Bis zur Befriedung keine Waffen und militärischen Güter aus der Schweiz nach Russland und in die Ukraine exportieren
- ShortId
-
15.3095
- Id
-
20153095
- Updated
-
28.07.2023 06:03
- Language
-
de
- Title
-
Bis zur Befriedung keine Waffen und militärischen Güter aus der Schweiz nach Russland und in die Ukraine exportieren
- AdditionalIndexing
-
08;09;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 exportierte die Schweiz für rund 536 000 Franken Kriegsmaterial nach Russland. Die Ausfuhren nach der Ukraine betrugen rund 11 000 Franken. Ende 2014 bewilligte der Bund für 90,9 Millionen die Ausfuhr von Spezialgewebe an einen russischen Industriekonzern. Dieses ist so beschichtet, dass es von Radar/Infrarot nicht gesehen werden kann, was die Möglichkeiten des verdeckten Krieges erweitert und die Möglichkeiten des OSZE-Monitorings erschweren kann.</p><p>Ein sofortiger Auslieferungsstopp für militärisch verwendbare Güter - auch für bereits früher bewilligte Exporte - drängt sich aufgrund der Faktenlage auf.</p><p>Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der revidierten Kriegsmaterialverordnung nennt als Ausschlussgrund für Waffenlieferungen, dass das Bestimmungsland widerrechtlich (beispielsweise ohne Uno-Mandat) an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligt ist oder dass im Bestimmungsland ein interner bewaffneter Konflikt vorherrscht. Wie Bundesrat Johann Schneider-Ammann in der Debatte vom 6. März 2014 im Nationalrat festhielt, sind im Weiteren gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Waffenausfuhren auch ausgeschlossen, wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial für die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnte. Eine international zusammengesetzte Beobachtermission hat gemäss Navi Pillay, Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte, festgestellt, dass alle Konfliktparteien in der Ostukraine Menschenrechte verletzen. Gemäss Medienberichten kommt es immer wieder zum Einsatz schwerer Waffen in bewohnten Gebieten, Entführungen, Folterungen und Verschwindenlassen von Personen. Auch Recherchen von Amnesty International zeichnen ein Bild von Menschenrechtsverletzungen.</p><p>Waffenexporte und die Lieferung anderer zur militärischen Nutzung geeigneter Güter aus der Schweiz in direkt oder indirekt kriegführende Staaten wie am Beispiel des Konfliktes Russland/Ukraine widersprechen der humanitären Tradition und der Neutralitätsidee der Schweiz. Sie sind wirtschafts- wie friedenspolitisch kontraproduktiv.</p>
- <p>Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Kiew werden nach der Ukraine seit Februar 2014 keine Kriegsmaterialausfuhren mehr bewilligt. Die letzte Bewilligungserteilung gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz erfolgte am 13. Dezember 2013, die letzte Ausfuhr im Januar 2014. Sie betraf die Lieferung von Munition im Wert von knapp 11 000 Franken an die ukrainische Armee.</p><p>Seit Anfang März 2014 werden keine Kriegsmaterialausfuhren nach Russland mehr bewilligt. Praktisch zeitgleich verliessen die letzten Güter die Schweiz. Es handelte sich um Gewehre, Maschinenpistolen sowie Pistolen mit entsprechendem Zubehör und Munition im Umfang von rund 540 000 Franken. Das Seco bewilligte in der Zeit vor dem Bewilligungsstopp ausschliesslich Kleinwaffenlieferungen zum Schutz des russischen Präsidenten und weiterer nationaler und internationaler Persönlichkeiten. Aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waffen kann eine Verwendung im Konflikt mit der Ukraine praktisch ausgeschlossen werden.</p><p>Da sämtliche vor dem Bewilligungsstopp erteilten Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Russland und der Ukraine ausgeschöpft sind, wird es zu keinen weiteren Kriegsmaterialausfuhren nach diesen Staaten mehr kommen.</p><p>Geschäfte betreffend zivil und militärisch verwendbare Güter sowie besondere militärische Güter unterliegen der Kontrolle der Güterkontrollgesetzgebung. Wie in der Antwort auf die Frage 15.5115 ausgeführt, kann das Seco gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine seit dem 27. August 2014 Bewilligungen für die Ausfuhr von doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Gütern nach Russland und der Ukraine verweigern, wenn diese für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Dies gilt nicht für Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vertraglich vereinbart worden sind.</p><p>Das Seco bewilligte deshalb im September 2014 die Ausfuhr von mit Tarnfarbe bedrucktem Gewebe für die Konfektionierung von Uniformen an ein privates Textilunternehmen in Russland im Wert von 90,6 Millionen Franken. Der Vertrag zwischen der Schweizer Firma und dem russischen Kunden war bereits im Oktober 2013 abgeschlossen worden. Das für die Ausfuhr bewilligte Gewebe ist nicht derart beschichtet, dass es mittels Radar/Infrarot nicht erkannt werden könnte. Die Beschichtung führt lediglich zu einer reduzierten Infraroterkennung und nicht etwa zur Unsichtbarkeit. Die Ausfuhr dieses Geschäfts ist grösstenteils abgeschlossen. Eine Aufnahme im thermalen Infrarot, die den Unterschied zwischen einem Tarnanzug aus dem Spezialgewebe und dem Standardgewebe aufzeigt, ist auf der Internetseite des Seco aufgeschaltet (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00600/00608/index.html?lang=de">http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00600/00608/index.html?lang=de</a>).</p><p>Es ist nicht davon auszugehen, dass neue Gesuche gestellt werden, die unter den Geltungsbereich der Übergangsbestimmung fallen würden. Gestützt auf die vorgenannte Verordnung sind sodann die Hürden für die Erteilung neuer Bewilligungen für die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern sehr hoch. Ein umfassendes Verbot der Ausfuhr auch bereits bewilligter Güter schösse nach Ansicht des Bundesrates über das Ziel hinaus. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für weiter gehende Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Exporte von Kriegsmaterial und von besonderen militärischen Gütern aus der Schweiz in die Konfliktländer Russland und Ukraine, einschliesslich der früher bewilligten, bis zur Befriedung zu unterbinden.</p>
