Rolle des EDA bei Kindesentführungen aus der Schweiz in Nichtvertragsstaaten

ShortId
15.1097
Id
20151097
Updated
24.06.2025 22:24
Language
de
Title
Rolle des EDA bei Kindesentführungen aus der Schweiz in Nichtvertragsstaaten
AdditionalIndexing
08;04;1211;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der in der Anfrage erwähnte Fall des sechsjährigen Marwan wurde vom EDA von Beginn an intensiv und sehr aktiv betreut. Das Kind wurde durch den Vater nach einer vorgängigen Einigung der Eltern am 10. Januar 2016 in die Schweiz zurückgebracht.</p><p>Wie in der Anfrage richtig festgehalten wird, hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 8. Mai 2015 auf das Postulat Feri Yvonne 15.3190 festgestellt, dass im Fall von Kindsentführungen in Staaten, die dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) nicht beigetreten sind, ein internationaler oder bilateraler rechtlicher Rahmen fehlt. Darüber hinaus unterscheiden sich in den meisten dieser Fluchtstaaten die Rechtsordnung, das gesellschaftliche und religiöse Verständnis sowie die Rolle der Behörden wesentlich von den schweizerischen Gegebenheiten. Deshalb hat die Schweiz keine Instrumente, Druck auf diese Länder auszuüben, geschweige denn, dem sorgeberechtigten Elternteil das Kind zurückzubringen. Hält sich ein entführtes Kind in einem solchen Staat auf bzw. wird es dort vermutet, ist innerhalb der Bundesverwaltung hauptsächlich das EDA für die Hilfeleistung an den betroffenen Elternteil zuständig. Die Aufgaben, welche es hier übernehmen kann, sind in Artikel 55 der Auslandschweizerverordnung aufgeführt (Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, SR 195.11). Sie reichen von einer Beratung und Information des betroffenen Elternteils über den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem anderen Elternteil und dem Kind bis zu diplomatischen Interventionen im Fluchtstaat. Dabei hat es die Souveränität und die Rechtsordnung des anderen Staates zu respektieren und kann keine Ermittlungen leiten, die zur Lokalisierung des Kindes führen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat denn auch gezeigt, dass, wenn überhaupt eine Lösung gefunden wurde, diese auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern, oft unterstützt durch Mediation, zustande kam.</p><p>In der Anfrage wird auf den konkreten Fall der Entführung im Februar 2015 eines fünfjährigen Knaben durch seinen schweizerisch-ägyptischen Vater nach Ägypten Bezug genommen. Dort ist die Entführung aus einem anderen Land durch einen Elternteil keine Straftat, sofern nicht ein ägyptischer Gerichtsbeschluss betreffend die Sorgerechtszuteilung oder Reisebeschränkungen bestehen. Der in der Schweiz sorgeberechtigte Elternteil kann unter gewissen Umständen durch ein ägyptisches Gericht einen Sorgerechtsentscheid erwirken oder ein in der Schweiz bestehendes Urteil anerkennen lassen. Der Vollzug eines solchen Urteils kann sich jedoch als äusserst schwierig und langwierig erweisen.</p><p>1. Während der Entführung des Kindes stand das EDA in Kontakt mit der Mutter und ihrer Anwältin und unterstützte sie bestmöglich im Rahmen des obenbeschriebenen Kontextes. Im Rahmen dieser umfangreichen Hilfeleistungen hat es insbesondere:</p><p>a. in der Schweiz:</p><p>- zahlreiche telefonische und schriftliche sowie auch persönliche Beratungen durchgeführt, wobei aufgrund der Komplexität des Falles auch EDA-Mitarbeitende an den Wohnort der Mutter ins Tessin reisten;</p><p>- den ägyptischen Botschafter zu einer Besprechung eingeladen;</p><p>- einen Austausch mit den Polizeibehörden geführt;</p><p>- die Bundespräsidentin über das Dossier informiert, die in der Folge den ägyptischen Aussenminister persönlich um Unterstützung ersuchte;</p><p>b. in Ägypten:</p><p>- durch den Schweizer Botschafter in Kairo beim Aussen- und Justizminister sowie bei der ägyptischen Präsidentschaft interveniert;</p><p>- der Mutter Kontakte zu lokalen Anwälten und Organisationen vermittelt;</p><p>- bei Interpol Kairo Vorstösse getätigt;</p><p>- an Neujahr 2016 die Mutter bei ihrer Reise nach Kairo und Vater und Kind bei der Ausreise unterstützt.