Praktikable Umsetzung der Swissness-Vorlage

ShortId
15.3071
Id
20153071
Updated
28.07.2023 06:08
Language
de
Title
Praktikable Umsetzung der Swissness-Vorlage
AdditionalIndexing
12;15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die derzeitige Frankenstärke ist für die Schweizer Industrie eine grosse Herausforderung. Für die Unternehmen, die sich zum Werkplatz Schweiz und zum Bezug von Schweizer Rohstoffen bekennen, ist der Mehrwert der Marke Schweiz ein wichtiger Vorteil. Damit dieser Mehrwert langfristig erhalten werden kann, beauftragte das Parlament 2006 den Bundesrat, strengere Regeln auszuarbeiten, welche den guten Ruf bei den Abnehmern von Schweizer Produkten sicherstellen. Im Juni 2013 verabschiedete das Parlament die neuen Swissness-Gesetzesregeln. Der Bundesrat ist verpflichtet, diese Vorgaben zu respektieren. Er ist im Rahmen des Möglichen bestrebt, die Ausführungsregeln so auszugestalten, dass diese mit möglichst geringem administrativem Aufwand erfüllt werden können. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Anliegen der Industrie, der Landwirtschaft und der Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>2. Der Bundesrat führte zum Swissness-Verordnungspaket eine Vernehmlassung durch. Die dabei eingegangenen konkreten Ergänzungsvorschläge werden berücksichtigt, soweit es der gesetzlich vorgegebene Rahmen zulässt:</p><p>- Das Parlament hat beschlossen, dass bei Schweizer Lebensmitteln nicht die Herstellungskosten, sondern der Anteil aus der Schweiz stammender Rohstoffe massgebend ist. Produkte, welche ausschliesslich aus nichtschweizerischen Rohstoffen bestehen, sollen diese Vorgabe gemäss Botschaft des Bundesrates (BBl 2009 8533, 8590) nicht erfüllen. Bei solchen Produkten wird es jedoch im Gegensatz zum geltenden Recht möglich sein, auf in der Schweiz durchgeführte Tätigkeiten hinzuweisen (bei Kaffee beispielsweise "Kaffee, geröstet in der Schweiz").</p><p>- Das Parlament hat für Milchprodukte eine Sonderregelung beschlossen, nämlich dass 100 Prozent des Rohstoffs Milch in Milchprodukten aus der Schweiz stammen müssen (Art. 48b Abs. 2 des Markenschutzgesetzes). Falls jedoch Milchpulver nicht für die Herstellung eines Milchprodukts, sondern für die Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird, ist in den Verordnungsentwürfen vorgesehen, dass diese strenge "Milchklausel" nicht gelten soll (Beispiel: Milchschokolade). Hier gilt die allgemeine gesetzliche Regel, dass 80 Prozent des anrechenbaren Gewichts aus Schweizer Rohstoffen bestehen und dass der wesentliche Herstellungsschritt in der Schweiz erfolgen muss.</p><p>- Das Parlament hat für Lebensmittel, die nur einzelne Schweizer Zutaten enthalten, keine Ausnahme im Markenschutzgesetz vorgesehen. Hingegen darf auf gewisse spezifische Tätigkeiten, wenn sie vollständig in der Schweiz stattgefunden haben, hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3ter des Markenschutzgesetzes).</p><p>3. Mit der Vorlage soll die Zugkraft der Marke Schweiz für Schweizer Lebensmittel gestärkt werden. Die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz ist freiwillig. Im Gegenzug zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben darf ein Nahrungsmittelhersteller neu legal das Schweizerkreuz gebrauchen und vom in der Regel höheren Verkaufspreis eines Schweizer Produkts profitieren. Nach geltendem Recht ist die Verwendung des Schweizerkreuzes nicht zulässig (Art. 2 des Wappenschutzgesetzes). Jedes Unternehmen entscheidet aufgrund der eigenen Vermarktungsstrategie und der vom Parlament gesetzlich festgelegten Anforderungen, ob die Verwendung der Marke Schweiz für ein bestimmtes Produkt unter diesen Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Das Parlament hat dazu in seinen Beratungen zum Gesetz den Nutzen aus dem Schutz der Marke Schweiz und die zu erwartenden Auswirkungen auf die verarbeitende Industrie abgewogen. Wie die Bestimmungen des revidierten Markenschutzgesetzes im Einzelfall auszulegen sind, entscheiden auf eine allfällige Klage hin die Gerichte.