Berechnungsgrundlage für Suisa-Gebühren
- ShortId
-
15.1096
- Id
-
20151096
- Updated
-
24.06.2025 22:25
- Language
-
de
- Title
-
Berechnungsgrundlage für Suisa-Gebühren
- AdditionalIndexing
-
34;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Verfügt ein Programmveranstalter in seinem Versorgungsgebiet über zu geringe Finanzierungsmöglichkeiten, um ein Programm zur Erfüllung des Leistungsauftrags zu finanzieren, erhält er zur Restfinanzierung einen Gebührenanteil. Der Gebührenanteil wird für die Finanzierung des gesamten Programms ausgerichtet, nicht allein für Leistungen, die direkt der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Das zeigen auch die in der Anfrage erwähnten Teilbeträge des Gebührenanteils (Sockelbetrag, Strukturausgleich, Verbreitungskosten), die sich alle auf das Programm als Ganzes beziehen. Der Leistungsauftrag eines Radioveranstalters erstreckt sich gemäss der Konzession im Wesentlichen auf die publikumsstarken Zeiten morgens, mittags und abends. Erfüllt ein Veranstalter seinen Leistungsauftrag, kann er daneben Inhalte ausstrahlen, die nicht direkt mit dem Leistungsauftrag in Zusammenhang stehen. In diesem Sinne darf ein Radioveranstalter auch sein Musikangebot aus dem Gebührenanteil finanzieren. Aus Sicht von RTVG bzw. Konzession spricht daher nichts dagegen, wenn ein Veranstalter die Suisa-Abgaben aus dem Gebührenanteil bestreitet. Zur Berechnungsgrundlage der Suisa-Gebühren äussert sich der Bundesrat nicht, da dies nicht in seine Kompetenz gehört.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft. Dieses umschreibt in Artikel 40, dass die Radios der Berg- und Randregionen Gebührenanteile erhalten sollen. </p><p>Das Bakom hat dabei festgelegt, wie sich der Gebührenanteil zusammensetzt: Der Gebührenanteil besteht aus dem Sockelbeitrag, dem Strukturausgleich und den Verbreitungskosten. Weder der Strukturausgleich für die strukturarme Region noch die Verbreitungskosten stehen dabei im Zusammenhang mit der Musik. Ein Radio bekommt auch Gebühren wenn es keine Musik sendet. Es bekommt aber keine Gebühren, wenn es nur Musik sendet! </p><p>Nun stellt sich die Suisa auf den Standpunkt, diese Gebühren seien bei der Festlegung der von ihr in Rechnung gestellten Abgaben zu berücksichtigen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird der Zweck der an die Radios ausbezahlten Subventionen erfüllt, wenn ein Teil davon als Abgabe an die Suisa abgeleitet wird?</p><p>2. Wie steht er dazu, dass ein Teil der Gebührengelder für die Privaten an die Suisa für Musik, notabene internationale Musik, gehen soll und damit die Gelder nicht vollumfänglich für den dafür vorgesehenen Zweck gebraucht werden können?</p>
- Berechnungsgrundlage für Suisa-Gebühren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Verfügt ein Programmveranstalter in seinem Versorgungsgebiet über zu geringe Finanzierungsmöglichkeiten, um ein Programm zur Erfüllung des Leistungsauftrags zu finanzieren, erhält er zur Restfinanzierung einen Gebührenanteil. Der Gebührenanteil wird für die Finanzierung des gesamten Programms ausgerichtet, nicht allein für Leistungen, die direkt der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Das zeigen auch die in der Anfrage erwähnten Teilbeträge des Gebührenanteils (Sockelbetrag, Strukturausgleich, Verbreitungskosten), die sich alle auf das Programm als Ganzes beziehen. Der Leistungsauftrag eines Radioveranstalters erstreckt sich gemäss der Konzession im Wesentlichen auf die publikumsstarken Zeiten morgens, mittags und abends. Erfüllt ein Veranstalter seinen Leistungsauftrag, kann er daneben Inhalte ausstrahlen, die nicht direkt mit dem Leistungsauftrag in Zusammenhang stehen. In diesem Sinne darf ein Radioveranstalter auch sein Musikangebot aus dem Gebührenanteil finanzieren. Aus Sicht von RTVG bzw. Konzession spricht daher nichts dagegen, wenn ein Veranstalter die Suisa-Abgaben aus dem Gebührenanteil bestreitet. Zur Berechnungsgrundlage der Suisa-Gebühren äussert sich der Bundesrat nicht, da dies nicht in seine Kompetenz gehört.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft. Dieses umschreibt in Artikel 40, dass die Radios der Berg- und Randregionen Gebührenanteile erhalten sollen. </p><p>Das Bakom hat dabei festgelegt, wie sich der Gebührenanteil zusammensetzt: Der Gebührenanteil besteht aus dem Sockelbeitrag, dem Strukturausgleich und den Verbreitungskosten. Weder der Strukturausgleich für die strukturarme Region noch die Verbreitungskosten stehen dabei im Zusammenhang mit der Musik. Ein Radio bekommt auch Gebühren wenn es keine Musik sendet. Es bekommt aber keine Gebühren, wenn es nur Musik sendet! </p><p>Nun stellt sich die Suisa auf den Standpunkt, diese Gebühren seien bei der Festlegung der von ihr in Rechnung gestellten Abgaben zu berücksichtigen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird der Zweck der an die Radios ausbezahlten Subventionen erfüllt, wenn ein Teil davon als Abgabe an die Suisa abgeleitet wird?</p><p>2. Wie steht er dazu, dass ein Teil der Gebührengelder für die Privaten an die Suisa für Musik, notabene internationale Musik, gehen soll und damit die Gelder nicht vollumfänglich für den dafür vorgesehenen Zweck gebraucht werden können?</p>
- Berechnungsgrundlage für Suisa-Gebühren
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