Eritreische Asylsuchende. Aufnahmepraxis und dubiose Rolle des Generalkonsulates in Genf
- ShortId
-
15.3094
- Id
-
20153094
- Updated
-
28.07.2023 06:04
- Language
-
de
- Title
-
Eritreische Asylsuchende. Aufnahmepraxis und dubiose Rolle des Generalkonsulates in Genf
- AdditionalIndexing
-
2811;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Asylgesetz (AsylG) sieht vor, dass im Rahmen des Asylverfahrens geprüft wird, ob eine Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht.</p><p>Die vorläufige Aufnahme hingegen ist eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzug der Wegweisung einer weggewiesenen ausländischen Person oder eines weggewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz. Sie wird regelmässig überprüft und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.</p><p>Erfüllen eritreische Asylsuchende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft, werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten grundsätzlich Asyl. Personen, welche jedoch erst durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurden, werden gemäss Artikel 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz aber unzulässig wäre, werden sie vorläufig aufgenommen. Die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft unterliegt keiner regelmässigen Überprüfung, kann aber unter gewissen, im AsylG in Artikel 63 geregelten Umständen auch aberkannt werden.</p><p>2. Die Dienstreise im Januar 2015 diente ausschliesslich dem Austausch mit Vertretern der eritreischen Regierung, den europäischen und aussereuropäischen Partnerländern und den internationalen Institutionen. Die geführten Gespräche widerspiegeln die komplexe und schwierige Lage in Eritrea. Aussenpolitisch scheint eine Öffnung insofern stattzufinden, als es Anzeichen der Regierung gibt, sich in regionalen Prozessen zur Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel zu engagieren. Auch hat Eritrea in letzter Zeit eine Reihe ausländischer Delegationen empfangen. Innenpolitisch hat die Regierung Reformen in Aussicht gestellt, wie eine Erneuerung der bis anhin nicht in Kraft getretenen Verfassung. Die Regierungsvertreter zeigen einerseits Dialogbereitschaft, andererseits relativieren sie alle ihre Aussagen jeweils umgehend selber. Für keine der von ihnen genannten möglichen Reformen gibt es einen Zeit- oder Aktionsplan. Der Uno-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte wird die Einreise nach Eritrea nach wie vor verwehrt. Das IKRK hat keinen Zugang zu eritreischen Gefängnissen. Eine Änderung dieser Praxis ist von eritreischer Seite nicht vorgesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen entsprechend keine neuen und verifizierbaren Informationen zur Menschenrechtslage in Eritrea vor.</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits ausgeführt hat (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 14.4276 vom 12. Dezember 2014), ist die Asylpraxis der europäischen Staaten für eritreische Staatsangehörige mit derjenigen der Schweiz vergleichbar. Die überwiegende Mehrheit der Personen, welche Eritrea illegal verlassen und in einem europäischen Staat um Asyl ersuchen, sind Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Damit haben sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und werden in der Schweiz - wie in anderen europäischen Staaten - grundsätzlich als Flüchtlinge anerkannt und können Asyl erhalten.</p><p>4. Die Schweiz hält den Dialog mit Eritrea aufrecht und verfolgt die Lage vor Ort weiterhin genau. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft die Möglichkeit, einen hochrangigen Vertreter Eritreas zur Fortführung des bestehenden Dialoges in die Schweiz einzuladen.</p><p>Erkenntnisse des UNHCR und weiterer UN-Organisationen, internationaler Menschenrechtsorganisationen und aus anderen vertrauenswürdigen Quellen werden laufend ausgewertet. Zusätzlich unterhält die Schweiz einen intensiven Austausch mit internationalen Experten aus Wissenschaft, Politik und internationalen Organisationen, mit den Migrationsämtern anderer Staaten, welche viele eritreische Flüchtlinge aufnehmen, und dem Europäischen Asylunterstützungsbüro (Easo).</p><p>5. Das Instrument der Migrationspartnerschaft baut auf einer langjährigen und intensiven Zusammenarbeit im Migrationsbereich auf und setzt einen gewissen Grad an Rechtsstaatlichkeit im Partnerstaat voraus. Der Dialog mit Eritrea im Migrationsbereich steht erst am Anfang. Entsprechend wird mit Eritrea zum jetzigen Zeitpunkt keine Migrationspartnerschaft angestrebt.