Swissleaks. Mit Meldesystem die Abwehr gegen kriminelle Gelder verstärken

ShortId
15.3058
Id
20153058
Updated
28.07.2023 06:16
Language
de
Title
Swissleaks. Mit Meldesystem die Abwehr gegen kriminelle Gelder verstärken
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jede einzelne Bank muss für die Einhaltung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten einen erheblichen Aufwand betreiben. Lehnt sie die Einrichtung oder Weiterführung einer Geschäftsbeziehung ab, so steht es dem Betroffenen frei, mit einer anderen Bank in Kontakt zu treten. Theoretisch hat ein Krimineller die Möglichkeit, sukzessive bei sämtlichen rund 300 Banken in der Schweiz anzuklopfen, ohne dass die angefragte Bank irgendwie Kenntnis davon haben kann, dass eine andere Bank diese Person bereits geprüft und abgewiesen hat.</p><p>Dieses System, dass Kriminelle sämtliche 300 Schweizer Banken auf ihr schwächstes Glied hin prüfen können, ist nicht nur ausgesprochen ineffizient, sondern birgt auch grosse Missbrauchsmöglichkeiten.</p><p>Das angeregte Meldesystem soll so eingerichtet sein, dass der Persönlichkeitsschutz und das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleiben, aber dennoch zweifelsfrei festgestellt werden kann, wenn eine Schweizer Bank sich bereits geweigert hat, mit einem bestimmten Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzubauen oder fortzuführen.</p>
  • <p>Eine Bank trifft zwei Arten von Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Einerseits besteht gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Geldwäschereigesetzes (GwG) eine Meldepflicht, wenn eine Bank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ablehnt, weil ein Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht vorliegt. Andererseits trifft eine Bank eine Meldepflicht, wenn sie die Fortführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung wegen begründetem Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht ablehnt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG).</p><p>Im letzteren Fall sind die Vermögenswerte ab Erstattung der Meldung von Gesetzes wegen gesperrt, und es besteht ein gesetzliches Informationsverbot gegenüber Betroffenen und Dritten ausser zum Zweck der Verhängung einer Sperre (Art. 10 und Art. 10a GwG).</p><p>Ist also eine Meldung gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG erstattet worden, darf eine Geschäftsbeziehung zunächst nicht abgebrochen werden. Die MROS analysiert die Meldung und leitet sie an die Strafverfolgungsbehörden weiter, wenn sich der Verdacht bei der Analyse erhärtet. Die Sperre der Vermögenswerte muss während fünf Tagen bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft aufrechterhalten bleiben. Es ist also während der Analyse der MROS ausgeschlossen, dass die zweifelhaften Vermögenswerte zu einem anderen Finanzintermediär gelangen. Erhärtet sich der Verdacht hingegen nicht, gibt es keine Gründe, weshalb die Vermögenswerte nicht zu einem anderen Finanzintermediär transferiert werden sollten.</p><p>Das Gleiche gilt für Fälle, in denen eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b GwG erstattet wurde, nachdem die Aufnahme einer Bankbeziehung gar nicht erst zustande gekommen ist. Auch hier kann sich die Verdachtslage im Zuge der Analyse durch die MROS oder auch erst nach weiterer Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden als unbegründet erweisen. Somit gibt es auch in diesen Fällen keine Gründe, weshalb die Vermögenswerte nicht frei sollten zirkulieren können.</p><p>Die zur Umsetzung der 2012 revidierten Gafi-Empfehlungen vom Parlament in der Wintersession 2014 beschlossene Revision des GwG sieht eine differenzierte Vorgehensweise vor. Um das System effizienter zu gestalten und zu Unrecht erfolgte Vermögenssperren zu vermeiden, erfolgt die Sperre in der Regel nun erst, wenn die MROS nach Analyse die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Nach revidiertem Recht würden die Vermögenswerte hingegen auch von einer informierten Drittbank gestützt auf das GwG nicht gesperrt werden können. Mit einem Meldesystem im Sinne der Motion wäre somit bei der Abwehr krimineller Gelder nichts gewonnen.</p><p>Jeder Finanzintermediär muss sich mit den Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken seiner Tätigkeit und geeigneten risikomindernden Massnahmen auseinandersetzen. Das dem GwG zugrunde liegende Meldesystem sollte nicht dazu dienen zu verhindern, dass eine Person mit einem anderen Finanzintermediär in der Schweiz in Beziehung treten kann. Die negative Einschätzung eines einzelnen Finanzintermediärs sollte weder zu einer Vorverurteilung des Kunden und zu dessen generellen Ausschluss von Bankdienstleistungen führen noch die Vertragsfreiheit des anderen Finanzintermediärs einschränken. Jeder einzelne Finanzintermediär muss deshalb eine eigene Analyse durchführen. Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen das von der Motion verlangte Meldesystem ab.</p><p>Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die Schweizerische Bankiervereinigung bereits seit 2007 ein elektronisches internetbasiertes Informationssystem betreibt, das der aktiven Verbreitung von Warnmeldungen zur Verhinderung und Aufklärung von Wirtschaftsdelikten in der Finanzbranche dient. Es bezweckt den Schutz der Interessen der Bankkunden und der Mitgliedinstitute sowie den Erhalt eines vertrauenswürdigen Finanzplatzes Schweiz. Das Informationssystem ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für ein Meldesystem zu schaffen, welches unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und des Geschäftsgeheimnisses dafür sorgt, dass sämtliche Banken davon Kenntnis erhalten, wenn eine Bank einem mutmasslichen Geldwäscher die Einrichtung oder Weiterführung einer Geschäftsbeziehung verweigert.</p>
