Unethische Methoden bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten
- ShortId
-
15.3062
- Id
-
20153062
- Updated
-
28.07.2023 06:17
- Language
-
de
- Title
-
Unethische Methoden bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten
- AdditionalIndexing
-
2841;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Offensichtlich sind Zahlungen zwischen Medizinern und Fachärzten, Spitälern, Kliniken und Ambulatorien keine Ausnahmen, wenn Patientinnen und Patienten überwiesen werden. Spitäler zahlen für die Überweisung von Patientinnen und Patienten mit privater oder halbprivater Zusatzversicherung, für die Nutzung ihrer Computer- und Magnetresonanz-Tomografien oder für Eingriffe, für die die Klinik einen Leistungsauftrag besitzt und anderes mehr.</p><p>Die Zahlung von Kick-backs - oder Schmiergeldern? - führt dazu, dass die Patientinnen und Patienten nicht mehr wissen, ob die Überweisungsempfehlung aus fachlicher Sicht angezeigt ist oder ob sie aus wirtschaftlichem Interesse erfolgt und ob die CT- oder MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht notwendig ist.</p><p>In Deutschland wird gegenwärtig untersucht, wo die Straftatbestände der Bestechung im Strafrecht auch für die Ärzte anwendbar wären. So stellt sich auch im schweizerischen Gesundheitswesen die Frage, ab wann eine Zahlung unter Medizinern und Spitälern eine "Aufwandentschädigung" ist und ab wann es sich um aktive bzw. passive Bestechung handelt. Ebenso stellt sich die Frage, ob die nachgewiesene Bestechung in der Medizin strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden ist oder ob allenfalls eine Anpassung im Strafrecht notwendig ist.</p>
- <p>Die Thematik der sogenannten Kick-backs an den zuweisenden Leistungserbringer wurde in mehreren Vorstössen (Postulat Heim 15.3061, Postulat Hardegger 15.3062 sowie Interpellation Stolz 15.3246 und Interpellation Stahl 15.3259) aufgeworfen. Der Bundesrat erlaubt sich daher, die Fragen in derselben Weise zu beantworten.</p><p>Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer sind verpflichtet, im Interesse der Patientin oder des Patienten zu handeln und sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten (Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Sie beachten dabei die gesetzlichen Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der erbrachten Leistungen. Diese Regeln gelten auch bei einer Überweisung zwischen Leistungserbringern. Der zuweisende Leistungserbringer muss im Sinne der genannten Grundsätze die Patientin und den Patienten beraten, damit diese über die nötigen Informationen zur Ausübung der freien Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers verfügen. Überdies dürfen Patientinnen und Patienten ausschliesslich nur für die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen überwiesen werden. Wenn die zuweisenden Leistungserbringer Vorteile für die Vermittlung erhalten würden, wäre die Information der Patientin oder des Patienten davon beeinflusst und durch einen Interessenkonflikt des Leistungserbringers geprägt. Der Bundesrat hält es für bedenklich und ethisch fragwürdig, wenn die freie Wahl der versicherten Personen durch solche Praktiken unterlaufen wird. Überdies erhöhen sie die Gefahr, dass unnötige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt werden.</p><p>Vergünstigungen - namentlich geldwerte Vorteile oder Rabatte - zwischen Leistungserbringern sind jedoch nicht a priori illegal. In solchen Fällen verlangt Artikel 56 Absatz 3 KVG die Weitergabe von direkten oder indirekten Vergünstigungen an die versicherte Person bzw. an ihren Versicherer. Der Bundesrat weist auch auf die Standesordnung der FMH hin, die Entgelte oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder für die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet (Art. 36). Werden Leistungserbringer aufgrund von sogenannten Kick-backs begünstigt, besteht für den Versicherer die Möglichkeit, das Schiedsgericht gemäss Artikel 89 KVG anzurufen und gestützt auf Artikel 56 Absatz 4 KVG die Herausgabe der Vergünstigung zu verlangen, welche der Leistungserbringer nicht an die versicherte Person resp. an den Versicherer weitergegeben hat. Die rechtliche Situation bezogen auf das KVG ist somit eindeutig. Es besteht hier kein weiterer Prüfungs- und Regelungsbedarf. Unklar ist indessen, ob und in welchem Ausmass Zahlungen zwischen Leistungserbringern erfolgen und inwieweit sie weitergegeben werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Thematik im Rahmen der regelmässigen Treffen mit den Verbänden der Versicherer aufgenommen. Den Versicherern sind keine Fälle von sogenannten Kick-backs bei Überweisungen zwischen Leistungserbringern bekannt. Der Bundesrat wird das Thema jedoch zusammen mit den Versicherern und der FMH weiterverfolgen.