Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Weiterbildung begünstigen
- ShortId
-
15.3083
- Id
-
20153083
- Updated
-
28.07.2023 06:18
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Weiterbildung begünstigen
- AdditionalIndexing
-
32;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein bedeutendes wirtschafts- und sozialpolitisches Instrument. Aus makroökonomischer Sicht trägt es dazu bei, die Zahl der Kündigungen zu reduzieren und dadurch die Arbeitslosenquote tief zu halten. Was die Unternehmen betrifft, so können diese die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten und somit deren wertvolles Know-how ebenso wie ihre Arbeitsplätze bewahren.</p><p>In dieser Hinsicht hat Bundesrat Johann Schneider-Ammann am 27. Januar 2015 einen sinnvollen Entscheid getroffen, als er das Staatssekretariat für Wirtschaft damit beauftragte, die aktuellen Wechselkursschwankungen zur Begründung von Kurzarbeitsentschädigungen zuzulassen. So können unsere Unternehmen die Auswirkungen des Exportpreisanstiegs, den die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 verursacht hat, besser bewältigen.</p><p>Dennoch wäre es angebracht, wenn Schweizer Unternehmen denjenigen Angestellten, die aufgrund des vorübergehend schwierigen wirtschaftlichen Umfelds von Kurzarbeit betroffen sind, Weiterbildungskurse anbieten könnten. Diese Kurse würden in der Zeit stattfinden, in der wegen der Kurzarbeit nicht gearbeitet wird.</p><p>Eine solche Massnahme wäre sowohl für die Unternehmen als auch für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von grossem Vorteil. Letztere könnten so ihre Kompetenzen, ihre Flexibilität, ihre Vielseitigkeit sowie ihre Arbeitsmarktfähigkeit steigern. Davon würden indirekt wiederum die Gesellschaft und die Wirtschaft profitieren. Da die Kosten für diese Weiterbildungen den Unternehmen zufallen, würde diese Massnahme der Arbeitslosenversicherung keinerlei zusätzlichen Ausgaben verursachen.</p>
- <p>Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen ganz eingestellt ist. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) umschrieben (vgl. Art. 31 bis 41).</p><p>In der Motion wird beantragt, dass es den von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen ermöglicht werden soll, ihre Arbeitnehmenden während des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls weiterzubilden.</p><p>Basierend auf dem Grundgedanken von Artikel 31 AVIG, wonach mit der KAE in erster Linie die Erhaltung der Arbeitsplätze sichergestellt werden soll, enthält die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) bereits eine Regelung betreffend Weiterbildung, wie sie in der Motion verlangt wird. Demnach bleibt der Anspruch auf KAE bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet (Art. 47 Abs. 1 AVIV).</p><p>Die Einwilligung zu einer solchen Weiterbildung während der KAE hängt davon ab, ob die Weiterbildung:</p><p>- Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes unerlässlich sind;</p><p>- durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;</p><p>- von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist;</p><p>- nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (Art. 47 Abs. 2 AVIV).</p><p>Diese Bedingungen sollen einerseits bewirken, dass die allgemeine Vermittlungsfähigkeit der Arbeitnehmenden durch die Weiterbildung gesteigert wird, falls die Arbeitsstelle trotz KAE dennoch verlorengeht. Andererseits wird verhindert, dass angebliche Weiterbildungszeit für Produktionszwecke missbraucht wird. Nur durch eine klare Trennung zwischen der Weiterbildung und der üblichen Tätigkeit ist gewährleistet, dass der Arbeitsausfall für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung genügend bestimmbar bzw. kontrollierbar bleibt.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Verordnungsebene bereits eine Regelung besteht, welche eine Weiterbildung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden zulässt. Eine Änderung des AVIG, wie sie in der Motion gefordert wird, erübrigt sich deshalb.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem eidgenössischen Parlament die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen vorzulegen - allenfalls mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses -, damit schweizerische Unternehmen intern oder extern Weiterbildungskurse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anbieten können, die gemäss den Artikeln 21 bis 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes von Kurzarbeit betroffen sind.</p>
- Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Weiterbildung begünstigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein bedeutendes wirtschafts- und sozialpolitisches Instrument. Aus makroökonomischer Sicht trägt es dazu bei, die Zahl der Kündigungen zu reduzieren und dadurch die Arbeitslosenquote tief zu halten. Was die Unternehmen betrifft, so können diese die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten und somit deren wertvolles Know-how ebenso wie ihre Arbeitsplätze bewahren.</p><p>In dieser Hinsicht hat Bundesrat Johann Schneider-Ammann am 27. Januar 2015 einen sinnvollen Entscheid getroffen, als er das Staatssekretariat für Wirtschaft damit beauftragte, die aktuellen Wechselkursschwankungen zur Begründung von Kurzarbeitsentschädigungen zuzulassen. So können unsere Unternehmen die Auswirkungen des Exportpreisanstiegs, den die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 verursacht hat, besser bewältigen.</p><p>Dennoch wäre es angebracht, wenn Schweizer Unternehmen denjenigen Angestellten, die aufgrund des vorübergehend schwierigen wirtschaftlichen Umfelds von Kurzarbeit betroffen sind, Weiterbildungskurse anbieten könnten. Diese Kurse würden in der Zeit stattfinden, in der wegen der Kurzarbeit nicht gearbeitet wird.</p><p>Eine solche Massnahme wäre sowohl für die Unternehmen als auch für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von grossem Vorteil. Letztere könnten so ihre Kompetenzen, ihre Flexibilität, ihre Vielseitigkeit sowie ihre Arbeitsmarktfähigkeit steigern. Davon würden indirekt wiederum die Gesellschaft und die Wirtschaft profitieren. Da die Kosten für diese Weiterbildungen den Unternehmen zufallen, würde diese Massnahme der Arbeitslosenversicherung keinerlei zusätzlichen Ausgaben verursachen.</p>
- <p>Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen ganz eingestellt ist. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) umschrieben (vgl. Art. 31 bis 41).</p><p>In der Motion wird beantragt, dass es den von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen ermöglicht werden soll, ihre Arbeitnehmenden während des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls weiterzubilden.</p><p>Basierend auf dem Grundgedanken von Artikel 31 AVIG, wonach mit der KAE in erster Linie die Erhaltung der Arbeitsplätze sichergestellt werden soll, enthält die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) bereits eine Regelung betreffend Weiterbildung, wie sie in der Motion verlangt wird. Demnach bleibt der Anspruch auf KAE bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet (Art. 47 Abs. 1 AVIV).</p><p>Die Einwilligung zu einer solchen Weiterbildung während der KAE hängt davon ab, ob die Weiterbildung:</p><p>- Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes unerlässlich sind;</p><p>- durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;</p><p>- von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist;</p><p>- nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (Art. 47 Abs. 2 AVIV).</p><p>Diese Bedingungen sollen einerseits bewirken, dass die allgemeine Vermittlungsfähigkeit der Arbeitnehmenden durch die Weiterbildung gesteigert wird, falls die Arbeitsstelle trotz KAE dennoch verlorengeht. Andererseits wird verhindert, dass angebliche Weiterbildungszeit für Produktionszwecke missbraucht wird. Nur durch eine klare Trennung zwischen der Weiterbildung und der üblichen Tätigkeit ist gewährleistet, dass der Arbeitsausfall für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung genügend bestimmbar bzw. kontrollierbar bleibt.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Verordnungsebene bereits eine Regelung besteht, welche eine Weiterbildung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden zulässt. Eine Änderung des AVIG, wie sie in der Motion gefordert wird, erübrigt sich deshalb.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem eidgenössischen Parlament die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen vorzulegen - allenfalls mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses -, damit schweizerische Unternehmen intern oder extern Weiterbildungskurse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anbieten können, die gemäss den Artikeln 21 bis 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes von Kurzarbeit betroffen sind.</p>
- Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Weiterbildung begünstigen
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