Bürgerinnen und Bürger mit Schweizer Wurzeln oder nicht?
- ShortId
-
15.3024
- Id
-
20153024
- Updated
-
28.07.2023 06:17
- Language
-
de
- Title
-
Bürgerinnen und Bürger mit Schweizer Wurzeln oder nicht?
- AdditionalIndexing
-
04;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einführung der Staatsbürgerschaft auf Probe war bereits ein Anliegen einer parlamentarischen Initiative (08.409, "Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten") sowie einer früheren Interpellation (10.3965, "Staatsbürgerschaft auf Probe") der SVP-Fraktion.</p><p>Die parlamentarische Initiative 08.409 verlangte, dass eingebürgerten Doppelbürgern im Falle von schweren Delikten gegen Leib und Leben oder missbräuchlichem Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe das Schweizer Bürgerrecht aberkannt wird. Sie sah ab Einbürgerung oder nach Erreichung der Volljährigkeit eine Probezeit von zehn Jahren vor. Dieser parlamentarischen Initiative wurde vom Nationalrat keine Folge gegeben.</p><p>Die Interpellation 10.3965 verfolgte ein ähnliches Ziel: So sollte der Bundesrat die Einführung einer Probezeit vor Erteilung des "endgültigen" Schweizer Bürgerrechts prüfen. Bei einer "kriminellen Tat" während der Probezeit wäre der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen.</p><p>Gemäss der vorliegenden neuen Interpellation soll der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ebenfalls nur bei Personen erfolgen, die eingebürgert wurden. Personen, die das Bürgerrecht zum Beispiel durch Abstammung erhalten haben, wären somit davon ausgenommen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation 10.3965 festgehalten, dass eine solche Unterscheidung der schweizerischen Rechtsordnung widerspricht, wonach alle Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte und Pflichten haben. Sie ist darüber hinaus problematisch im Hinblick auf die völkerrechtlichen Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II). Diese Haltung hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 zur Motion Romano 14.3705, "Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts bei Dschihadisten mit Doppelbürgerschaft", bekräftigt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, seine grundsätzliche Haltung in dieser Frage zu ändern.</p><p>Im Übrigen hat sich der Nationalrat im Rahmen der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes (11.022) bereits mit einem ähnlichen Anliegen befasst: Eine Minderheit der SPK-N beantragte den Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und -bürgern, wenn sie innerhalb von acht Jahren nach Einbürgerung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. Der Nationalrat hat diesen Minderheitsantrag mit 129 zu 53 Stimmen abgelehnt (AB 2013 N 275).</p><p>Nach geltendem Recht kann Doppelbürgerinnen und -bürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist (Art. 48 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG; SR 141.0). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 1953 in Kraft; sie wurde jedoch noch nie angewendet. Doppelbürgern, die beispielsweise als Anhänger extremistischer Gruppierungen im Ausland Gräueltaten begangen haben oder an ihnen beteiligt waren, kann somit bereits heute das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Romano 14.3705). Das Staatssekretariat für Migration klärt zurzeit den möglichen Anwendungsbereich von Artikel 48 BüG umfassend ab.</p><p>Die Frage des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts ist auch Gegenstand der hängigen parlamentarischen Initiative Brunner 14.450, "Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner", vom 26. September 2014. Sie will Doppelbürgerinnen und -bürgern, die in der Schweiz oder im Ausland extremistische Gewalttaten verüben oder an Kampfhandlungen teilnehmen, zwingend das Schweizer Bürgerrecht aberkennen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die tragischen Ereignisse, die die freie Welt Anfang Januar erschüttert haben, heben ein Problem unseres Schweizer Informationswesens hervor: Es wurde immer wieder gesagt, dass die betreffenden Terroristen Franzosen gewesen seien. Die veröffentlichten Bilder haben aber ganz klar gezeigt, dass diese Franzosen bestimmt keine französischen Wurzeln hatten.</p><p>Wäre es von daher nicht nötig, für die ersten Jahre nach der Einbürgerung eine Probezeit einzuführen, ähnlich wie beim Führerschein für Junglenkerinnen und Junglenker, und den endgültigen Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft erst zu bestätigen, wenn beispielsweise innerhalb der ersten fünf Jahre keine schwere Widerhandlung oder Straftat begangen wird?</p><p>Wäre es in diesem Sinne nicht auch denkbar, die durch Einbürgerung erworbene Schweizer Staatsbürgerschaft im Falle von Mord oder einer anderen schweren Straftat wieder zu entziehen?</p><p>Diese Vermischung dient meiner Meinung nach bestimmt einer Desinformation durch die Medien, die zur Verschärfung des Unsicherheitsgefühls in der Bevölkerung beiträgt. So wiederholt man uns auch immer wieder, dass die Gefängnisinsassen zu einem grossen Teil Schweizerinnen und Schweizer seien, obwohl bei einem Gefängnisbesuch schnell klarwird, dass diese Insassen mit Schweizerpass wohl kaum von Wilhelm Tell abstammen.</p>
