Schutz bei Falschanschuldigungen
- ShortId
-
15.3039
- Id
-
20153039
- Updated
-
28.07.2023 06:05
- Language
-
de
- Title
-
Schutz bei Falschanschuldigungen
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es sind nicht nur Fälle wie z. B. die zwei Zuger Kantonsratsmitglieder oder ein Aargauer Nationalrat oder ein deutscher Bundespräsident, welche immer wieder exemplarisch aufzeigen, dass mit einer falschen Anschuldigung oder gar auch nur mit einer geäusserten Vermutung über ein Fehlverhalten Personen des öffentlichen Lebens zu Fall gebracht werden können. Es sind auch unzählige Fälle von Falschanschuldigungen im zivilen Bereich, welche ganze Existenzen zerstören. Das Prinzip der Unschuldsvermutung ist zwar im Gesetz niedergeschrieben, hat aber in der Praxis für die Betroffenen schon längst keine Bedeutung mehr. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Unschuld sind Arbeitsplatzverlust oder Mandatsrücktritte nicht mehr rückgängig zu machen, was in vielen Fällen von allen Seiten bereut wird. Hier muss das Gesetz den zu Unrecht Angeschuldigt künftig besser schützen.</p>
- <p>Bei beschuldigten Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, kann ein grosser medialer Druck aufgebaut werden. Die dadurch entstehenden Probleme lassen sich trotz Unschuldsvermutung und weiterer Bestimmungen zum Schutz von beschuldigten Personen aber nur teilweise durch das Recht lösen.</p><p>1. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäss Artikel 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verpflichtet, Strafverfahren ohne Verzug voranzutreiben. Sie müssen aber den Sachverhalt sorgfältig untersuchen und sowohl belastenden wie entlastenden Elementen nachgehen (Art. 6 StPO). Gerade in komplexen Fällen ist es möglich, dass der Verdacht auf eine falsche Anschuldigung erst nach zahlreichen Beweiserhebungen - z. B. nach Telefonüberwachungen - entsteht, im Extremfall sogar erst in der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren. Der Beweis für eine falsche Anschuldigung lässt sich zudem erst nach weiteren Ermittlungen - manchmal auch gar nicht - erbringen, sodass eine Verurteilung innerhalb einer kurzen und starren Zeitspanne unrealistisch ist. Eine Befristung ist deshalb kaum praktikabel, nicht sachgerecht und nicht im Interesse der Wahrheitsfindung.</p><p>2. Im Arbeitsrecht ist eine Kündigung gemäss Bundesgericht missbräuchlich, wenn sie auf der Grundlage eines bestrittenen und nicht erwiesenen Sachverhalts erfolgte. Auch eine fristlose Entlassung, die sich auf einen blossen Verdacht stützt, ist grundsätzlich ungerechtfertigt. Dementsprechend muss der Arbeitgeber vertiefte Abklärungen treffen, bevor er gegenüber einem beschuldigten Arbeitnehmer Massnahmen ergreift. In einem Auftragsverhältnis kann der Vertrag nach Artikel 404 des Obligationenrechtes (OR; SR 220) jederzeit gekündigt werden. Bei einer Kündigung zur Unzeit, d. h., wenn kein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt, besteht jedoch die Pflicht zum Ersatz des verursachten Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Die Gerichte bestimmen, ob eine Anklageerhebung gegen den Beauftragten für den Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt.</p><p>Die Beschuldigten sind durch diese Regeln somit sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Beauftragte geschützt. Bei der Interessenabwägung, welche diese Regeln verlangen, können die Interessen von Arbeitgebern und Auftraggebern ebenfalls berücksichtigt werden. Weiter zu erwähnen ist das Interesse, dass Arbeitnehmer einen begründeten Tatverdacht melden können, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.