</p><p>6. Die Schweiz ist in Eritrea aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Hilfsorganisationen derzeit nicht aktiv. Die Strategie der Schweiz zum Horn von Afrika bezieht Eritrea allerdings in die politischen, humanitären und entwicklungspolitischen Analysen mit ein. Im Rahmen der internationalen Migrationszusammenarbeit engagiert sich die Schweiz mit verschiedenen Projekten für den Schutz von Flüchtlingen in den Nachbarländern Eritreas.</p><p>Ähnlich wie die Schweiz evaluieren auch andere europäische Hauptaufnahmestaaten die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit im Rahmen des Dialoges mit Eritrea. Bekannt sind Engagements von Norwegen und Finnland im Bildungsbereich.</p><p>7. Die Bundeskriminalpolizei hat seit längerer Zeit Kenntnis von den geltend gemachten Geldeintreibungen und geht entsprechenden Indizien nach. Die in den Medien geäusserten Hinweise auf gewaltsame Steuereintreibungen konnten durch polizeiliche Vorermittlungen bislang jedoch nicht erhärtet werden. Allerdings sind die Ermittlungen erschwert, weil die Bundeskriminalpolizei von Vertretern der eritreischen Diaspora kaum weiterführende Informationen erhält.</p><p>8. Während in der Schweiz auch Personen eritreischer Herkunft leben, denen aufgrund ihres rein ausländerrechtlichen Status eine Reise nach Eritrea nicht verwehrt ist, ist der Status des anerkannten Flüchtlings mit einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder gar einer Reise ins Heimatland grundsätzlich nicht vereinbar. Liegen dem SEM Indizien oder Beweise für solche Handlungen vor, leitet es ein Verfahren im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.</p><p>Die Wahrscheinlichkeit, dass das SEM - etwa durch einen Rapport der Grenzkontrollbehörden - von erfolgten Heimatreisen eritreischer Staatsangehöriger erfährt, ist sehr gering. Die Tatsache, dass Personen aus Eritrea für Heimatreisen nicht primär ihren Reiseausweis für Flüchtlinge verwenden, sondern ein anderes Reisepapier und dass keine Direktflüge nach Asmara stattfinden, senkt die Chancen zur Aufdeckung irregulärer Heimatreisen von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea zusätzlich.</p><p>Mit dem Ziel, trotzdem möglichst viele solcher Heimatreisen aufzudecken, ist das SEM mit kantonalen Migrationsämtern, dem schweizerischen Grenzwachtkorps und mit schweizerischen Vertretungen in den Nachbarländern Eritreas in Kontakt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Asylsuchende aus Eritrea nehmen in den Asylstatistiken einen Spitzenplatz ein. Eritreer können heute gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil direkt als Flüchtlinge anerkannt werden. Wehrdienstverweigerung allein gilt zwar gemäss den neuen Massnahmen im Asylbereich nicht mehr als Asylgrund. Jedoch sind die Sanktionen in Eritrea in gewissen Fällen menschenrechtswidrig, und die Bevölkerung wird zu Zwangsarbeit gezwungen.</p><p>Gemäss Zeitungsbericht ("NZZ am Sonntag" vom 14. Dezember 2014) besteht der Verdacht, dass die eritreische Regierung über das Generalkonsulat in Genf "Steuern" eintreibt und Reisen nach Eritrea organisiert. Diese Geldbeträge zahlen die eritreischen Asylsuchenden meistens indirekt über die Schweizer Sozialhilfe. Reisen ins Heimatland von Asylsuchenden sind kritisch zu beurteilen, da diese dem Schutz des Asylsuchenden vor dem Heimatstaat widersprechen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen wird die Anerkennung als Flüchtling ausgesprochen, statt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob eine Rückführung der eritreischen Asylsuchenden zukünftig wieder möglich wird?</p><p>2. Eine Delegation des EDA und EJPD hat im Januar 2015 Eritrea besucht. Was haben Auswertungen der dort geführten Gespräche ergeben? Wie wird die menschenrechtliche Situation von zurückkehrenden Eritreern neu eingeschätzt?</p><p>3. Welche Praxis verfolgen andere europäische Hauptaufnahmestaaten bezüglich der Aufnahme und Rückführung eritreischer Asylsuchenden?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, um den Dialog mit dem eritreischen Regime aufrechtzuerhalten und die menschenrechtliche Situation in Eritrea regelmässig zu überprüfen?</p><p>5. Strebt die Schweiz eine Migrationspartnerschaft mit Eritrea an?</p><p>6. Welche wirtschaftlichen oder entwicklungspolitischen Beziehungen pflegt die Schweiz mit Eritrea? Wie halten es andere europäische Hauptaufnahmestaaten von eritreischen Asylsuchenden mit Eritrea?</p><p>7. Wie gedenkt er die Rolle des Generalkonsulats von Eritrea bezüglich Steuereintreibung und Organisation von Reisen für Asylsuchende in den Heimatstaat zu untersuchen? Sollte den allenfalls involvierten Personen auf dem Generalkonsulat nicht die diplomatische Immunität entzogen werden?</p><p>8. Wie gedenkt er lückenlos zu ermitteln, welche eritreischen Asylsuchenden trotz Verbot zurück in ihr Heimatland reisen?</p>