  • Swissleaks. Mit Meldesystem die Abwehr gegen kriminelle Gelder verstärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jede einzelne Bank muss für die Einhaltung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten einen erheblichen Aufwand betreiben. Lehnt sie die Einrichtung oder Weiterführung einer Geschäftsbeziehung ab, so steht es dem Betroffenen frei, mit einer anderen Bank in Kontakt zu treten. Theoretisch hat ein Krimineller die Möglichkeit, sukzessive bei sämtlichen rund 300 Banken in der Schweiz anzuklopfen, ohne dass die angefragte Bank irgendwie Kenntnis davon haben kann, dass eine andere Bank diese Person bereits geprüft und abgewiesen hat.</p><p>Dieses System, dass Kriminelle sämtliche 300 Schweizer Banken auf ihr schwächstes Glied hin prüfen können, ist nicht nur ausgesprochen ineffizient, sondern birgt auch grosse Missbrauchsmöglichkeiten.</p><p>Das angeregte Meldesystem soll so eingerichtet sein, dass der Persönlichkeitsschutz und das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleiben, aber dennoch zweifelsfrei festgestellt werden kann, wenn eine Schweizer Bank sich bereits geweigert hat, mit einem bestimmten Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzubauen oder fortzuführen.</p>
    • <p>Eine Bank trifft zwei Arten von Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Einerseits besteht gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Geldwäschereigesetzes (GwG) eine Meldepflicht, wenn eine Bank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ablehnt, weil ein Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht vorliegt. Andererseits trifft eine Bank eine Meldepflicht, wenn sie die Fortführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung wegen begründetem Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht ablehnt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG).</p><p>Im letzteren Fall sind die Vermögenswerte ab Erstattung der Meldung von Gesetzes wegen gesperrt, und es besteht ein gesetzliches Informationsverbot gegenüber Betroffenen und Dritten ausser zum Zweck der Verhängung einer Sperre (Art. 10 und Art. 10a GwG).</p><p>Ist also eine Meldung gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG erstattet worden, darf eine Geschäftsbeziehung zunächst nicht abgebrochen werden. Die MROS analysiert die Meldung und leitet sie an die Strafverfolgungsbehörden weiter, wenn sich der Verdacht bei der Analyse erhärtet. Die Sperre der Vermögenswerte muss während fünf Tagen bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft aufrechterhalten bleiben. Es ist also während der Analyse der MROS ausgeschlossen, dass die zweifelhaften Vermögenswerte zu einem anderen Finanzintermediär gelangen. Erhärtet sich der Verdacht hingegen nicht, gibt es keine Gründe, weshalb die Vermögenswerte nicht zu einem anderen Finanzintermediär transferiert werden sollten.</p><p>Das Gleiche gilt für Fälle, in denen eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b GwG erstattet wurde, nachdem die Aufnahme einer Bankbeziehung gar nicht erst zustande gekommen ist. Auch hier kann sich die Verdachtslage im Zuge der Analyse durch die MROS oder auch erst nach weiterer Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden als unbegründet erweisen. Somit gibt es auch in diesen Fällen keine Gründe, weshalb die Vermögenswerte nicht frei sollten zirkulieren können.</p><p>Die zur Umsetzung der 2012 revidierten Gafi-Empfehlungen vom Parlament in der Wintersession 2014 beschlossene Revision des GwG sieht eine differenzierte Vorgehensweise vor. Um das System effizienter zu gestalten und zu Unrecht erfolgte Vermögenssperren zu vermeiden, erfolgt die Sperre in der Regel nun erst, wenn die MROS nach Analyse die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Nach revidiertem Recht würden die Vermögenswerte hingegen auch von einer informierten Drittbank gestützt auf das GwG nicht gesperrt werden können. Mit einem Meldesystem im Sinne der Motion wäre somit bei der Abwehr krimineller Gelder nichts gewonnen.</p><p>Jeder Finanzintermediär muss sich mit den Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken seiner Tätigkeit und geeigneten risikomindernden Massnahmen auseinandersetzen. Das dem GwG zugrunde liegende Meldesystem sollte nicht dazu dienen zu verhindern, dass eine Person mit einem anderen Finanzintermediär in der Schweiz in Beziehung treten kann. Die negative Einschätzung eines einzelnen Finanzintermediärs sollte weder zu einer Vorverurteilung des Kunden und zu dessen generellen Ausschluss von Bankdienstleistungen führen noch die Vertragsfreiheit des anderen Finanzintermediärs einschränken. Jeder einzelne Finanzintermediär muss deshalb eine eigene Analyse durchführen. Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen das von der Motion verlangte Meldesystem ab.</p><p>Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die Schweizerische Bankiervereinigung bereits seit 2007 ein elektronisches internetbasiertes Informationssystem betreibt, das der aktiven Verbreitung von Warnmeldungen zur Verhinderung und Aufklärung von Wirtschaftsdelikten in der Finanzbranche dient. Es bezweckt den Schutz der Interessen der Bankkunden und der Mitgliedinstitute sowie den Erhalt eines vertrauenswürdigen Finanzplatzes Schweiz. Das Informationssystem ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für ein Meldesystem zu schaffen, welches unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und des Geschäftsgeheimnisses dafür sorgt, dass sämtliche Banken davon Kenntnis erhalten, wenn eine Bank einem mutmasslichen Geldwäscher die Einrichtung oder Weiterführung einer Geschäftsbeziehung verweigert.</p>
    • Swissleaks. Mit Meldesystem die Abwehr gegen kriminelle Gelder verstärken

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