Freigabe des Mindestkurses. Wirtschaftliche und soziale Fragen
- ShortId
-
15.3030
- Id
-
20153030
- Updated
-
28.07.2023 06:06
- Language
-
de
- Title
-
Freigabe des Mindestkurses. Wirtschaftliche und soziale Fragen
- AdditionalIndexing
-
15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Franken war bereits bei 1.20 gegenüber dem Euro - gemessen an realwirtschaftlichen Kriterien - hoch bewertet. Diese Ausgangslage hat sich nach dem Ausstieg aus der Mindestkurspolitik und der anschliessenden Aufwertung verschärft, insbesondere auch, weil die Wirtschaft erst vor wenigen Jahren bereits einen Aufwertungsschock bewältigen musste. Seit der Aufhebung des Mindestkurses zum Euro durch die SNB Mitte Januar hat sich der Frankenkurs zwar erholt, bewegt sich aber immer noch auf Werten, die im historischen Vergleich sehr hoch sind. Eine weitere Erholung ist aus Sicht der Konjunktur wünschbar und hängt nach wie vor massgeblich von der Geldpolitik der Nationalbank ab. Diese kann durch die Negativzinspolitik und die Möglichkeit von gezielten Interventionen auf dem Devisenmarkt eine weitere Erholung des Frankens begünstigen.</p><p>2. Die Führung der Geld- und Währungspolitik fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit der Nationalbank, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig ist (Art. 99 BV). Diese Unabhängigkeit ruft nach einem Gegengewicht: der Rechenschafts- und Informationspflicht der SNB (Art. 7 NBG). Aus dieser Pflicht wiederum leitet sich eine obligatorische gegenseitige Informationspflicht ab, die jedoch die Unabhängigkeit der SNB nicht beeinträchtigen darf. Die Nationalbank bespricht mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geldpolitik und aktuelle Fragen in Bezug auf die Wirtschaftspolitik des Bundes (Art. 7 Abs. 1 NBG). Bei der Wahrnehmung der Geldpolitik darf die Nationalbank jedoch vom Bundesrat keinerlei Weisungen einholen oder entgegennehmen (Art. 6 NBG). Die SNB hat am 15. Januar 2015 den Bundesrat kurz vor ihrem Entscheid, den Wechselkurs freizugeben, darüber informiert. Die Information erfolgte sehr kurzfristig, um jegliche Spekulationen, die solche Entscheide auslösen können, zu vermeiden.</p><p>3. Infolge der durch die Frankenstärke bedingten Verschlechterung der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen ist eine Abschwächung des Wirtschaftswachstums, der Investitionstätigkeit und der Beschäftigung wahrscheinlich. Wie stark die konjunkturelle Abkühlung ausfallen wird, ist allerdings noch unsicher. Zum einen hängt dies vom Ausmass und von der Dauer und der Überbewertung des Frankens ab, zum andern vom Zusammenspiel mit anderen Faktoren. So könnte eine wachsende Weltwirtschaft, namentlich eine Fortsetzung der Konjunkturerholung in Europa, die schweizerische Exportkonjunktur stützen und dadurch die ungünstigen Wechselkurseffekte mildern. Der Bundesrat wird sich anlässlich der für den 19. März 2015 geplanten aktualisierten Konjunkturprognose der Expertengruppe des Bundes umfassend über die Wirtschaftsaussichten informieren lassen und den Handlungsbedarf laufend prüfen.</p><p>4. Der Nationalbank stehen - neben der Festlegung eines Mindestkurses - verschiedene Instrumente zur Verfügung, welche in Artikel 9 Absatz 1 NBG aufgelistet sind. Nach Aufhebung des Mindestkurses hat die SNB erklärt, dass sie in Zukunft vermehrt auf die Mittel der klassischen Zinspolitik zurückgreifen wird. Im Vordergrund steht dabei die negative Verzinsung der Girokonti von Finanzinstitutionen bei der SNB. Damit wird die Zinsdifferenz zum Euro aufrechterhalten und die Attraktivität des Frankens gegenüber dem Euro vermindert. Dem Bundesrat stehen aktuell keine Instrumente zur Verfügung, mit welchen er unmittelbar auf den Wechselkurs einwirken könnte. Der Bericht zum Postulat 11.4173 wird derzeit aufgrund der Entwicklungen der letzten Wochen überarbeitet und wird nach Fertigstellung das übliche bundesinterne Bereinigungsverfahren durchlaufen. Geplant ist, dass der Bericht noch im ersten Halbjahr 2015 dem Parlament zugestellt wird.