Protokollführung im Bundesrat

ShortId
15.3006
Id
20153006
Updated
25.06.2025 01:42
Language
de
Title
Protokollführung im Bundesrat
AdditionalIndexing
04;421
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 13 Absatz 3 RVOG ("Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.") wurde aufgrund von Feststellungen der GPK im Rahmen von mehreren Untersuchungen (z. B. Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA, 2010, Rücktritt des Nationalbankpräsidenten, 2013) eingefügt.</p><p>Aufgrund der umfangreichen Untersuchung aller vier Oberaufsichtskommissionen zum Informatikprojekt Insieme (Informatikprojekt Insieme der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bericht der FK und der GPK der eidgenössischen Räte vom 21. November 2014) sind die GPK zum Schluss gelangt, dass die Bundesratsprotokolle den neuen gesetzlichen Anforderungen noch nicht genügen.</p><p>Ziffer 1 soll den Bundesrat dazu anhalten, dem Gesetzeswortlaut Nachachtung zu verschaffen.</p><p>Mit Ziffer 2 soll darauf hingewirkt werden, dass der Bundesrat Protokollführende beiziehen kann, die eine professionelle Protokollführung gewährleisten, wie dies das Parlament für jedes seiner Organe kennt. Artikel 18 RVOG in der heutigen Fassung zählt abschliessend die Teilnehmenden an Bundesratssitzungen auf. Dazu gehören die Vizekanzler bzw. Vizekanzlerinnen, welche heute mit der Protokollführung der Bundesratssitzungen betraut sind. Protokollführende sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Vizekanzler bzw. Vizekanzlerinnen versehen jedoch neben der Protokollführung zahlreiche andere wichtige Funktionen, was einer hinreichenden Widmung der Protokollführungsaufgabe entgegensteht.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S), wonach der wesentliche Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse des Bundesrates möglichst lückenlos nachvollziehbar sein sollen. Dabei ist ein Gleichgewicht zu finden mit dem Interesse am Schutz der Verhandlungen im Bundesratskollegium. Eine optimale Verhandlungskultur im Bundesrat verlangt, dass seine Mitglieder in möglichst grosser Freiheit ihre Gedanken äussern und ihre Überlegungen austauschen können. Sie sollen ihre Meinungen darlegen und diese während der Beratungen auch ändern können.</p><p>1. Das erweiterte Beschlussprotokoll soll zusammen mit seinen Beilagen (Bundesratsbeschlüsse, Beschlussprotokolle aller Listen, Liste der im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheide, Liste der Präsidialentscheide, Liste der Informationsnotizen; vgl. auch Art. 5 der Organisationsverordnung für den Bundesrat vom 29. November 2013; SR 172.111) als Führungsinstrument dienen und die Nachvollziehbarkeit der Beschlüsse des Bundesrates sowie der in seinen Beratungen massgebenden Argumente sichern. Der Bundesrat will deshalb darauf achten, dass in seinem erweiterten Beschlussprotokoll die Beratungen und Beschlüsse so festgehalten werden, dass daraus hervorgeht, welche Überlegungen er in seine Entscheidungen einbezogen hat. Er nimmt Ziffer 1 der Motion in diesem Sinne an.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrates spricht der Schutz der Vertraulichkeit der Verhandlungen gegen die Teilnahme von weiteren Personen an den Sitzungen des Bundesrates. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Forderung nach Ziffer 1 der Motion erfüllt werden kann, ohne dass eine Protokollführerin oder ein Protokollführer beigezogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 und die Ablehnung von Ziffer 2 der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Artikel 13 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) in seinem aktuellen Wortlaut Nachachtung zu verschaffen;</p><p>2. den eidgenössischen Räten eine Anpassung von Artikel 18 RVOG vorzuschlagen, sodass er für die Protokollierung der Bundesratssitzungen ein eigenes Protokollführungsteam beiziehen kann.</p>
  • Protokollführung im Bundesrat
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20153005
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 13 Absatz 3 RVOG ("Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.") wurde aufgrund von Feststellungen der GPK im Rahmen von mehreren Untersuchungen (z. B. Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA, 2010, Rücktritt des Nationalbankpräsidenten, 2013) eingefügt.</p><p>Aufgrund der umfangreichen Untersuchung aller vier Oberaufsichtskommissionen zum Informatikprojekt Insieme (Informatikprojekt Insieme der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bericht der FK und der GPK der eidgenössischen Räte vom 21. November 2014) sind die GPK zum Schluss gelangt, dass die Bundesratsprotokolle den neuen gesetzlichen Anforderungen noch nicht genügen.</p><p>Ziffer 1 soll den Bundesrat dazu anhalten, dem Gesetzeswortlaut Nachachtung zu verschaffen.</p><p>Mit Ziffer 2 soll darauf hingewirkt werden, dass der Bundesrat Protokollführende beiziehen kann, die eine professionelle Protokollführung gewährleisten, wie dies das Parlament für jedes seiner Organe kennt. Artikel 18 RVOG in der heutigen Fassung zählt abschliessend die Teilnehmenden an Bundesratssitzungen auf. Dazu gehören die Vizekanzler bzw. Vizekanzlerinnen, welche heute mit der Protokollführung der Bundesratssitzungen betraut sind. Protokollführende sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Vizekanzler bzw. Vizekanzlerinnen versehen jedoch neben der Protokollführung zahlreiche andere wichtige Funktionen, was einer hinreichenden Widmung der Protokollführungsaufgabe entgegensteht.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S), wonach der wesentliche Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse des Bundesrates möglichst lückenlos nachvollziehbar sein sollen. Dabei ist ein Gleichgewicht zu finden mit dem Interesse am Schutz der Verhandlungen im Bundesratskollegium. Eine optimale Verhandlungskultur im Bundesrat verlangt, dass seine Mitglieder in möglichst grosser Freiheit ihre Gedanken äussern und ihre Überlegungen austauschen können. Sie sollen ihre Meinungen darlegen und diese während der Beratungen auch ändern können.</p><p>1. Das erweiterte Beschlussprotokoll soll zusammen mit seinen Beilagen (Bundesratsbeschlüsse, Beschlussprotokolle aller Listen, Liste der im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheide, Liste der Präsidialentscheide, Liste der Informationsnotizen; vgl. auch Art. 5 der Organisationsverordnung für den Bundesrat vom 29. November 2013; SR 172.111) als Führungsinstrument dienen und die Nachvollziehbarkeit der Beschlüsse des Bundesrates sowie der in seinen Beratungen massgebenden Argumente sichern. Der Bundesrat will deshalb darauf achten, dass in seinem erweiterten Beschlussprotokoll die Beratungen und Beschlüsse so festgehalten werden, dass daraus hervorgeht, welche Überlegungen er in seine Entscheidungen einbezogen hat. Er nimmt Ziffer 1 der Motion in diesem Sinne an.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrates spricht der Schutz der Vertraulichkeit der Verhandlungen gegen die Teilnahme von weiteren Personen an den Sitzungen des Bundesrates. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Forderung nach Ziffer 1 der Motion erfüllt werden kann, ohne dass eine Protokollführerin oder ein Protokollführer beigezogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 und die Ablehnung von Ziffer 2 der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Artikel 13 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) in seinem aktuellen Wortlaut Nachachtung zu verschaffen;</p><p>2. den eidgenössischen Räten eine Anpassung von Artikel 18 RVOG vorzuschlagen, sodass er für die Protokollierung der Bundesratssitzungen ein eigenes Protokollführungsteam beiziehen kann.</p>
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