</p><p>Weiter führt das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) in Artikel 40 die Berufspflichten auf, zu deren Einhaltung Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, verpflichtet sind. Artikel 40 Buchstabe e MedBG sieht vor, dass diese bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen handeln müssen. Mit Artikel 40 MedBG soll letztlich sichergestellt werden, dass die - ausserhalb von Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer - vom Gesetz garantierte freie Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers durch die Patientinnen und Patienten nicht durch das Interesse an einem finanziellen Vorteil des Leistungserbringers beeinträchtigt wird. Artikel 41 Absatz 1 MedBG verpflichtet die Kantone, eine Behörde zu bezeichnen, welche die Personen, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG). In Artikel 43 MedBG werden als mögliche Sanktionen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten die Verwarnung als mildeste und das definitive Verbot der selbstständigen Berufsausübung als schwerste mögliche Sanktion aufgezählt. Die in Artikel 40 MedBG genannten Berufspflichten sind ausschliesslich auf selbstständig erwerbende Medizinalpersonen anwendbar. Für den Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit richten sich die anwendbaren Berufspflichten somit nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen, deren Berufspflichten sich jedoch zu weiten Teilen mit denjenigen des MedBG decken. Die Kantone sind somit grundsätzlich für die Massnahmen zur Erkennung und Sanktionierung von sogenannten Kick-backs zuständig, was mit ihrer Kompetenz der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer im Einklang steht. Den Bundesbehörden obliegt lediglich eine Pflicht zur Meldung an die kantonalen Aufsichtsbehörden bezüglich Vorfällen, welche die Berufspflichten der selbstständigen Medizinalpersonen verletzen könnten (Art. 42 MedBG).</p><p>Aus den Ausführungen wird klar, dass die rechtliche Situation sowohl im KVG wie im MedBG geklärt ist und kein weiterer Prüfungs- und Regelungsbedarf besteht. Im Bereich der Arzneimittel wurde die Frage der Weitergabe von Vergünstigungen im Rahmen der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Heilmittelgesetzes; BBl 2013 I) bereits aufgenommen.</p><p>Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, der Tatsache, dass den Versicherern offenbar keine Fälle von sogenannten Kick-backs bekannt sind, sowie mangels Kompetenz zur Aufsicht über die Leistungserbringer des KVG erübrigt sich daher eine vertiefte Berichterstattung vonseiten des Bundesrates zur vorliegenden Thematik.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten,</p><p>1. in welcher Art, in welcher Systematik und in welchem Umfang Spitäler, Kliniken, Ambulatorien und andere für die Überweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen leisten;</p><p>2. und/oder Ärzte und Ärztenetzwerke für die Überweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen einfordern; </p><p>3. sowie mit welchen Massnahmen verhindert werden kann, dass unethische Methoden mit Geldfluss bei der Überweisung angewendet werden und dass aktive bzw. passive Bestechung erfolgt.</p>
- Unethische Methoden bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Offensichtlich sind Zahlungen zwischen Medizinern und Fachärzten, Spitälern, Kliniken und Ambulatorien keine Ausnahmen, wenn Patientinnen und Patienten überwiesen werden. Spitäler zahlen für die Überweisung von Patientinnen und Patienten mit privater oder halbprivater Zusatzversicherung, für die Nutzung ihrer Computer- und Magnetresonanz-Tomografien oder für Eingriffe, für die die Klinik einen Leistungsauftrag besitzt und anderes mehr.</p><p>Die Zahlung von Kick-backs - oder Schmiergeldern? - führt dazu, dass die Patientinnen und Patienten nicht mehr wissen, ob die Überweisungsempfehlung aus fachlicher Sicht angezeigt ist oder ob sie aus wirtschaftlichem Interesse erfolgt und ob die CT- oder MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht notwendig ist.</p><p>In Deutschland wird gegenwärtig untersucht, wo die Straftatbestände der Bestechung im Strafrecht auch für die Ärzte anwendbar wären. So stellt sich auch im schweizerischen Gesundheitswesen die Frage, ab wann eine Zahlung unter Medizinern und Spitälern eine "Aufwandentschädigung" ist und ab wann es sich um aktive bzw. passive Bestechung handelt. Ebenso stellt sich die Frage, ob die nachgewiesene Bestechung in der Medizin strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden ist oder ob allenfalls eine Anpassung im Strafrecht notwendig ist.</p>
- <p>Die Thematik der sogenannten Kick-backs an den zuweisenden Leistungserbringer wurde in mehreren Vorstössen (Postulat Heim 15.3061, Postulat Hardegger 15.3062 sowie Interpellation Stolz 15.3246 und Interpellation Stahl 15.3259) aufgeworfen. Der Bundesrat erlaubt sich daher, die Fragen in derselben Weise zu beantworten.</p><p>Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer sind verpflichtet, im Interesse der Patientin oder des Patienten zu handeln und sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten (Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Sie beachten dabei die gesetzlichen Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der erbrachten Leistungen. Diese Regeln gelten auch bei einer Überweisung zwischen Leistungserbringern. Der zuweisende Leistungserbringer muss im Sinne der genannten Grundsätze die Patientin und den Patienten beraten, damit diese über die nötigen Informationen zur Ausübung der freien Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers verfügen. Überdies dürfen Patientinnen und Patienten ausschliesslich nur für die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen überwiesen werden. Wenn die zuweisenden Leistungserbringer Vorteile für die Vermittlung erhalten würden, wäre die Information der Patientin oder des Patienten davon beeinflusst und durch einen Interessenkonflikt des Leistungserbringers geprägt. Der Bundesrat hält es für bedenklich und ethisch fragwürdig, wenn die freie Wahl der versicherten Personen durch solche Praktiken unterlaufen wird. Überdies erhöhen sie die Gefahr, dass unnötige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt werden.