</p><p>Alle Kontakte mit den ägyptischen Behörden führten zur Erkenntnis, dass die Mutter den Rechtsweg vor Ort hätte beschreiten müssen, wenn keine Einigung der Eltern erzielt worden wäre. Der erste Schritt dazu wäre gewesen, einen lokalen Rechtsbeistand zu mandatieren. Dieser hätte Beistand geleistet bei der erforderlichen Wohnsitznahme, welche Voraussetzung ist für die Erwirkung eines ägyptischen Urteils.</p><p>Die Mutter war mit dem Vater einige Monate vor dessen Rückkehr bereits in Kontakt. Das EDA wurde über diese Kontakte, getroffene Vereinbarungen sowie die weiteren Pläne der Mutter jeweils nur partiell und zeitlich verzögert informiert.</p><p>2. Das EDA unternimmt das Mögliche, um den Dialog mit den ausländischen Behörden in den Dossiers Kindesentführungen aufrechtzuerhalten. Es interveniert bei jeder sich bietenden Gelegenheit auch auf höchster Ebene für eine Lösung zum Wohle der Kinder.</p><p>Die Bedürfnisse der Unterstützung durch das EDA richten sich stark nach dem Einzelfall. Die eingangs erwähnten Hilfeleistungen sind kostenfrei. Das Bundesamt für Justiz hat in der Broschüre "Internationale Kindesentführungen und Besuchsrechtskonflikte" zusätzliche Informationen zur Thematik publiziert.</p><p>3. Wenn sich eine Mutter in Ägypten aufhält, wird sie von der Botschaft mit Beratung, Vermittlung von Kontakten oder Unterstützung bei offiziellen Demarchen betreut.</p><p>Generell müssen die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Ausland bedroht fühlen, selbst eine Meldung bei der Polizei machen und um Schutz nachsuchen. Die Botschaft kann sie jedoch bei diesen Formalitäten unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Geschichte von Marwan ist einer dieser Fälle, die Aufmerksamkeit verdienen und ein rasches und effizientes Eingreifen der Behörden erfordern. Nach der Trennung der Eltern wurde der erst sechsjährige Marwan der Mutter anvertraut. Am 7. Februar 2015 wurde er der Mutter weggenommen und nach Ägypten gebracht. Seither hat die Mutter ihn nicht mehr gesehen, und es gibt auch keine offizielle Bestätigung seitens einer Behörde, dass das Kind nun beim Vater ist und eine Schule besucht. Leider gibt es weitere ähnliche Geschichten. Aus diesem Grund hat Nationalrätin Feri mit ihrem Postulat 15.3190 eine Evaluation des Bundesgesetzes über Kindesentführung verlangt. In seiner Antwort vom 8. Mai 2015 hat der Bundesrat erklärt, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zurzeit 35 Dossiers behandle und dass im Fall von Entführungen in Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, die Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf die Beratung und die Unterstützung der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten zählen können, welche gleichfalls mit dem Internationalen Sozialdienst zusammenarbeitet. Ägypten ist einer der Staaten, die das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht unterzeichnet haben. Dies führt zu beträchtlichen Problemen, da der Schweiz die unmittelbaren Rechtsinstrumente fehlen, um in Fällen wie jenem des kleinen Marwan die sofortige Rückkehr zu erwirken. Im Übrigen müssen die Behörden unseres Landes sich dafür einsetzen, dass rasch gehandelt und die Wahrung der Grundrechte von Kindern gewährleistet wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche konkreten Schritte hat die Schweiz unternommen und wird sie noch unternehmen, um in dieser traurigen Geschichte eine Lösung zu finden? Es geht hier um ein Kind, das seiner Rechte beraubt wurde und das schon viel zu lange von seiner Mutter getrennt ist. Wie gedenkt die Schweiz in Kenntnis der Einzelheiten den Fall von Marwan zu lösen und den Jungen zu schützen?</p><p>2. Worin bestehen im Allgemeinen bei Kindesentführungen in Länder, die das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, konkret die Rechtsberatung und die konsularische Unterstützung, von der in der Antwort auf das Postulat Feri die Rede ist? </p><p>3. Der Mutter des Kindes wurde empfohlen, nach Ägypten zu reisen, sich vor Ort an einen Rechtsanwalt zu wenden und einen Rechtsweg zu beschreiten, der vorsieht, in Ägypten einen Wohnsitz zu begründen. Man kann sich leicht vorstellen, dass dies nicht einfach ist und persönliche Risiken birgt. Wie kann das EDA in solchen Fällen und im spezifischen Fall dieser Frau direkt einschreiten, um konkrete Hilfe zu leisten?</p>