</p><p>3. Eine falsche Anschuldigung ist eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die betroffene Person kann beantragen, dass die Verletzung verboten oder beseitigt oder dass deren Widerrechtlichkeit festgestellt wird (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Auch der Ersatz für den erlittenen Schaden, einschliesslich Genugtuung, ist vorgesehen (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 41ff. OR). Da der Schaden voll ersetzt werden muss, würden höhere Entschädigungspflichten somit bedeuten, dass eine Art "Strafschadenersatz" geleistet werden muss. Es wäre nicht angemessen, für diesen besonderen Fall dieses dem schweizerischen Recht fremde Institut einzuführen.</p><p>Die Persönlichkeit einer angeschuldigten Person ist auch im geltenden Strafrecht geschützt: Bei einer falschen Anschuldigung sind primär die Rechtspflegedelikte (Art. 303ff. StGB; SR 311.0) anwendbar. Die Strafnorm der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) droht bis zu zwanzig Jahre Freiheitsstrafe an - erheblich mehr als alle anderen Rechtspflegedelikte. Die Strafdrohung wird denn auch in der Literatur als deutlich zu hoch kritisiert. Informationen über Strafverfahren sind grundsätzlich geheim (vgl. Art. 69, 73 und 74 StPO). Gelangen Informationen trotzdem an die Öffentlichkeit, liegt oftmals eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB vor.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Lücken im geltenden Recht. Der im Postulat geforderte Bericht führt zu keinen neuen Erkenntnissen und ist deshalb unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, welche gesetzlichen Änderungen notwendig wären, damit zu Unrecht beschuldigte Personen in ihren Rechten der Unschuldsvermutung besser geschützt werden können. Dabei sollen folgende neue Schutzklauseln eingeführt werden:</p><p>1. ein beschleunigtes Untersuchungsverfahren, damit Falschanschuldigungen zum Beispiel innerhalb von 30 Tagen festgestellt werden können;</p><p>2. einen Kündigungs- und Mandatsschutz zugunsten des Beschuldigten während des beschleunigten Untersuchungsverfahrens;</p><p>3. höhere Strafen und Entschädigungsverpflichtungen bei Falschanschuldigungen.</p>
- Schutz bei Falschanschuldigungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es sind nicht nur Fälle wie z. B. die zwei Zuger Kantonsratsmitglieder oder ein Aargauer Nationalrat oder ein deutscher Bundespräsident, welche immer wieder exemplarisch aufzeigen, dass mit einer falschen Anschuldigung oder gar auch nur mit einer geäusserten Vermutung über ein Fehlverhalten Personen des öffentlichen Lebens zu Fall gebracht werden können. Es sind auch unzählige Fälle von Falschanschuldigungen im zivilen Bereich, welche ganze Existenzen zerstören. Das Prinzip der Unschuldsvermutung ist zwar im Gesetz niedergeschrieben, hat aber in der Praxis für die Betroffenen schon längst keine Bedeutung mehr. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Unschuld sind Arbeitsplatzverlust oder Mandatsrücktritte nicht mehr rückgängig zu machen, was in vielen Fällen von allen Seiten bereut wird. Hier muss das Gesetz den zu Unrecht Angeschuldigt künftig besser schützen.</p>
- <p>Bei beschuldigten Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, kann ein grosser medialer Druck aufgebaut werden. Die dadurch entstehenden Probleme lassen sich trotz Unschuldsvermutung und weiterer Bestimmungen zum Schutz von beschuldigten Personen aber nur teilweise durch das Recht lösen.</p><p>1. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäss Artikel 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verpflichtet, Strafverfahren ohne Verzug voranzutreiben. Sie müssen aber den Sachverhalt sorgfältig untersuchen und sowohl belastenden wie entlastenden Elementen nachgehen (Art. 6 StPO). Gerade in komplexen Fällen ist es möglich, dass der Verdacht auf eine falsche Anschuldigung erst nach zahlreichen Beweiserhebungen - z. B. nach Telefonüberwachungen - entsteht, im Extremfall sogar erst in der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren. Der Beweis für eine falsche Anschuldigung lässt sich zudem erst nach weiteren Ermittlungen - manchmal auch gar nicht - erbringen, sodass eine Verurteilung innerhalb einer kurzen und starren Zeitspanne unrealistisch ist. Eine Befristung ist deshalb kaum praktikabel, nicht sachgerecht und nicht im Interesse der Wahrheitsfindung.