</p><p>5. Der ausschüttbare Gewinn der Nationalbank fällt gemäss Artikel 31 Absatz 2 NBG zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Zum Zweck einer möglichst stetigen Gewinnausschüttung wird der Gewinn einer Ausschüttungsreserve gutgeschrieben, und die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen wird in einer Vereinbarung zwischen EFD und Nationalbank für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Derzeit ist dafür die Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 21.11.2011, welche die Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 regelt, sowie die darauf basierende Zusatzausschüttungsvereinbarung, welche die erhöhte Ausschüttung des Geschäftsjahres 2014 von zwei Milliarden regelt, relevant. Der Anteil des Bundes fällt den allgemeinen Bundesmitteln zu, über welche das Parlament im Rahmen seiner Budgethoheit verfügen kann.</p><p>6. Die Lohnfestlegung in der Schweiz ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis. Das öffentliche und private Arbeitsrecht sehen jedoch Schranken vor, welche die Arbeitnehmenden vor der Schlechterstellung durch die Freigabe des Wechselkurses schützen.</p><p>In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) müssen die Mindestlöhne und die Arbeitszeiten eingehalten werden. Dies unabhängig davon, ob der Lohn in der Landeswährung oder in Euro ausgezahlt wird. Die Sozialpartner prüfen die Mindestlöhne und können bei Verstössen Sanktionen wie Konventionalstrafen gegen die fehlbaren Arbeitgeber ergreifen. In Branchen ohne allgemeinverbindliche GAV prüfen die tripartiten Kommissionen (TPK) im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Löhne. Bei wiederholten und missbräuchlichen Verstössen gegen diese Löhne können sie Massnahmen ergreifen. So suchen sie eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Wenn dies nicht gelingt, können die TPK den zuständigen Behörden den Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beantragen.</p><p>Im individuellen Arbeitsverhältnis ist ein Wechsel des Lohnes von Schweizer Franken in Euro nur im Rahmen der rechtlichen Schranken möglich. Dabei müssen insbesondere die gesetzlichen Bedingungen für eine Änderungskündigung, das Verbot der Übertragung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmer sowie das Gebot der Nichtdiskriminierung beachtet werden. Bei Lohnstreitigkeiten können Arbeitnehmende ihre Rechte vor Gericht geltend machen.</p><p>Bezüglich Arbeitszeiten sind die in den GAV sowie im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Höchstarbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.</p><p>7. Die Grenzregionen stehen nach der Aufgabe des Mindestwechselkurses vor besonderen Herausforderungen. Die oben unter Ziffer 6 umschriebenen Instrumente im Rahmen der flankierenden Massnahmen greifen insbesondere auch in diesen Regionen. Zudem hat der Bundesrat den betroffenen Branchen und Regionen zusätzliche finanzielle Mittel für die Arbeitsmarktbeobachtung und - kontrolle zur Verfügung gestellt. Die Kantone Genf und Tessin haben bereits davon Gebrauch gemacht. Die Kantone können darüber hinaus auch selbst Massnahmen treffen.</p><p>8. Die Erfahrungen von 2011 haben gezeigt, dass Währungsvorteile nicht in allen Produktkategorien gleich schnell und gleich ausgeprägt weitergegeben werden. Dies liegt unter anderem daran, dass sich die Unternehmen erst an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen (z. B. Lagerbestände abbauen, Verträge neu verhandeln usw.) oder dass bei vielen Produkten ein gewisser Anteil der Kosten in Schweizer Franken anfällt (oder in anderen Währungen wie dem US Dollar, dessen Kurs sich ungefähr auf demselben Niveau wie Ende 2014 befindet). Gemäss ersten Einschätzungen scheint die Weitergabe von Währungsvorteilen derzeit aber rascher abzulaufen als 2011. Dies gilt insbesondere für Autos, Möbel und Nahrungsmittel. Der Bundesrat wird diese Frage allerdings noch weiter prüfen und danach das weitere Vorgehen bestimmen.