- Eritreische Asylsuchende. Aufnahmepraxis und dubiose Rolle des Generalkonsulates in Genf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Asylgesetz (AsylG) sieht vor, dass im Rahmen des Asylverfahrens geprüft wird, ob eine Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht.</p><p>Die vorläufige Aufnahme hingegen ist eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzug der Wegweisung einer weggewiesenen ausländischen Person oder eines weggewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz. Sie wird regelmässig überprüft und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.</p><p>Erfüllen eritreische Asylsuchende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft, werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten grundsätzlich Asyl. Personen, welche jedoch erst durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurden, werden gemäss Artikel 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz aber unzulässig wäre, werden sie vorläufig aufgenommen. Die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft unterliegt keiner regelmässigen Überprüfung, kann aber unter gewissen, im AsylG in Artikel 63 geregelten Umständen auch aberkannt werden.</p><p>2. Die Dienstreise im Januar 2015 diente ausschliesslich dem Austausch mit Vertretern der eritreischen Regierung, den europäischen und aussereuropäischen Partnerländern und den internationalen Institutionen. Die geführten Gespräche widerspiegeln die komplexe und schwierige Lage in Eritrea. Aussenpolitisch scheint eine Öffnung insofern stattzufinden, als es Anzeichen der Regierung gibt, sich in regionalen Prozessen zur Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel zu engagieren. Auch hat Eritrea in letzter Zeit eine Reihe ausländischer Delegationen empfangen. Innenpolitisch hat die Regierung Reformen in Aussicht gestellt, wie eine Erneuerung der bis anhin nicht in Kraft getretenen Verfassung. Die Regierungsvertreter zeigen einerseits Dialogbereitschaft, andererseits relativieren sie alle ihre Aussagen jeweils umgehend selber. Für keine der von ihnen genannten möglichen Reformen gibt es einen Zeit- oder Aktionsplan. Der Uno-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte wird die Einreise nach Eritrea nach wie vor verwehrt. Das IKRK hat keinen Zugang zu eritreischen Gefängnissen. Eine Änderung dieser Praxis ist von eritreischer Seite nicht vorgesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen entsprechend keine neuen und verifizierbaren Informationen zur Menschenrechtslage in Eritrea vor.</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits ausgeführt hat (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 14.4276 vom 12. Dezember 2014), ist die Asylpraxis der europäischen Staaten für eritreische Staatsangehörige mit derjenigen der Schweiz vergleichbar. Die überwiegende Mehrheit der Personen, welche Eritrea illegal verlassen und in einem europäischen Staat um Asyl ersuchen, sind Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Damit haben sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und werden in der Schweiz - wie in anderen europäischen Staaten - grundsätzlich als Flüchtlinge anerkannt und können Asyl erhalten.</p><p>4. Die Schweiz hält den Dialog mit Eritrea aufrecht und verfolgt die Lage vor Ort weiterhin genau. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft die Möglichkeit, einen hochrangigen Vertreter Eritreas zur Fortführung des bestehenden Dialoges in die Schweiz einzuladen.</p><p>Erkenntnisse des UNHCR und weiterer UN-Organisationen, internationaler Menschenrechtsorganisationen und aus anderen vertrauenswürdigen Quellen werden laufend ausgewertet. Zusätzlich unterhält die Schweiz einen intensiven Austausch mit internationalen Experten aus Wissenschaft, Politik und internationalen Organisationen, mit den Migrationsämtern anderer Staaten, welche viele eritreische Flüchtlinge aufnehmen, und dem Europäischen Asylunterstützungsbüro (Easo).</p><p>5. Das Instrument der Migrationspartnerschaft baut auf einer langjährigen und intensiven Zusammenarbeit im Migrationsbereich auf und setzt einen gewissen Grad an Rechtsstaatlichkeit im Partnerstaat voraus. Der Dialog mit Eritrea im Migrationsbereich steht erst am Anfang. Entsprechend wird mit Eritrea zum jetzigen Zeitpunkt keine Migrationspartnerschaft angestrebt.</p><p>6. Die Schweiz ist in Eritrea aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Hilfsorganisationen derzeit nicht aktiv. Die Strategie der Schweiz zum Horn von Afrika bezieht Eritrea allerdings in die politischen, humanitären und entwicklungspolitischen Analysen mit ein. Im Rahmen der internationalen Migrationszusammenarbeit engagiert sich die Schweiz mit verschiedenen Projekten für den Schutz von Flüchtlingen in den Nachbarländern Eritreas.