  • Rolle des EDA bei Kindesentführungen aus der Schweiz in Nichtvertragsstaaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der in der Anfrage erwähnte Fall des sechsjährigen Marwan wurde vom EDA von Beginn an intensiv und sehr aktiv betreut. Das Kind wurde durch den Vater nach einer vorgängigen Einigung der Eltern am 10. Januar 2016 in die Schweiz zurückgebracht.</p><p>Wie in der Anfrage richtig festgehalten wird, hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 8. Mai 2015 auf das Postulat Feri Yvonne 15.3190 festgestellt, dass im Fall von Kindsentführungen in Staaten, die dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) nicht beigetreten sind, ein internationaler oder bilateraler rechtlicher Rahmen fehlt. Darüber hinaus unterscheiden sich in den meisten dieser Fluchtstaaten die Rechtsordnung, das gesellschaftliche und religiöse Verständnis sowie die Rolle der Behörden wesentlich von den schweizerischen Gegebenheiten. Deshalb hat die Schweiz keine Instrumente, Druck auf diese Länder auszuüben, geschweige denn, dem sorgeberechtigten Elternteil das Kind zurückzubringen. Hält sich ein entführtes Kind in einem solchen Staat auf bzw. wird es dort vermutet, ist innerhalb der Bundesverwaltung hauptsächlich das EDA für die Hilfeleistung an den betroffenen Elternteil zuständig. Die Aufgaben, welche es hier übernehmen kann, sind in Artikel 55 der Auslandschweizerverordnung aufgeführt (Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, SR 195.11). Sie reichen von einer Beratung und Information des betroffenen Elternteils über den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem anderen Elternteil und dem Kind bis zu diplomatischen Interventionen im Fluchtstaat. Dabei hat es die Souveränität und die Rechtsordnung des anderen Staates zu respektieren und kann keine Ermittlungen leiten, die zur Lokalisierung des Kindes führen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat denn auch gezeigt, dass, wenn überhaupt eine Lösung gefunden wurde, diese auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern, oft unterstützt durch Mediation, zustande kam.</p><p>In der Anfrage wird auf den konkreten Fall der Entführung im Februar 2015 eines fünfjährigen Knaben durch seinen schweizerisch-ägyptischen Vater nach Ägypten Bezug genommen. Dort ist die Entführung aus einem anderen Land durch einen Elternteil keine Straftat, sofern nicht ein ägyptischer Gerichtsbeschluss betreffend die Sorgerechtszuteilung oder Reisebeschränkungen bestehen. Der in der Schweiz sorgeberechtigte Elternteil kann unter gewissen Umständen durch ein ägyptisches Gericht einen Sorgerechtsentscheid erwirken oder ein in der Schweiz bestehendes Urteil anerkennen lassen. Der Vollzug eines solchen Urteils kann sich jedoch als äusserst schwierig und langwierig erweisen.</p><p>1. Während der Entführung des Kindes stand das EDA in Kontakt mit der Mutter und ihrer Anwältin und unterstützte sie bestmöglich im Rahmen des obenbeschriebenen Kontextes. Im Rahmen dieser umfangreichen Hilfeleistungen hat es insbesondere:</p><p>a. in der Schweiz:</p><p>- zahlreiche telefonische und schriftliche sowie auch persönliche Beratungen durchgeführt, wobei aufgrund der Komplexität des Falles auch EDA-Mitarbeitende an den Wohnort der Mutter ins Tessin reisten;</p><p>- den ägyptischen Botschafter zu einer Besprechung eingeladen;</p><p>- einen Austausch mit den Polizeibehörden geführt;</p><p>- die Bundespräsidentin über das Dossier informiert, die in der Folge den ägyptischen Aussenminister persönlich um Unterstützung ersuchte;</p><p>b. in Ägypten:</p><p>- durch den Schweizer Botschafter in Kairo beim Aussen- und Justizminister sowie bei der ägyptischen Präsidentschaft interveniert;</p><p>- der Mutter Kontakte zu lokalen Anwälten und Organisationen vermittelt;</p><p>- bei Interpol Kairo Vorstösse getätigt;</p><p>- an Neujahr 2016 die Mutter bei ihrer Reise nach Kairo und Vater und Kind bei der Ausreise unterstützt.</p><p>Alle Kontakte mit den ägyptischen Behörden führten zur Erkenntnis, dass die Mutter den Rechtsweg vor Ort hätte beschreiten müssen, wenn keine Einigung der Eltern erzielt worden wäre. Der erste Schritt dazu wäre gewesen, einen lokalen Rechtsbeistand zu mandatieren. Dieser hätte Beistand geleistet bei der erforderlichen Wohnsitznahme, welche Voraussetzung ist für die Erwirkung eines ägyptischen Urteils.