</p><p>Vergünstigungen - namentlich geldwerte Vorteile oder Rabatte - zwischen Leistungserbringern sind jedoch nicht a priori illegal. In solchen Fällen verlangt Artikel 56 Absatz 3 KVG die Weitergabe von direkten oder indirekten Vergünstigungen an die versicherte Person bzw. an ihren Versicherer. Der Bundesrat weist auch auf die Standesordnung der FMH hin, die Entgelte oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder für die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet (Art. 36). Werden Leistungserbringer aufgrund von sogenannten Kick-backs begünstigt, besteht für den Versicherer die Möglichkeit, das Schiedsgericht gemäss Artikel 89 KVG anzurufen und gestützt auf Artikel 56 Absatz 4 KVG die Herausgabe der Vergünstigung zu verlangen, welche der Leistungserbringer nicht an die versicherte Person resp. an den Versicherer weitergegeben hat. Die rechtliche Situation bezogen auf das KVG ist somit eindeutig. Es besteht hier kein weiterer Prüfungs- und Regelungsbedarf. Unklar ist indessen, ob und in welchem Ausmass Zahlungen zwischen Leistungserbringern erfolgen und inwieweit sie weitergegeben werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Thematik im Rahmen der regelmässigen Treffen mit den Verbänden der Versicherer aufgenommen. Den Versicherern sind keine Fälle von sogenannten Kick-backs bei Überweisungen zwischen Leistungserbringern bekannt. Der Bundesrat wird das Thema jedoch zusammen mit den Versicherern und der FMH weiterverfolgen.</p><p>Weiter führt das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) in Artikel 40 die Berufspflichten auf, zu deren Einhaltung Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, verpflichtet sind. Artikel 40 Buchstabe e MedBG sieht vor, dass diese bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen handeln müssen. Mit Artikel 40 MedBG soll letztlich sichergestellt werden, dass die - ausserhalb von Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer - vom Gesetz garantierte freie Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers durch die Patientinnen und Patienten nicht durch das Interesse an einem finanziellen Vorteil des Leistungserbringers beeinträchtigt wird. Artikel 41 Absatz 1 MedBG verpflichtet die Kantone, eine Behörde zu bezeichnen, welche die Personen, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG). In Artikel 43 MedBG werden als mögliche Sanktionen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten die Verwarnung als mildeste und das definitive Verbot der selbstständigen Berufsausübung als schwerste mögliche Sanktion aufgezählt. Die in Artikel 40 MedBG genannten Berufspflichten sind ausschliesslich auf selbstständig erwerbende Medizinalpersonen anwendbar. Für den Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit richten sich die anwendbaren Berufspflichten somit nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen, deren Berufspflichten sich jedoch zu weiten Teilen mit denjenigen des MedBG decken. Die Kantone sind somit grundsätzlich für die Massnahmen zur Erkennung und Sanktionierung von sogenannten Kick-backs zuständig, was mit ihrer Kompetenz der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer im Einklang steht. Den Bundesbehörden obliegt lediglich eine Pflicht zur Meldung an die kantonalen Aufsichtsbehörden bezüglich Vorfällen, welche die Berufspflichten der selbstständigen Medizinalpersonen verletzen könnten (Art. 42 MedBG).</p><p>Aus den Ausführungen wird klar, dass die rechtliche Situation sowohl im KVG wie im MedBG geklärt ist und kein weiterer Prüfungs- und Regelungsbedarf besteht. Im Bereich der Arzneimittel wurde die Frage der Weitergabe von Vergünstigungen im Rahmen der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Heilmittelgesetzes; BBl 2013 I) bereits aufgenommen.</p><p>Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, der Tatsache, dass den Versicherern offenbar keine Fälle von sogenannten Kick-backs bekannt sind, sowie mangels Kompetenz zur Aufsicht über die Leistungserbringer des KVG erübrigt sich daher eine vertiefte Berichterstattung vonseiten des Bundesrates zur vorliegenden Thematik.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten,</p><p>1. in welcher Art, in welcher Systematik und in welchem Umfang Spitäler, Kliniken, Ambulatorien und andere für die Überweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen leisten;</p><p>2. und/oder Ärzte und Ärztenetzwerke für die Überweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen einfordern; </p><p>3. sowie mit welchen Massnahmen verhindert werden kann, dass unethische Methoden mit Geldfluss bei der Überweisung angewendet werden und dass aktive bzw. passive Bestechung erfolgt.</p>
- Unethische Methoden bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten
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