</p><p>4. Das Gesetz sieht verschiedene Interventionsmöglichkeiten für Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen und Behörden vor. Das Durchsetzungssystem beruht somit darauf, dass einzelne Personen, Verbände oder Behörden in möglichen Missbrauchsfällen aktiv werden können. Es wurde bewusst darauf verzichtet, neue staatliche Kontrollstrukturen aufzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Auswirkungen der aktuellen Frankenstärke sind für viele Schweizer Unternehmen bereits stark zu spüren. Um die Konkurrenzfähigkeit zu bewahren, wird von breiten Kreisen zu Recht eine administrative Entlastung der Unternehmen gefordert. Deshalb ist es angezeigt, dass die Swissness-Vorlage und insbesondere die Markenschutzverordnung und die Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" für Lebensmittel administrativ möglichst einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Unternehmen, welche in der Schweiz produzieren, Arbeitsplätze anbieten und Schweizer Rohstoffe verarbeiten, sollten nicht geschwächt, sondern vielmehr gestärkt werden.</p><p>1. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Auswirkungen der Frankenstärke auf die Unternehmen durch eine möglichst praktikable und flexible Ausgestaltung der Swissness-Verordnungen abzufedern?</p><p>2. Ist er bereit, besonders umstrittene Bestimmungen so umzusetzen, dass Innovationen gefördert und Arbeitsplätze in der Schweiz gesichert werden?</p><p>- Auf Produkten der Nahrungsmittelindustrie, die in der Schweiz hergestellt werden, aber aus Rohstoffen bestehen, die in der Schweiz nicht vorkommen (z. B. Kaffee, dunkle Schokolade usw.), soll das Schweizerkreuz verwendet werden dürfen.</p><p>- Bei der Verwendung von Milch soll die Verordnung so ausgelegt werden, dass bei der Verarbeitung beispielsweise Milchpulver in der Milchschokolade ebenfalls zu 80 Prozent statt zu 100 Prozent aus der Schweiz stammen kann.</p><p>- Die Schweizer Herkunft von einzelnen Rohstoffen soll ebenfalls ausgelobt werden dürfen, wenn sie beispielsweise entweder namensgebend im Sinne der Lebensmittelverordnung, essenziell für die wesentlichen Produkteigenschaften oder gewichtsmässig relevant sind sowie die Verarbeitung, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattgefunden hat.</p><p>3. Was sagt der Bundesrat zur Ankündigung von Nestlé, wegen der Swissness-Regulierung bei einem Teil seiner Produkte auf das Schweizerkreuz zu verzichten? Besteht nicht die Gefahr, durch eine zu strenge Auslegung des Markenschutzgesetzes Unternehmen gerade in der Nahrungsmittelbranche aus der Schweiz zu vertreiben?</p><p>4. Ist er auch der Meinung, dass es zur Swissness-Umsetzung keine zusätzlichen Kontrollstrukturen auf Kantonsebene braucht?</p>
  • Praktikable Umsetzung der Swissness-Vorlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die derzeitige Frankenstärke ist für die Schweizer Industrie eine grosse Herausforderung. Für die Unternehmen, die sich zum Werkplatz Schweiz und zum Bezug von Schweizer Rohstoffen bekennen, ist der Mehrwert der Marke Schweiz ein wichtiger Vorteil. Damit dieser Mehrwert langfristig erhalten werden kann, beauftragte das Parlament 2006 den Bundesrat, strengere Regeln auszuarbeiten, welche den guten Ruf bei den Abnehmern von Schweizer Produkten sicherstellen. Im Juni 2013 verabschiedete das Parlament die neuen Swissness-Gesetzesregeln. Der Bundesrat ist verpflichtet, diese Vorgaben zu respektieren. Er ist im Rahmen des Möglichen bestrebt, die Ausführungsregeln so auszugestalten, dass diese mit möglichst geringem administrativem Aufwand erfüllt werden können. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Anliegen der Industrie, der Landwirtschaft und der Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>2. Der Bundesrat führte zum Swissness-Verordnungspaket eine Vernehmlassung durch. Die dabei eingegangenen konkreten Ergänzungsvorschläge werden berücksichtigt, soweit es der gesetzlich vorgegebene Rahmen zulässt:</p><p>- Das Parlament hat beschlossen, dass bei Schweizer Lebensmitteln nicht die Herstellungskosten, sondern der Anteil aus der Schweiz stammender Rohstoffe massgebend ist. Produkte, welche ausschliesslich aus nichtschweizerischen Rohstoffen bestehen, sollen diese Vorgabe gemäss Botschaft des Bundesrates (BBl 2009 8533, 8590) nicht erfüllen. Bei solchen Produkten wird es jedoch im Gegensatz zum geltenden Recht möglich sein, auf in der Schweiz durchgeführte Tätigkeiten hinzuweisen (bei Kaffee beispielsweise "Kaffee, geröstet in der Schweiz").</p><p>- Das Parlament hat für Milchprodukte eine Sonderregelung beschlossen, nämlich dass 100 Prozent des Rohstoffs Milch in Milchprodukten aus der Schweiz stammen müssen (Art. 48b Abs. 2 des Markenschutzgesetzes). Falls jedoch Milchpulver nicht für die Herstellung eines Milchprodukts, sondern für die Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird, ist in den Verordnungsentwürfen vorgesehen, dass diese strenge "Milchklausel" nicht gelten soll (Beispiel: Milchschokolade). Hier gilt die allgemeine gesetzliche Regel, dass 80 Prozent des anrechenbaren Gewichts aus Schweizer Rohstoffen bestehen und dass der wesentliche Herstellungsschritt in der Schweiz erfolgen muss.