</p><p>9. Die Nationalbank belastet seit dem 22. Januar 2015 Guthaben auf Girokonten bei der SNB, welche einen bestimmten Betrag überschreiten, mit einem Negativzins von minus 0,75 Prozent. Diese Girokonten werden von Banken und anderen für den Schweizer Geldmarkt wichtigen Finanzmarktteilnehmern gehalten. Die Nationalbank erbringt zudem Bankdienstleistungen für den Bund, wofür sie auch gewisse Konten für den Bund, bundesnahe Betriebe und inländische Behörden unterhält. Auf diesen Konten erhebt die SNB keinen Negativzins. Dazu gehört insbesondere auch der AHV-Ausgleichsfonds. Allerdings dürfen diese Girokonten nicht als Anlagevehikel verwendet werden.</p><p>Die Negativzinsen sollen das Halten von Frankenliquidität weniger attraktiv machen und damit den Aufwertungsdruck auf den Franken verringern. Negativzinsen sind eine geldpolitische Massnahme, die wie jede andere Zinsveränderung unterschiedliche Wirkungen auf verschiedene Sektoren und Unternehmen hat. Um die Wirksamkeit dieser Massnahme nicht einzuschränken, sollte die Weitergabe der negativen Zinsen durch betroffene Banken an ihre Kundschaft nicht generell verhindert werden.</p><p>Der Bundesrat lässt die Auswirkungen der Einführung von Negativzinsen auf die Sozialversicherungen, insbesondere auf die berufliche Vorsorge, in den nächsten Wochen untersuchen. Er wird geeignete Massnahmen prüfen, sollte sich dies als notwendig erweisen.</p><p>10. Die Beurteilung der Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hängt stark davon ab, wie die Konjunktur auf die Frankenaufwertung reagiert. Es liegt nahe, dass sich die neuen Wechselkurse relativ rasch, das heisst bereits im laufenden Jahr, auf die Konjunktur auswirken. Die bereits beschlossenen Bereinigungsmassnahmen beziehen sich demgegenüber auf das Budgetjahr 2016 und die Folgejahre.</p><p>Die zu erwartende, konjunkturell bedingte Verschlechterung bei den Einnahmen kann in der kurzen Frist weitgehend durch den Konjunkturfaktor der Schuldenbremse ausgeglichen werden. Noch offen sind die Auswirkungen der tieferen Teuerung, die vom Konjunkturfaktor nicht aufgefangen werden. Der Bundesrat wird - gestützt auf die Konjunkturprognosen der Expertengruppe vom März und die Entwicklung der Einnahmen in den ersten Monaten - bei der Beratung des Voranschlags 2016 und Legislaturfinanzplans 2017-2019 Anfang Juni allfällige weitere Bereinigungsmassnahmen beschliessen. Dabei wird er auch konjunkturpolitischen Aspekten Rechnung tragen.</p><p>11. Das Schweizer Steuerrecht basiert auf dem Jährlichkeitsprinzip. Soweit sich die Aufwertung des Frankens nicht wieder korrigiert, erleiden die Unternehmen im laufenden Jahr wechselkursbedingte Verluste, welche im Steuerbemessungsjahr 2015 den steuerbaren Gewinn sowie das steuerbare Eigenkapital mindern. Durch den Rückgang des steuerbaren Gewinns und Eigenkapitals im Steuerbemessungsjahr tragen Bund, Kantone und Gemeinden via niedrigere Steuerforderungen einen Teil der Unternehmensverluste mit. Dies wirkt als automatischer Stabilisator und stützt die betroffenen Unternehmen. Das System ist sowohl steuersystematisch sachgerecht als auch konjunkturpolitisch zweckmässig. Es drängen sich daher keine Massnahmen zur Korrektur der steuerlichen Bewertung der Unternehmen per Ende des Steuerbemessungsjahres 2014 auf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 15. Januar 2015 hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Frankens zum Euro aufgehoben. Das ist eines der grössten Probleme für den Standort Schweiz. Alle Prognoseinstitute gehen von einem Wachstumsrückgang als Folge des SNB-Entscheides aus: Die Arbeitslosigkeit wird ansteigen. Verlagerungen ins Ausland zeichnen sich ab. Löhne und Arbeitsbedingungen kommen unter Druck. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Schweiz so rasch als möglich - faktisch oder formell - wieder zu einem stabilen Wechselkurs insbesondere zum Euro zurückkehren muss, kurzfristig von mindestens 1.15 Franken/Euro, längerfristig auf Kaufkraftparitätsniveau?</p><p>2. Wie beurteilt dabei der Bundesrat das Vorgehen und die Kommunikation der Nationalbank gemessen an der BV (Art. 99) und am Gesetz (Art. 5 und 7 NBG)?</p><p>3. Welche Folgen sind in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, Investitionsverhalten und das politische Klima in der Schweiz zu erwarten?</p><p>4. Welche Instrumente stehen der SNB und der Politik zur Beeinflussung der Wechselkurse zur Verfügung? Wann wird der Bericht zum Postulat 11.4173 veröffentlicht?</p><p>5. Unter welchen Voraussetzungen können die 2 Milliarden Franken Gewinnausschüttungen der SNB je zur Hälfte an die Kantone und für die Stärkung der Arbeitslosenversicherung sowie für Qualifizierungsmassnahmen eingesetzt werden?</p><p>6. Wie kann verhindert werden, dass die Freigabe des Wechselkurses zur Schlechterstellung der Lohnabhängigen führt? Welche gesetzlichen Schutzmechanismen spielen oder müssen angepasst werden?</p><p>7. Welche Schutzmassnahmen sind für die Grenzregionen angezeigt?</p><p>8. Wie kann sichergestellt werden, dass Herstellerinnen, Importeure und Detailhändlerinnen die Währungsgewinne an die Konsumentinnen und Konsumenten und das Gewerbe weitergeben?</p><p>9. Welches sind die zu erwartenden Folgen der Negativzinsen auf die Sparenden und die Sozialversicherungen (BVG, AHV, KVG usw.)? Gibt es Handlungsbedarf bei den Anlagevorschriften?</p><p>10. Wie wirkt sich die Freigabe des Wechselkurses auf die Finanzlage des Bundes und Kantone aus? Wie wird verhindert, dass mit der Schuldenbremse und den jüngst angekündigten Einnahmeausfällen der Bund in den kommenden Jahren zu prozyklischen Sparprogrammen gezwungen sein wird?</p><p>11. Drängen sich aufgrund der Wechselkursfreigabe bei der steuerlichen Bewertung der Unternehmen per Ende 2014 Massnahmen auf?</p>
- Freigabe des Mindestkurses. Wirtschaftliche und soziale Fragen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Franken war bereits bei 1.20 gegenüber dem Euro - gemessen an realwirtschaftlichen Kriterien - hoch bewertet. Diese Ausgangslage hat sich nach dem Ausstieg aus der Mindestkurspolitik und der anschliessenden Aufwertung verschärft, insbesondere auch, weil die Wirtschaft erst vor wenigen Jahren bereits einen Aufwertungsschock bewältigen musste. Seit der Aufhebung des Mindestkurses zum Euro durch die SNB Mitte Januar hat sich der Frankenkurs zwar erholt, bewegt sich aber immer noch auf Werten, die im historischen Vergleich sehr hoch sind. Eine weitere Erholung ist aus Sicht der Konjunktur wünschbar und hängt nach wie vor massgeblich von der Geldpolitik der Nationalbank ab. Diese kann durch die Negativzinspolitik und die Möglichkeit von gezielten Interventionen auf dem Devisenmarkt eine weitere Erholung des Frankens begünstigen.</p><p>2. Die Führung der Geld- und Währungspolitik fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit der Nationalbank, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig ist (Art. 99 BV). Diese Unabhängigkeit ruft nach einem Gegengewicht: der Rechenschafts- und Informationspflicht der SNB (Art. 7 NBG). Aus dieser Pflicht wiederum leitet sich eine obligatorische gegenseitige Informationspflicht ab, die jedoch die Unabhängigkeit der SNB nicht beeinträchtigen darf. Die Nationalbank bespricht mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geldpolitik und aktuelle Fragen in Bezug auf die Wirtschaftspolitik des Bundes (Art. 7 Abs. 1 NBG). Bei der Wahrnehmung der Geldpolitik darf die Nationalbank jedoch vom Bundesrat keinerlei Weisungen einholen oder entgegennehmen (Art. 6 NBG). Die SNB hat am 15. Januar 2015 den Bundesrat kurz vor ihrem Entscheid, den Wechselkurs freizugeben, darüber informiert. Die Information erfolgte sehr kurzfristig, um jegliche Spekulationen, die solche Entscheide auslösen können, zu vermeiden.