</p><p>2. Im Arbeitsrecht ist eine Kündigung gemäss Bundesgericht missbräuchlich, wenn sie auf der Grundlage eines bestrittenen und nicht erwiesenen Sachverhalts erfolgte. Auch eine fristlose Entlassung, die sich auf einen blossen Verdacht stützt, ist grundsätzlich ungerechtfertigt. Dementsprechend muss der Arbeitgeber vertiefte Abklärungen treffen, bevor er gegenüber einem beschuldigten Arbeitnehmer Massnahmen ergreift. In einem Auftragsverhältnis kann der Vertrag nach Artikel 404 des Obligationenrechtes (OR; SR 220) jederzeit gekündigt werden. Bei einer Kündigung zur Unzeit, d. h., wenn kein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt, besteht jedoch die Pflicht zum Ersatz des verursachten Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Die Gerichte bestimmen, ob eine Anklageerhebung gegen den Beauftragten für den Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt.</p><p>Die Beschuldigten sind durch diese Regeln somit sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Beauftragte geschützt. Bei der Interessenabwägung, welche diese Regeln verlangen, können die Interessen von Arbeitgebern und Auftraggebern ebenfalls berücksichtigt werden. Weiter zu erwähnen ist das Interesse, dass Arbeitnehmer einen begründeten Tatverdacht melden können, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.</p><p>3. Eine falsche Anschuldigung ist eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die betroffene Person kann beantragen, dass die Verletzung verboten oder beseitigt oder dass deren Widerrechtlichkeit festgestellt wird (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Auch der Ersatz für den erlittenen Schaden, einschliesslich Genugtuung, ist vorgesehen (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 41ff. OR). Da der Schaden voll ersetzt werden muss, würden höhere Entschädigungspflichten somit bedeuten, dass eine Art "Strafschadenersatz" geleistet werden muss. Es wäre nicht angemessen, für diesen besonderen Fall dieses dem schweizerischen Recht fremde Institut einzuführen.</p><p>Die Persönlichkeit einer angeschuldigten Person ist auch im geltenden Strafrecht geschützt: Bei einer falschen Anschuldigung sind primär die Rechtspflegedelikte (Art. 303ff. StGB; SR 311.0) anwendbar. Die Strafnorm der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) droht bis zu zwanzig Jahre Freiheitsstrafe an - erheblich mehr als alle anderen Rechtspflegedelikte. Die Strafdrohung wird denn auch in der Literatur als deutlich zu hoch kritisiert. Informationen über Strafverfahren sind grundsätzlich geheim (vgl. Art. 69, 73 und 74 StPO). Gelangen Informationen trotzdem an die Öffentlichkeit, liegt oftmals eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB vor.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Lücken im geltenden Recht. Der im Postulat geforderte Bericht führt zu keinen neuen Erkenntnissen und ist deshalb unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, welche gesetzlichen Änderungen notwendig wären, damit zu Unrecht beschuldigte Personen in ihren Rechten der Unschuldsvermutung besser geschützt werden können. Dabei sollen folgende neue Schutzklauseln eingeführt werden:</p><p>1. ein beschleunigtes Untersuchungsverfahren, damit Falschanschuldigungen zum Beispiel innerhalb von 30 Tagen festgestellt werden können;</p><p>2. einen Kündigungs- und Mandatsschutz zugunsten des Beschuldigten während des beschleunigten Untersuchungsverfahrens;</p><p>3. höhere Strafen und Entschädigungsverpflichtungen bei Falschanschuldigungen.</p>
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