</p><p>Die Mutter war mit dem Vater einige Monate vor dessen Rückkehr bereits in Kontakt. Das EDA wurde über diese Kontakte, getroffene Vereinbarungen sowie die weiteren Pläne der Mutter jeweils nur partiell und zeitlich verzögert informiert.</p><p>2. Das EDA unternimmt das Mögliche, um den Dialog mit den ausländischen Behörden in den Dossiers Kindesentführungen aufrechtzuerhalten. Es interveniert bei jeder sich bietenden Gelegenheit auch auf höchster Ebene für eine Lösung zum Wohle der Kinder.</p><p>Die Bedürfnisse der Unterstützung durch das EDA richten sich stark nach dem Einzelfall. Die eingangs erwähnten Hilfeleistungen sind kostenfrei. Das Bundesamt für Justiz hat in der Broschüre "Internationale Kindesentführungen und Besuchsrechtskonflikte" zusätzliche Informationen zur Thematik publiziert.</p><p>3. Wenn sich eine Mutter in Ägypten aufhält, wird sie von der Botschaft mit Beratung, Vermittlung von Kontakten oder Unterstützung bei offiziellen Demarchen betreut.</p><p>Generell müssen die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Ausland bedroht fühlen, selbst eine Meldung bei der Polizei machen und um Schutz nachsuchen. Die Botschaft kann sie jedoch bei diesen Formalitäten unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Geschichte von Marwan ist einer dieser Fälle, die Aufmerksamkeit verdienen und ein rasches und effizientes Eingreifen der Behörden erfordern. Nach der Trennung der Eltern wurde der erst sechsjährige Marwan der Mutter anvertraut. Am 7. Februar 2015 wurde er der Mutter weggenommen und nach Ägypten gebracht. Seither hat die Mutter ihn nicht mehr gesehen, und es gibt auch keine offizielle Bestätigung seitens einer Behörde, dass das Kind nun beim Vater ist und eine Schule besucht. Leider gibt es weitere ähnliche Geschichten. Aus diesem Grund hat Nationalrätin Feri mit ihrem Postulat 15.3190 eine Evaluation des Bundesgesetzes über Kindesentführung verlangt. In seiner Antwort vom 8. Mai 2015 hat der Bundesrat erklärt, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zurzeit 35 Dossiers behandle und dass im Fall von Entführungen in Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, die Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf die Beratung und die Unterstützung der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten zählen können, welche gleichfalls mit dem Internationalen Sozialdienst zusammenarbeitet. Ägypten ist einer der Staaten, die das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht unterzeichnet haben. Dies führt zu beträchtlichen Problemen, da der Schweiz die unmittelbaren Rechtsinstrumente fehlen, um in Fällen wie jenem des kleinen Marwan die sofortige Rückkehr zu erwirken. Im Übrigen müssen die Behörden unseres Landes sich dafür einsetzen, dass rasch gehandelt und die Wahrung der Grundrechte von Kindern gewährleistet wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche konkreten Schritte hat die Schweiz unternommen und wird sie noch unternehmen, um in dieser traurigen Geschichte eine Lösung zu finden? Es geht hier um ein Kind, das seiner Rechte beraubt wurde und das schon viel zu lange von seiner Mutter getrennt ist. Wie gedenkt die Schweiz in Kenntnis der Einzelheiten den Fall von Marwan zu lösen und den Jungen zu schützen?</p><p>2. Worin bestehen im Allgemeinen bei Kindesentführungen in Länder, die das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, konkret die Rechtsberatung und die konsularische Unterstützung, von der in der Antwort auf das Postulat Feri die Rede ist? </p><p>3. Der Mutter des Kindes wurde empfohlen, nach Ägypten zu reisen, sich vor Ort an einen Rechtsanwalt zu wenden und einen Rechtsweg zu beschreiten, der vorsieht, in Ägypten einen Wohnsitz zu begründen. Man kann sich leicht vorstellen, dass dies nicht einfach ist und persönliche Risiken birgt. Wie kann das EDA in solchen Fällen und im spezifischen Fall dieser Frau direkt einschreiten, um konkrete Hilfe zu leisten?</p>
    • Rolle des EDA bei Kindesentführungen aus der Schweiz in Nichtvertragsstaaten

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