</p><p>3. Infolge der durch die Frankenstärke bedingten Verschlechterung der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen ist eine Abschwächung des Wirtschaftswachstums, der Investitionstätigkeit und der Beschäftigung wahrscheinlich. Wie stark die konjunkturelle Abkühlung ausfallen wird, ist allerdings noch unsicher. Zum einen hängt dies vom Ausmass und von der Dauer und der Überbewertung des Frankens ab, zum andern vom Zusammenspiel mit anderen Faktoren. So könnte eine wachsende Weltwirtschaft, namentlich eine Fortsetzung der Konjunkturerholung in Europa, die schweizerische Exportkonjunktur stützen und dadurch die ungünstigen Wechselkurseffekte mildern. Der Bundesrat wird sich anlässlich der für den 19. März 2015 geplanten aktualisierten Konjunkturprognose der Expertengruppe des Bundes umfassend über die Wirtschaftsaussichten informieren lassen und den Handlungsbedarf laufend prüfen.</p><p>4. Der Nationalbank stehen - neben der Festlegung eines Mindestkurses - verschiedene Instrumente zur Verfügung, welche in Artikel 9 Absatz 1 NBG aufgelistet sind. Nach Aufhebung des Mindestkurses hat die SNB erklärt, dass sie in Zukunft vermehrt auf die Mittel der klassischen Zinspolitik zurückgreifen wird. Im Vordergrund steht dabei die negative Verzinsung der Girokonti von Finanzinstitutionen bei der SNB. Damit wird die Zinsdifferenz zum Euro aufrechterhalten und die Attraktivität des Frankens gegenüber dem Euro vermindert. Dem Bundesrat stehen aktuell keine Instrumente zur Verfügung, mit welchen er unmittelbar auf den Wechselkurs einwirken könnte. Der Bericht zum Postulat 11.4173 wird derzeit aufgrund der Entwicklungen der letzten Wochen überarbeitet und wird nach Fertigstellung das übliche bundesinterne Bereinigungsverfahren durchlaufen. Geplant ist, dass der Bericht noch im ersten Halbjahr 2015 dem Parlament zugestellt wird.</p><p>5. Der ausschüttbare Gewinn der Nationalbank fällt gemäss Artikel 31 Absatz 2 NBG zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Zum Zweck einer möglichst stetigen Gewinnausschüttung wird der Gewinn einer Ausschüttungsreserve gutgeschrieben, und die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen wird in einer Vereinbarung zwischen EFD und Nationalbank für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Derzeit ist dafür die Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 21.11.2011, welche die Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 regelt, sowie die darauf basierende Zusatzausschüttungsvereinbarung, welche die erhöhte Ausschüttung des Geschäftsjahres 2014 von zwei Milliarden regelt, relevant. Der Anteil des Bundes fällt den allgemeinen Bundesmitteln zu, über welche das Parlament im Rahmen seiner Budgethoheit verfügen kann.</p><p>6. Die Lohnfestlegung in der Schweiz ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis. Das öffentliche und private Arbeitsrecht sehen jedoch Schranken vor, welche die Arbeitnehmenden vor der Schlechterstellung durch die Freigabe des Wechselkurses schützen.</p><p>In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) müssen die Mindestlöhne und die Arbeitszeiten eingehalten werden. Dies unabhängig davon, ob der Lohn in der Landeswährung oder in Euro ausgezahlt wird. Die Sozialpartner prüfen die Mindestlöhne und können bei Verstössen Sanktionen wie Konventionalstrafen gegen die fehlbaren Arbeitgeber ergreifen. In Branchen ohne allgemeinverbindliche GAV prüfen die tripartiten Kommissionen (TPK) im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Löhne. Bei wiederholten und missbräuchlichen Verstössen gegen diese Löhne können sie Massnahmen ergreifen. So suchen sie eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Wenn dies nicht gelingt, können die TPK den zuständigen Behörden den Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beantragen.