</p><p>- Das Parlament hat für Lebensmittel, die nur einzelne Schweizer Zutaten enthalten, keine Ausnahme im Markenschutzgesetz vorgesehen. Hingegen darf auf gewisse spezifische Tätigkeiten, wenn sie vollständig in der Schweiz stattgefunden haben, hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3ter des Markenschutzgesetzes).</p><p>3. Mit der Vorlage soll die Zugkraft der Marke Schweiz für Schweizer Lebensmittel gestärkt werden. Die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz ist freiwillig. Im Gegenzug zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben darf ein Nahrungsmittelhersteller neu legal das Schweizerkreuz gebrauchen und vom in der Regel höheren Verkaufspreis eines Schweizer Produkts profitieren. Nach geltendem Recht ist die Verwendung des Schweizerkreuzes nicht zulässig (Art. 2 des Wappenschutzgesetzes). Jedes Unternehmen entscheidet aufgrund der eigenen Vermarktungsstrategie und der vom Parlament gesetzlich festgelegten Anforderungen, ob die Verwendung der Marke Schweiz für ein bestimmtes Produkt unter diesen Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Das Parlament hat dazu in seinen Beratungen zum Gesetz den Nutzen aus dem Schutz der Marke Schweiz und die zu erwartenden Auswirkungen auf die verarbeitende Industrie abgewogen. Wie die Bestimmungen des revidierten Markenschutzgesetzes im Einzelfall auszulegen sind, entscheiden auf eine allfällige Klage hin die Gerichte.</p><p>4. Das Gesetz sieht verschiedene Interventionsmöglichkeiten für Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen und Behörden vor. Das Durchsetzungssystem beruht somit darauf, dass einzelne Personen, Verbände oder Behörden in möglichen Missbrauchsfällen aktiv werden können. Es wurde bewusst darauf verzichtet, neue staatliche Kontrollstrukturen aufzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Auswirkungen der aktuellen Frankenstärke sind für viele Schweizer Unternehmen bereits stark zu spüren. Um die Konkurrenzfähigkeit zu bewahren, wird von breiten Kreisen zu Recht eine administrative Entlastung der Unternehmen gefordert. Deshalb ist es angezeigt, dass die Swissness-Vorlage und insbesondere die Markenschutzverordnung und die Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" für Lebensmittel administrativ möglichst einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Unternehmen, welche in der Schweiz produzieren, Arbeitsplätze anbieten und Schweizer Rohstoffe verarbeiten, sollten nicht geschwächt, sondern vielmehr gestärkt werden.</p><p>1. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Auswirkungen der Frankenstärke auf die Unternehmen durch eine möglichst praktikable und flexible Ausgestaltung der Swissness-Verordnungen abzufedern?</p><p>2. Ist er bereit, besonders umstrittene Bestimmungen so umzusetzen, dass Innovationen gefördert und Arbeitsplätze in der Schweiz gesichert werden?</p><p>- Auf Produkten der Nahrungsmittelindustrie, die in der Schweiz hergestellt werden, aber aus Rohstoffen bestehen, die in der Schweiz nicht vorkommen (z. B. Kaffee, dunkle Schokolade usw.), soll das Schweizerkreuz verwendet werden dürfen.</p><p>- Bei der Verwendung von Milch soll die Verordnung so ausgelegt werden, dass bei der Verarbeitung beispielsweise Milchpulver in der Milchschokolade ebenfalls zu 80 Prozent statt zu 100 Prozent aus der Schweiz stammen kann.</p><p>- Die Schweizer Herkunft von einzelnen Rohstoffen soll ebenfalls ausgelobt werden dürfen, wenn sie beispielsweise entweder namensgebend im Sinne der Lebensmittelverordnung, essenziell für die wesentlichen Produkteigenschaften oder gewichtsmässig relevant sind sowie die Verarbeitung, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattgefunden hat.</p><p>3. Was sagt der Bundesrat zur Ankündigung von Nestlé, wegen der Swissness-Regulierung bei einem Teil seiner Produkte auf das Schweizerkreuz zu verzichten? Besteht nicht die Gefahr, durch eine zu strenge Auslegung des Markenschutzgesetzes Unternehmen gerade in der Nahrungsmittelbranche aus der Schweiz zu vertreiben?</p><p>4. Ist er auch der Meinung, dass es zur Swissness-Umsetzung keine zusätzlichen Kontrollstrukturen auf Kantonsebene braucht?</p>
    • Praktikable Umsetzung der Swissness-Vorlage

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