Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen
- ShortId
-
15.3014
- Id
-
20153014
- Updated
-
28.07.2023 06:07
- Language
-
de
- Title
-
Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
15;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.01) per 1. Januar 2015 entstand das Bedürfnis, dass der Zuschlag den stromintensiven Endverbrauchern in kürzeren Abständen zurückerstattet wird. Eine entsprechende Anpassung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) war bereits vor Bekanntgabe des Entscheids der Schweizerischen Nationalbank von Mitte Januar 2015 zur Aufhebung des Mindestkurses gegenüber dem Euro geplant. Im Rahmen der Anhörung, die vom 18. November 2014 bis zum 6. Februar 2015 dauerte, wurde die quartalsweise Rückerstattung des Netzzuschlags vorgeschlagen. Damit kann die Liquidität der betroffenen Unternehmen verbessert werden.</p><p>Vor dem Hintergrund der bereits laufenden Arbeiten beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Ja, auch der Bundesrat geht davon aus, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung des Netzzuschlags dabei helfen kann, die Liquidität der Unternehmen zu verbessern.</p><p>Aufgrund fehlender Informationen kann der Bundesrat die Wirkung der vom Interpellanten angesprochenen Deregulierungsmassnahmen nicht beurteilen.</p><p>3. Ja, der Bundesrat teilt diese Auffassung.</p><p>4. Im Rahmen der laufenden Änderung der Energieverordnung wird bereits eine raschere und ratenweise Rückerstattung des Netzzuschlags vorgeschlagen. Die Höhe der Rückerstattung für die unterjährige Auszahlung soll aufgrund eines Antrags des Endverbrauchers und auf der Basis der Angaben zu Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten zur Bestimmung der Stromintensität festgelegt werden.</p><p>5. Der Bundesrat ist bereit, die Arbeiten zur EnV-Revision zu beschleunigen, und plant ein Inkrafttreten auf den 1. Juni 2015.</p><p>6. Ein derartiger Systemwechsel würde eine Gesetzesänderung bedingen und nicht nur die stromintensiven Unternehmen, sondern auch andere Akteure, z. B. Netzbetreiber, betreffen. Es ist aber anzunehmen, dass es nicht zu einer Reduktion, sondern eher zu einer Verschiebung der administrativen Aufwände käme.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Unlängst war der Presse zu entnehmen, dass die Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen gemäss Artikel 15bbis Energiegesetz (SR 730.0) lediglich im Jahresrhythmus und mit beträchtlicher Verzögerung erfolgt. In der entsprechenden Berichterstattung war von einer Rückzahlung der gesetzlich geschuldeten Gelder einmal jährlich im Oktober des Folgejahres die Rede.</p><p>Mit dem Frankenschock vom 15. Januar 2015 sind viele stromintensive Unternehmen zusätzlich in arge Schwierigkeiten geraten: Preise und Margen sind gesenkt, Arbeitszeiten bei gleichbleibendem Lohn erhöht und Löhne angepasst worden. Aufgrund zum Teil dramatischer Liquiditätsengpässe mussten Investitionsstopps verhängt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitten wir den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV die Liquiditätssituation stromintensiver Unternehmen deutlich verbessern könnte?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV den betroffenen Unternehmen wirkungsvoller hilft als diffuse Deregulierungsabsichten mit unbestimmter Umsetzungsfrist?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV keine unzulässige staatliche Beihilfe, sondern bloss eine administrativ beschleunigte und geglättete Umsetzung des Willens des Gesetzgebers ist?</p><p>4. Ist er deshalb bereit, die grundsätzlich geschuldete Rückerstattung der KEV vor der Prüfung oder aufgrund einer summarischen Prüfung der Einhaltung der in Artikel 15bbis Energiegesetz erwähnten Zielvereinbarung rasch, in periodischen Teilzahlungen (monatlich oder vierteljährlich) und allenfalls vorschüssig vorzunehmen?</p><p>5. Ist er bereit, Massnahmen gemäss Ziffer 4 dringlich umzusetzen?</p><p>6. Wie beurteilt er einen grundsätzlichen Systemwechsel bei stromintensiven Unternehmen, in dem nicht zuerst KEV-Zuschläge erhoben und dann in einem administrativ aufwändigen Verfahren wieder rückerstattet werden, sondern von Beginn weg diese Unternehmen von der Erhebung der KEV befreit werden?</p>
- Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.01) per 1. Januar 2015 entstand das Bedürfnis, dass der Zuschlag den stromintensiven Endverbrauchern in kürzeren Abständen zurückerstattet wird. Eine entsprechende Anpassung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) war bereits vor Bekanntgabe des Entscheids der Schweizerischen Nationalbank von Mitte Januar 2015 zur Aufhebung des Mindestkurses gegenüber dem Euro geplant. Im Rahmen der Anhörung, die vom 18. November 2014 bis zum 6. Februar 2015 dauerte, wurde die quartalsweise Rückerstattung des Netzzuschlags vorgeschlagen. Damit kann die Liquidität der betroffenen Unternehmen verbessert werden.</p><p>Vor dem Hintergrund der bereits laufenden Arbeiten beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Ja, auch der Bundesrat geht davon aus, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung des Netzzuschlags dabei helfen kann, die Liquidität der Unternehmen zu verbessern.</p><p>Aufgrund fehlender Informationen kann der Bundesrat die Wirkung der vom Interpellanten angesprochenen Deregulierungsmassnahmen nicht beurteilen.</p><p>3. Ja, der Bundesrat teilt diese Auffassung.</p><p>4. Im Rahmen der laufenden Änderung der Energieverordnung wird bereits eine raschere und ratenweise Rückerstattung des Netzzuschlags vorgeschlagen. Die Höhe der Rückerstattung für die unterjährige Auszahlung soll aufgrund eines Antrags des Endverbrauchers und auf der Basis der Angaben zu Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten zur Bestimmung der Stromintensität festgelegt werden.</p><p>5. Der Bundesrat ist bereit, die Arbeiten zur EnV-Revision zu beschleunigen, und plant ein Inkrafttreten auf den 1. Juni 2015.</p><p>6. Ein derartiger Systemwechsel würde eine Gesetzesänderung bedingen und nicht nur die stromintensiven Unternehmen, sondern auch andere Akteure, z. B. Netzbetreiber, betreffen. Es ist aber anzunehmen, dass es nicht zu einer Reduktion, sondern eher zu einer Verschiebung der administrativen Aufwände käme.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Unlängst war der Presse zu entnehmen, dass die Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen gemäss Artikel 15bbis Energiegesetz (SR 730.0) lediglich im Jahresrhythmus und mit beträchtlicher Verzögerung erfolgt. In der entsprechenden Berichterstattung war von einer Rückzahlung der gesetzlich geschuldeten Gelder einmal jährlich im Oktober des Folgejahres die Rede.</p><p>Mit dem Frankenschock vom 15. Januar 2015 sind viele stromintensive Unternehmen zusätzlich in arge Schwierigkeiten geraten: Preise und Margen sind gesenkt, Arbeitszeiten bei gleichbleibendem Lohn erhöht und Löhne angepasst worden. Aufgrund zum Teil dramatischer Liquiditätsengpässe mussten Investitionsstopps verhängt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitten wir den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV die Liquiditätssituation stromintensiver Unternehmen deutlich verbessern könnte?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV den betroffenen Unternehmen wirkungsvoller hilft als diffuse Deregulierungsabsichten mit unbestimmter Umsetzungsfrist?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV keine unzulässige staatliche Beihilfe, sondern bloss eine administrativ beschleunigte und geglättete Umsetzung des Willens des Gesetzgebers ist?</p><p>4. Ist er deshalb bereit, die grundsätzlich geschuldete Rückerstattung der KEV vor der Prüfung oder aufgrund einer summarischen Prüfung der Einhaltung der in Artikel 15bbis Energiegesetz erwähnten Zielvereinbarung rasch, in periodischen Teilzahlungen (monatlich oder vierteljährlich) und allenfalls vorschüssig vorzunehmen?</p><p>5. Ist er bereit, Massnahmen gemäss Ziffer 4 dringlich umzusetzen?</p><p>6. Wie beurteilt er einen grundsätzlichen Systemwechsel bei stromintensiven Unternehmen, in dem nicht zuerst KEV-Zuschläge erhoben und dann in einem administrativ aufwändigen Verfahren wieder rückerstattet werden, sondern von Beginn weg diese Unternehmen von der Erhebung der KEV befreit werden?</p>
- Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen
Back to List