</p><p>Im individuellen Arbeitsverhältnis ist ein Wechsel des Lohnes von Schweizer Franken in Euro nur im Rahmen der rechtlichen Schranken möglich. Dabei müssen insbesondere die gesetzlichen Bedingungen für eine Änderungskündigung, das Verbot der Übertragung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmer sowie das Gebot der Nichtdiskriminierung beachtet werden. Bei Lohnstreitigkeiten können Arbeitnehmende ihre Rechte vor Gericht geltend machen.</p><p>Bezüglich Arbeitszeiten sind die in den GAV sowie im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Höchstarbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.</p><p>7. Die Grenzregionen stehen nach der Aufgabe des Mindestwechselkurses vor besonderen Herausforderungen. Die oben unter Ziffer 6 umschriebenen Instrumente im Rahmen der flankierenden Massnahmen greifen insbesondere auch in diesen Regionen. Zudem hat der Bundesrat den betroffenen Branchen und Regionen zusätzliche finanzielle Mittel für die Arbeitsmarktbeobachtung und - kontrolle zur Verfügung gestellt. Die Kantone Genf und Tessin haben bereits davon Gebrauch gemacht. Die Kantone können darüber hinaus auch selbst Massnahmen treffen.</p><p>8. Die Erfahrungen von 2011 haben gezeigt, dass Währungsvorteile nicht in allen Produktkategorien gleich schnell und gleich ausgeprägt weitergegeben werden. Dies liegt unter anderem daran, dass sich die Unternehmen erst an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen (z. B. Lagerbestände abbauen, Verträge neu verhandeln usw.) oder dass bei vielen Produkten ein gewisser Anteil der Kosten in Schweizer Franken anfällt (oder in anderen Währungen wie dem US Dollar, dessen Kurs sich ungefähr auf demselben Niveau wie Ende 2014 befindet). Gemäss ersten Einschätzungen scheint die Weitergabe von Währungsvorteilen derzeit aber rascher abzulaufen als 2011. Dies gilt insbesondere für Autos, Möbel und Nahrungsmittel. Der Bundesrat wird diese Frage allerdings noch weiter prüfen und danach das weitere Vorgehen bestimmen.</p><p>9. Die Nationalbank belastet seit dem 22. Januar 2015 Guthaben auf Girokonten bei der SNB, welche einen bestimmten Betrag überschreiten, mit einem Negativzins von minus 0,75 Prozent. Diese Girokonten werden von Banken und anderen für den Schweizer Geldmarkt wichtigen Finanzmarktteilnehmern gehalten. Die Nationalbank erbringt zudem Bankdienstleistungen für den Bund, wofür sie auch gewisse Konten für den Bund, bundesnahe Betriebe und inländische Behörden unterhält. Auf diesen Konten erhebt die SNB keinen Negativzins. Dazu gehört insbesondere auch der AHV-Ausgleichsfonds. Allerdings dürfen diese Girokonten nicht als Anlagevehikel verwendet werden.</p><p>Die Negativzinsen sollen das Halten von Frankenliquidität weniger attraktiv machen und damit den Aufwertungsdruck auf den Franken verringern. Negativzinsen sind eine geldpolitische Massnahme, die wie jede andere Zinsveränderung unterschiedliche Wirkungen auf verschiedene Sektoren und Unternehmen hat. Um die Wirksamkeit dieser Massnahme nicht einzuschränken, sollte die Weitergabe der negativen Zinsen durch betroffene Banken an ihre Kundschaft nicht generell verhindert werden.</p><p>Der Bundesrat lässt die Auswirkungen der Einführung von Negativzinsen auf die Sozialversicherungen, insbesondere auf die berufliche Vorsorge, in den nächsten Wochen untersuchen. Er wird geeignete Massnahmen prüfen, sollte sich dies als notwendig erweisen.</p><p>10. Die Beurteilung der Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hängt stark davon ab, wie die Konjunktur auf die Frankenaufwertung reagiert. Es liegt nahe, dass sich die neuen Wechselkurse relativ rasch, das heisst bereits im laufenden Jahr, auf die Konjunktur auswirken. Die bereits beschlossenen Bereinigungsmassnahmen beziehen sich demgegenüber auf das Budgetjahr 2016 und die Folgejahre.