Tamoil

ShortId
15.3073
Id
20153073
Updated
28.07.2023 06:08
Language
de
Title
Tamoil
AdditionalIndexing
1216;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 30. März 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) erlassen. Damit werden in der Schweiz die vom Uno-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen sowie darüber hinausgehende Massnahmen der EU durchgesetzt. Aufgrund dieser Verordnung wurden in der Schweiz Vermögenswerte von sanktionierten libyschen Personen und Unternehmen eingefroren. Die Firma Tamoil war jedoch nie von diesen Massnahmen betroffen, und sie ist es auch heute nicht.</p><p>Das Embargogesetz (SR 946.231), auf welches sich die Verordnung stützt, gibt dem Bundesrat keine Möglichkeit, unilateral die Vermögenswerte von Tamoil oder den allfälligen Transfer eines Verkaufserlöses einzufrieren. Für die Ergreifung derartiger Sicherungsmassnahmen, wie vom Interpellanten vorgeschlagen, kann auch keine andere Rechtsgrundlage herangezogen werden. Ein temporäres Einfrieren der Vermögenswerte von Tamoil wäre höchstens mit einer verfassungsunmittelbaren Verordnung des Bundesrates möglich, sofern die Voraussetzungen von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung tatsächlich erfüllt wären. Aus prinzipiellen Gründen und insbesondere weil dies einen Präzedenzfall schaffen könnte, sieht der Bundesrat jedoch von einem solchen Schritt ab. Zudem könnte die Einführung derartiger Restriktionen den Verkauf von Tamoil erschweren und unter Umständen zum Scheitern bringen.</p><p>Die Nominierung eines Verwalters, der die schweizerischen und libyschen Interessen vertritt und allenfalls einen Käufer für die Raffinerie in Collombey findet, liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenossenschaft und wird daher vom Bundesrat nicht in Betracht gezogen.</p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der Interpellant dem Bundesrat dieselbe Frage bereits anlässlich der Fragestunde vom 16. März 2015 gestellt hat (Frage Freysinger 15.5121, "Libysche Vermögenswerte in der Schweiz"). Der Bundesrat verweist daher ebenfalls auf seine schriftliche Antwort vom 16. März 2015.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2011 beschloss das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), die Guthaben und wirtschaftlichen Ressourcen gewisser natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die in Verbindung mit dem libyschen Regime von Muammar Gaddafi standen, zu sperren.</p><p>Das Unternehmen Tamoil blieb damals vor diesen Sanktionen verschont, da es sich dazu verpflichtet hatte, die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen und Sanktionen nicht zu umgehen. Zudem wollte man die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Energieversorgung gering halten.</p><p>Die Situation in Libyen hat sich seither massiv verschlechtert, die Regierung ist nicht mehr handlungsfähig. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Einnahmen von Tamoil nicht dem libyschen Volk, sondern potenziell zweifelhaften Kreisen zugutekommen. </p><p>Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Schliessungsentscheids von Tamoil Collombey bezüglich Arbeitsplätzen und Energieversorgung kein Risiko mehr besteht, stelle ich dem Bundesrat folgende Frage: Beabsichtigt er, Massnahmen zur Wahrung der Interessen des libyschen Volkes ebenso wie der Schweiz zu ergreifen, indem er die libyschen Aktiva (einschliesslich Tamoil) sperrt und über den Bund oder die kantonalen Behörden eine Administratorin oder ein Administrator ernennt wird, die oder der sich um die Interessenwahrung kümmert?</p>
  • Tamoil
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 30. März 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) erlassen. Damit werden in der Schweiz die vom Uno-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen sowie darüber hinausgehende Massnahmen der EU durchgesetzt. Aufgrund dieser Verordnung wurden in der Schweiz Vermögenswerte von sanktionierten libyschen Personen und Unternehmen eingefroren. Die Firma Tamoil war jedoch nie von diesen Massnahmen betroffen, und sie ist es auch heute nicht.</p><p>Das Embargogesetz (SR 946.231), auf welches sich die Verordnung stützt, gibt dem Bundesrat keine Möglichkeit, unilateral die Vermögenswerte von Tamoil oder den allfälligen Transfer eines Verkaufserlöses einzufrieren. Für die Ergreifung derartiger Sicherungsmassnahmen, wie vom Interpellanten vorgeschlagen, kann auch keine andere Rechtsgrundlage herangezogen werden. Ein temporäres Einfrieren der Vermögenswerte von Tamoil wäre höchstens mit einer verfassungsunmittelbaren Verordnung des Bundesrates möglich, sofern die Voraussetzungen von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung tatsächlich erfüllt wären. Aus prinzipiellen Gründen und insbesondere weil dies einen Präzedenzfall schaffen könnte, sieht der Bundesrat jedoch von einem solchen Schritt ab. Zudem könnte die Einführung derartiger Restriktionen den Verkauf von Tamoil erschweren und unter Umständen zum Scheitern bringen.</p><p>Die Nominierung eines Verwalters, der die schweizerischen und libyschen Interessen vertritt und allenfalls einen Käufer für die Raffinerie in Collombey findet, liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenossenschaft und wird daher vom Bundesrat nicht in Betracht gezogen.</p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der Interpellant dem Bundesrat dieselbe Frage bereits anlässlich der Fragestunde vom 16. März 2015 gestellt hat (Frage Freysinger 15.5121, "Libysche Vermögenswerte in der Schweiz"). Der Bundesrat verweist daher ebenfalls auf seine schriftliche Antwort vom 16. März 2015.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2011 beschloss das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), die Guthaben und wirtschaftlichen Ressourcen gewisser natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die in Verbindung mit dem libyschen Regime von Muammar Gaddafi standen, zu sperren.</p><p>Das Unternehmen Tamoil blieb damals vor diesen Sanktionen verschont, da es sich dazu verpflichtet hatte, die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen und Sanktionen nicht zu umgehen. Zudem wollte man die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Energieversorgung gering halten.</p><p>Die Situation in Libyen hat sich seither massiv verschlechtert, die Regierung ist nicht mehr handlungsfähig. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Einnahmen von Tamoil nicht dem libyschen Volk, sondern potenziell zweifelhaften Kreisen zugutekommen. </p><p>Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Schliessungsentscheids von Tamoil Collombey bezüglich Arbeitsplätzen und Energieversorgung kein Risiko mehr besteht, stelle ich dem Bundesrat folgende Frage: Beabsichtigt er, Massnahmen zur Wahrung der Interessen des libyschen Volkes ebenso wie der Schweiz zu ergreifen, indem er die libyschen Aktiva (einschliesslich Tamoil) sperrt und über den Bund oder die kantonalen Behörden eine Administratorin oder ein Administrator ernennt wird, die oder der sich um die Interessenwahrung kümmert?</p>
    • Tamoil

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