- Bürgerinnen und Bürger mit Schweizer Wurzeln oder nicht?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einführung der Staatsbürgerschaft auf Probe war bereits ein Anliegen einer parlamentarischen Initiative (08.409, "Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten") sowie einer früheren Interpellation (10.3965, "Staatsbürgerschaft auf Probe") der SVP-Fraktion.</p><p>Die parlamentarische Initiative 08.409 verlangte, dass eingebürgerten Doppelbürgern im Falle von schweren Delikten gegen Leib und Leben oder missbräuchlichem Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe das Schweizer Bürgerrecht aberkannt wird. Sie sah ab Einbürgerung oder nach Erreichung der Volljährigkeit eine Probezeit von zehn Jahren vor. Dieser parlamentarischen Initiative wurde vom Nationalrat keine Folge gegeben.</p><p>Die Interpellation 10.3965 verfolgte ein ähnliches Ziel: So sollte der Bundesrat die Einführung einer Probezeit vor Erteilung des "endgültigen" Schweizer Bürgerrechts prüfen. Bei einer "kriminellen Tat" während der Probezeit wäre der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen.</p><p>Gemäss der vorliegenden neuen Interpellation soll der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ebenfalls nur bei Personen erfolgen, die eingebürgert wurden. Personen, die das Bürgerrecht zum Beispiel durch Abstammung erhalten haben, wären somit davon ausgenommen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation 10.3965 festgehalten, dass eine solche Unterscheidung der schweizerischen Rechtsordnung widerspricht, wonach alle Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte und Pflichten haben. Sie ist darüber hinaus problematisch im Hinblick auf die völkerrechtlichen Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II). Diese Haltung hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 zur Motion Romano 14.3705, "Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts bei Dschihadisten mit Doppelbürgerschaft", bekräftigt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, seine grundsätzliche Haltung in dieser Frage zu ändern.</p><p>Im Übrigen hat sich der Nationalrat im Rahmen der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes (11.022) bereits mit einem ähnlichen Anliegen befasst: Eine Minderheit der SPK-N beantragte den Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und -bürgern, wenn sie innerhalb von acht Jahren nach Einbürgerung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. Der Nationalrat hat diesen Minderheitsantrag mit 129 zu 53 Stimmen abgelehnt (AB 2013 N 275).</p><p>Nach geltendem Recht kann Doppelbürgerinnen und -bürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist (Art. 48 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG; SR 141.0). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 1953 in Kraft; sie wurde jedoch noch nie angewendet. Doppelbürgern, die beispielsweise als Anhänger extremistischer Gruppierungen im Ausland Gräueltaten begangen haben oder an ihnen beteiligt waren, kann somit bereits heute das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Romano 14.3705). Das Staatssekretariat für Migration klärt zurzeit den möglichen Anwendungsbereich von Artikel 48 BüG umfassend ab.</p><p>Die Frage des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts ist auch Gegenstand der hängigen parlamentarischen Initiative Brunner 14.450, "Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner", vom 26. September 2014. Sie will Doppelbürgerinnen und -bürgern, die in der Schweiz oder im Ausland extremistische Gewalttaten verüben oder an Kampfhandlungen teilnehmen, zwingend das Schweizer Bürgerrecht aberkennen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die tragischen Ereignisse, die die freie Welt Anfang Januar erschüttert haben, heben ein Problem unseres Schweizer Informationswesens hervor: Es wurde immer wieder gesagt, dass die betreffenden Terroristen Franzosen gewesen seien. Die veröffentlichten Bilder haben aber ganz klar gezeigt, dass diese Franzosen bestimmt keine französischen Wurzeln hatten.</p><p>Wäre es von daher nicht nötig, für die ersten Jahre nach der Einbürgerung eine Probezeit einzuführen, ähnlich wie beim Führerschein für Junglenkerinnen und Junglenker, und den endgültigen Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft erst zu bestätigen, wenn beispielsweise innerhalb der ersten fünf Jahre keine schwere Widerhandlung oder Straftat begangen wird?</p><p>Wäre es in diesem Sinne nicht auch denkbar, die durch Einbürgerung erworbene Schweizer Staatsbürgerschaft im Falle von Mord oder einer anderen schweren Straftat wieder zu entziehen?</p><p>Diese Vermischung dient meiner Meinung nach bestimmt einer Desinformation durch die Medien, die zur Verschärfung des Unsicherheitsgefühls in der Bevölkerung beiträgt. So wiederholt man uns auch immer wieder, dass die Gefängnisinsassen zu einem grossen Teil Schweizerinnen und Schweizer seien, obwohl bei einem Gefängnisbesuch schnell klarwird, dass diese Insassen mit Schweizerpass wohl kaum von Wilhelm Tell abstammen.</p>
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