</p><p>Die zu erwartende, konjunkturell bedingte Verschlechterung bei den Einnahmen kann in der kurzen Frist weitgehend durch den Konjunkturfaktor der Schuldenbremse ausgeglichen werden. Noch offen sind die Auswirkungen der tieferen Teuerung, die vom Konjunkturfaktor nicht aufgefangen werden. Der Bundesrat wird - gestützt auf die Konjunkturprognosen der Expertengruppe vom März und die Entwicklung der Einnahmen in den ersten Monaten - bei der Beratung des Voranschlags 2016 und Legislaturfinanzplans 2017-2019 Anfang Juni allfällige weitere Bereinigungsmassnahmen beschliessen. Dabei wird er auch konjunkturpolitischen Aspekten Rechnung tragen.</p><p>11. Das Schweizer Steuerrecht basiert auf dem Jährlichkeitsprinzip. Soweit sich die Aufwertung des Frankens nicht wieder korrigiert, erleiden die Unternehmen im laufenden Jahr wechselkursbedingte Verluste, welche im Steuerbemessungsjahr 2015 den steuerbaren Gewinn sowie das steuerbare Eigenkapital mindern. Durch den Rückgang des steuerbaren Gewinns und Eigenkapitals im Steuerbemessungsjahr tragen Bund, Kantone und Gemeinden via niedrigere Steuerforderungen einen Teil der Unternehmensverluste mit. Dies wirkt als automatischer Stabilisator und stützt die betroffenen Unternehmen. Das System ist sowohl steuersystematisch sachgerecht als auch konjunkturpolitisch zweckmässig. Es drängen sich daher keine Massnahmen zur Korrektur der steuerlichen Bewertung der Unternehmen per Ende des Steuerbemessungsjahres 2014 auf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 15. Januar 2015 hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Frankens zum Euro aufgehoben. Das ist eines der grössten Probleme für den Standort Schweiz. Alle Prognoseinstitute gehen von einem Wachstumsrückgang als Folge des SNB-Entscheides aus: Die Arbeitslosigkeit wird ansteigen. Verlagerungen ins Ausland zeichnen sich ab. Löhne und Arbeitsbedingungen kommen unter Druck. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Schweiz so rasch als möglich - faktisch oder formell - wieder zu einem stabilen Wechselkurs insbesondere zum Euro zurückkehren muss, kurzfristig von mindestens 1.15 Franken/Euro, längerfristig auf Kaufkraftparitätsniveau?</p><p>2. Wie beurteilt dabei der Bundesrat das Vorgehen und die Kommunikation der Nationalbank gemessen an der BV (Art. 99) und am Gesetz (Art. 5 und 7 NBG)?</p><p>3. Welche Folgen sind in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, Investitionsverhalten und das politische Klima in der Schweiz zu erwarten?</p><p>4. Welche Instrumente stehen der SNB und der Politik zur Beeinflussung der Wechselkurse zur Verfügung? Wann wird der Bericht zum Postulat 11.4173 veröffentlicht?</p><p>5. Unter welchen Voraussetzungen können die 2 Milliarden Franken Gewinnausschüttungen der SNB je zur Hälfte an die Kantone und für die Stärkung der Arbeitslosenversicherung sowie für Qualifizierungsmassnahmen eingesetzt werden?</p><p>6. Wie kann verhindert werden, dass die Freigabe des Wechselkurses zur Schlechterstellung der Lohnabhängigen führt? Welche gesetzlichen Schutzmechanismen spielen oder müssen angepasst werden?</p><p>7. Welche Schutzmassnahmen sind für die Grenzregionen angezeigt?</p><p>8. Wie kann sichergestellt werden, dass Herstellerinnen, Importeure und Detailhändlerinnen die Währungsgewinne an die Konsumentinnen und Konsumenten und das Gewerbe weitergeben?</p><p>9. Welches sind die zu erwartenden Folgen der Negativzinsen auf die Sparenden und die Sozialversicherungen (BVG, AHV, KVG usw.)? Gibt es Handlungsbedarf bei den Anlagevorschriften?</p><p>10. Wie wirkt sich die Freigabe des Wechselkurses auf die Finanzlage des Bundes und Kantone aus? Wie wird verhindert, dass mit der Schuldenbremse und den jüngst angekündigten Einnahmeausfällen der Bund in den kommenden Jahren zu prozyklischen Sparprogrammen gezwungen sein wird?</p><p>11. Drängen sich aufgrund der Wechselkursfreigabe bei der steuerlichen Bewertung der Unternehmen per Ende 2014 Massnahmen auf?</p>
- Freigabe des Mindestkurses. Wirtschaftliche und soziale Fragen
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