Teilnahmerechte bei Strafprozessen. Dringender Handlungsbedarf
- ShortId
-
15.3055
- Id
-
20153055
- Updated
-
28.07.2023 06:19
- Language
-
de
- Title
-
Teilnahmerechte bei Strafprozessen. Dringender Handlungsbedarf
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die heute durch die StPO geforderte Gewährung eines uneingeschränkten Teilnahmerechts bereits zu Beginn eines Verfahrens, wenn es insbesondere darum geht, den Sachverhalt zu ermitteln, erschwert die Ermittlung der materiellen Wahrheit enorm. Sie verunmöglicht dies in der Praxis sehr oft. Die aktuelle Regelung läuft dem Postulat des Strafprozessrechts, d. h. der Wahrheitsfindung, zuwider, weil die beteiligten beschuldigten Personen ihre Aussagen problemlos aufeinander abstimmen können. Im Sinne einer korrekten und störungsfreien Abklärung eines Sachverhaltes sollte nicht bis zur Totalrevision der Strafprozessordnung im Jahre 2018 zugewartet werden. Die Teilnahmerechte bedürfen deshalb dringend einer Anpassung.</p>
- <p>Seit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) hat sich in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden gezeigt, dass die ausgebauten Teilnahmerechte in gewissen Fällen dazu führen können, eine Absprache zwischen mehreren Mitbeschuldigten zu begünstigen und die Wahrheitsfindung zu erschweren. Insofern ist das Anliegen der Motion nachvollziehbar.</p><p>Eine punktuelle Änderung der StPO nur in Bezug auf die Teilnahmerechte erscheint jedoch zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Die Motion 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", beauftragt den Bundesrat bereits, die Praxistauglichkeit der seit Anfang 2011 in Kraft stehenden StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Der Nationalrat und der Ständerat haben diese Motion ohne Gegenstimmen angenommen; auch der Bundesrat hatte die Motion zur Annahme beantragt. Hintergrund der Motion bildete die Erkenntnis, dass ein neues, umfassendes Regelwerk wie die StPO in den ersten Jahren nach der Verabschiedung nur sehr zurückhaltend revidiert werden sollte, damit sich die neue Regelung erst einmal bewähren und sich die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen festigen kann. Punktuelle, sich rasch folgende Revisionen sind dagegen der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit abträglich und auch ineffizient; sie binden im Parlament und in der Verwaltung Ressourcen, die besser für grössere, kohärente Revisionen verwendet werden könnten.</p><p>Diese Überlegungen gelten auch für die Thematik der Teilnahmerechte und insbesondere die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Mitbeschuldigte an Einvernahmen anderer Mitbeschuldigter teilnehmen dürfen. In den ersten zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der StPO beantworteten die Lehre und die Rechtsprechung der Kantone diese Fragen unterschiedlich. Inzwischen jedoch entwickelt sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dabei lässt das Bundesgericht eine Einschränkung des Teilnahmerechts dann zu, wenn konkrete Missbrauchs- oder Kollusionsgefahr besteht.</p><p>Überdies entwickelt sich die Rechtsprechung immer noch weiter und beantwortet die sich stellenden Fragen Schritt für Schritt.</p><p>In Fällen mit mitbeschuldigten Personen stellt sich zudem nicht nur die Frage nach deren Teilnahmerechten, sondern auch jene nach dem Akteneinsichtsrecht. Die Problematik beschlägt somit verschiedene Bereiche der StPO, weshalb eine dauerhafte und kohärente Lösung eine über die in der Motion vorgebrachte Problematik hinausgehende Betrachtung und genauer Abklärungen in einem grösseren Zusammenhang bedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament dringend einen Entwurf zur Änderung von den Artikeln 146ff. der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen.</p>
- Teilnahmerechte bei Strafprozessen. Dringender Handlungsbedarf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heute durch die StPO geforderte Gewährung eines uneingeschränkten Teilnahmerechts bereits zu Beginn eines Verfahrens, wenn es insbesondere darum geht, den Sachverhalt zu ermitteln, erschwert die Ermittlung der materiellen Wahrheit enorm. Sie verunmöglicht dies in der Praxis sehr oft. Die aktuelle Regelung läuft dem Postulat des Strafprozessrechts, d. h. der Wahrheitsfindung, zuwider, weil die beteiligten beschuldigten Personen ihre Aussagen problemlos aufeinander abstimmen können. Im Sinne einer korrekten und störungsfreien Abklärung eines Sachverhaltes sollte nicht bis zur Totalrevision der Strafprozessordnung im Jahre 2018 zugewartet werden. Die Teilnahmerechte bedürfen deshalb dringend einer Anpassung.</p>
- <p>Seit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) hat sich in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden gezeigt, dass die ausgebauten Teilnahmerechte in gewissen Fällen dazu führen können, eine Absprache zwischen mehreren Mitbeschuldigten zu begünstigen und die Wahrheitsfindung zu erschweren. Insofern ist das Anliegen der Motion nachvollziehbar.</p><p>Eine punktuelle Änderung der StPO nur in Bezug auf die Teilnahmerechte erscheint jedoch zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Die Motion 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", beauftragt den Bundesrat bereits, die Praxistauglichkeit der seit Anfang 2011 in Kraft stehenden StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Der Nationalrat und der Ständerat haben diese Motion ohne Gegenstimmen angenommen; auch der Bundesrat hatte die Motion zur Annahme beantragt. Hintergrund der Motion bildete die Erkenntnis, dass ein neues, umfassendes Regelwerk wie die StPO in den ersten Jahren nach der Verabschiedung nur sehr zurückhaltend revidiert werden sollte, damit sich die neue Regelung erst einmal bewähren und sich die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen festigen kann. Punktuelle, sich rasch folgende Revisionen sind dagegen der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit abträglich und auch ineffizient; sie binden im Parlament und in der Verwaltung Ressourcen, die besser für grössere, kohärente Revisionen verwendet werden könnten.</p><p>Diese Überlegungen gelten auch für die Thematik der Teilnahmerechte und insbesondere die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Mitbeschuldigte an Einvernahmen anderer Mitbeschuldigter teilnehmen dürfen. In den ersten zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der StPO beantworteten die Lehre und die Rechtsprechung der Kantone diese Fragen unterschiedlich. Inzwischen jedoch entwickelt sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dabei lässt das Bundesgericht eine Einschränkung des Teilnahmerechts dann zu, wenn konkrete Missbrauchs- oder Kollusionsgefahr besteht.</p><p>Überdies entwickelt sich die Rechtsprechung immer noch weiter und beantwortet die sich stellenden Fragen Schritt für Schritt.</p><p>In Fällen mit mitbeschuldigten Personen stellt sich zudem nicht nur die Frage nach deren Teilnahmerechten, sondern auch jene nach dem Akteneinsichtsrecht. Die Problematik beschlägt somit verschiedene Bereiche der StPO, weshalb eine dauerhafte und kohärente Lösung eine über die in der Motion vorgebrachte Problematik hinausgehende Betrachtung und genauer Abklärungen in einem grösseren Zusammenhang bedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament dringend einen Entwurf zur Änderung von den Artikeln 146ff. der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen.</p>
- Teilnahmerechte bei Strafprozessen. Dringender Handlungsbedarf
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