</p><p>Ähnlich wie die Schweiz evaluieren auch andere europäische Hauptaufnahmestaaten die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit im Rahmen des Dialoges mit Eritrea. Bekannt sind Engagements von Norwegen und Finnland im Bildungsbereich.</p><p>7. Die Bundeskriminalpolizei hat seit längerer Zeit Kenntnis von den geltend gemachten Geldeintreibungen und geht entsprechenden Indizien nach. Die in den Medien geäusserten Hinweise auf gewaltsame Steuereintreibungen konnten durch polizeiliche Vorermittlungen bislang jedoch nicht erhärtet werden. Allerdings sind die Ermittlungen erschwert, weil die Bundeskriminalpolizei von Vertretern der eritreischen Diaspora kaum weiterführende Informationen erhält.</p><p>8. Während in der Schweiz auch Personen eritreischer Herkunft leben, denen aufgrund ihres rein ausländerrechtlichen Status eine Reise nach Eritrea nicht verwehrt ist, ist der Status des anerkannten Flüchtlings mit einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder gar einer Reise ins Heimatland grundsätzlich nicht vereinbar. Liegen dem SEM Indizien oder Beweise für solche Handlungen vor, leitet es ein Verfahren im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.</p><p>Die Wahrscheinlichkeit, dass das SEM - etwa durch einen Rapport der Grenzkontrollbehörden - von erfolgten Heimatreisen eritreischer Staatsangehöriger erfährt, ist sehr gering. Die Tatsache, dass Personen aus Eritrea für Heimatreisen nicht primär ihren Reiseausweis für Flüchtlinge verwenden, sondern ein anderes Reisepapier und dass keine Direktflüge nach Asmara stattfinden, senkt die Chancen zur Aufdeckung irregulärer Heimatreisen von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea zusätzlich.</p><p>Mit dem Ziel, trotzdem möglichst viele solcher Heimatreisen aufzudecken, ist das SEM mit kantonalen Migrationsämtern, dem schweizerischen Grenzwachtkorps und mit schweizerischen Vertretungen in den Nachbarländern Eritreas in Kontakt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Asylsuchende aus Eritrea nehmen in den Asylstatistiken einen Spitzenplatz ein. Eritreer können heute gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil direkt als Flüchtlinge anerkannt werden. Wehrdienstverweigerung allein gilt zwar gemäss den neuen Massnahmen im Asylbereich nicht mehr als Asylgrund. Jedoch sind die Sanktionen in Eritrea in gewissen Fällen menschenrechtswidrig, und die Bevölkerung wird zu Zwangsarbeit gezwungen.</p><p>Gemäss Zeitungsbericht ("NZZ am Sonntag" vom 14. Dezember 2014) besteht der Verdacht, dass die eritreische Regierung über das Generalkonsulat in Genf "Steuern" eintreibt und Reisen nach Eritrea organisiert. Diese Geldbeträge zahlen die eritreischen Asylsuchenden meistens indirekt über die Schweizer Sozialhilfe. Reisen ins Heimatland von Asylsuchenden sind kritisch zu beurteilen, da diese dem Schutz des Asylsuchenden vor dem Heimatstaat widersprechen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen wird die Anerkennung als Flüchtling ausgesprochen, statt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob eine Rückführung der eritreischen Asylsuchenden zukünftig wieder möglich wird?</p><p>2. Eine Delegation des EDA und EJPD hat im Januar 2015 Eritrea besucht. Was haben Auswertungen der dort geführten Gespräche ergeben? Wie wird die menschenrechtliche Situation von zurückkehrenden Eritreern neu eingeschätzt?</p><p>3. Welche Praxis verfolgen andere europäische Hauptaufnahmestaaten bezüglich der Aufnahme und Rückführung eritreischer Asylsuchenden?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, um den Dialog mit dem eritreischen Regime aufrechtzuerhalten und die menschenrechtliche Situation in Eritrea regelmässig zu überprüfen?</p><p>5. Strebt die Schweiz eine Migrationspartnerschaft mit Eritrea an?</p><p>6. Welche wirtschaftlichen oder entwicklungspolitischen Beziehungen pflegt die Schweiz mit Eritrea? Wie halten es andere europäische Hauptaufnahmestaaten von eritreischen Asylsuchenden mit Eritrea?</p><p>7. Wie gedenkt er die Rolle des Generalkonsulats von Eritrea bezüglich Steuereintreibung und Organisation von Reisen für Asylsuchende in den Heimatstaat zu untersuchen? Sollte den allenfalls involvierten Personen auf dem Generalkonsulat nicht die diplomatische Immunität entzogen werden?</p><p>8. Wie gedenkt er lückenlos zu ermitteln, welche eritreischen Asylsuchenden trotz Verbot zurück in ihr Heimatland reisen?</p>
- Eritreische Asylsuchende. Aufnahmepraxis und dubiose Rolle des Generalkonsulates in Genf
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