprodukte ermöglicht werden. Es würde denn auch von den Versicherungsnehmern kaum verstanden werden, dass sie sich bei Meinungsverschiedenheit bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung an den Ombudsman wenden können, bei einer klassischen gemischten Lebensversicherung oder einer Sachversicherung ihnen dieser Weg unter Umständen aber verwehrt sein könnte.</p><p>2. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, waren nicht die Informationspflichten der Beweggrund für die Ausweitung, sondern die Einführung dieser Massnahme für sämtliche Kunden. Artikel 91 Fidleg sieht zudem keine Pflicht, sondern ein Recht zum Informationsaustausch vor. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Ombudsman in Fällen, bei denen Versicherte wiederholt benachteiligt sind oder ein breiter Personenkreis betroffen ist, die Finma darüber informieren. Die Beurteilung von konkreten Einzelfällen, in denen einer Versicherungsgesellschaft von einem Versicherungsnehmer missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, obliegt aber grundsätzlich den Zivilgerichten und bildet als Einzelfall nicht Gegenstand der Aufsichtstätigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wieso möchte der Bundesrat gemäss seiner Botschaft vom 4. November 2015 zum Fidleg zusätzlich zu den Einzellebensversicherern auch eine Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle?</p><p>Der Bundesrat schlägt gemäss Botschaft vom 4. November 2015 zum Fidleg indirekt eine Anpassung des VAG (Art. 82) vor, welche die Anschlusspflicht sämtlicher Versicherer an eine Ombudsstelle vorsieht, also auch der Nichtlebensversicherer, welche nichts mit Finanzdienstleistungen im Sinne des Fidleg zu tun haben (Motorfahrzeug-Versicherer, Reiseversicherer, Hausrat- und Gebäudeversicherer usw.).</p><p>Fragen:</p><p>1. Wieso hat der Bundesrat die in der Vernehmlassung zunächst nur für Einzellebensversicherer vorgesehene Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle auf sämtliche Privatversicherer ausgeweitet?</p><p>2. Diese ausgeweitete Anschlusspflicht dürfte auch eine Ausweitung der Informationspflicht der Ombudsstellen (Art. 91 Fidleg) an Behörden bezwecken. Aus welchem Grund möchte dies der Bundesrat?</p>
    • Anschlusspflicht von Nichtlebensversicherern an eine Ombudsstelle

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