- Bis zur Befriedung keine Waffen und militärischen Güter aus der Schweiz nach Russland und in die Ukraine exportieren
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 exportierte die Schweiz für rund 536 000 Franken Kriegsmaterial nach Russland. Die Ausfuhren nach der Ukraine betrugen rund 11 000 Franken. Ende 2014 bewilligte der Bund für 90,9 Millionen die Ausfuhr von Spezialgewebe an einen russischen Industriekonzern. Dieses ist so beschichtet, dass es von Radar/Infrarot nicht gesehen werden kann, was die Möglichkeiten des verdeckten Krieges erweitert und die Möglichkeiten des OSZE-Monitorings erschweren kann.</p><p>Ein sofortiger Auslieferungsstopp für militärisch verwendbare Güter - auch für bereits früher bewilligte Exporte - drängt sich aufgrund der Faktenlage auf.</p><p>Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der revidierten Kriegsmaterialverordnung nennt als Ausschlussgrund für Waffenlieferungen, dass das Bestimmungsland widerrechtlich (beispielsweise ohne Uno-Mandat) an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligt ist oder dass im Bestimmungsland ein interner bewaffneter Konflikt vorherrscht. Wie Bundesrat Johann Schneider-Ammann in der Debatte vom 6. März 2014 im Nationalrat festhielt, sind im Weiteren gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Waffenausfuhren auch ausgeschlossen, wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial für die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnte. Eine international zusammengesetzte Beobachtermission hat gemäss Navi Pillay, Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte, festgestellt, dass alle Konfliktparteien in der Ostukraine Menschenrechte verletzen. Gemäss Medienberichten kommt es immer wieder zum Einsatz schwerer Waffen in bewohnten Gebieten, Entführungen, Folterungen und Verschwindenlassen von Personen. Auch Recherchen von Amnesty International zeichnen ein Bild von Menschenrechtsverletzungen.</p><p>Waffenexporte und die Lieferung anderer zur militärischen Nutzung geeigneter Güter aus der Schweiz in direkt oder indirekt kriegführende Staaten wie am Beispiel des Konfliktes Russland/Ukraine widersprechen der humanitären Tradition und der Neutralitätsidee der Schweiz. Sie sind wirtschafts- wie friedenspolitisch kontraproduktiv.</p>
- <p>Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Kiew werden nach der Ukraine seit Februar 2014 keine Kriegsmaterialausfuhren mehr bewilligt. Die letzte Bewilligungserteilung gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz erfolgte am 13. Dezember 2013, die letzte Ausfuhr im Januar 2014. Sie betraf die Lieferung von Munition im Wert von knapp 11 000 Franken an die ukrainische Armee.</p><p>Seit Anfang März 2014 werden keine Kriegsmaterialausfuhren nach Russland mehr bewilligt. Praktisch zeitgleich verliessen die letzten Güter die Schweiz. Es handelte sich um Gewehre, Maschinenpistolen sowie Pistolen mit entsprechendem Zubehör und Munition im Umfang von rund 540 000 Franken. Das Seco bewilligte in der Zeit vor dem Bewilligungsstopp ausschliesslich Kleinwaffenlieferungen zum Schutz des russischen Präsidenten und weiterer nationaler und internationaler Persönlichkeiten. Aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waffen kann eine Verwendung im Konflikt mit der Ukraine praktisch ausgeschlossen werden.</p><p>Da sämtliche vor dem Bewilligungsstopp erteilten Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Russland und der Ukraine ausgeschöpft sind, wird es zu keinen weiteren Kriegsmaterialausfuhren nach diesen Staaten mehr kommen.</p><p>Geschäfte betreffend zivil und militärisch verwendbare Güter sowie besondere militärische Güter unterliegen der Kontrolle der Güterkontrollgesetzgebung. Wie in der Antwort auf die Frage 15.5115 ausgeführt, kann das Seco gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine seit dem 27. August 2014 Bewilligungen für die Ausfuhr von doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Gütern nach Russland und der Ukraine verweigern, wenn diese für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Dies gilt nicht für Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vertraglich vereinbart worden sind.</p><p>Das Seco bewilligte deshalb im September 2014 die Ausfuhr von mit Tarnfarbe bedrucktem Gewebe für die Konfektionierung von Uniformen an ein privates Textilunternehmen in Russland im Wert von 90,6 Millionen Franken. Der Vertrag zwischen der Schweizer Firma und dem russischen Kunden war bereits im Oktober 2013 abgeschlossen worden. Das für die Ausfuhr bewilligte Gewebe ist nicht derart beschichtet, dass es mittels Radar/Infrarot nicht erkannt werden könnte. Die Beschichtung führt lediglich zu einer reduzierten Infraroterkennung und nicht etwa zur Unsichtbarkeit. Die Ausfuhr dieses Geschäfts ist grösstenteils abgeschlossen. Eine Aufnahme im thermalen Infrarot, die den Unterschied zwischen einem Tarnanzug aus dem Spezialgewebe und dem Standardgewebe aufzeigt, ist auf der Internetseite des Seco aufgeschaltet (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00600/00608/index.html?lang=de">http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00600/00608/index.html?lang=de</a>).</p><p>Es ist nicht davon auszugehen, dass neue Gesuche gestellt werden, die unter den Geltungsbereich der Übergangsbestimmung fallen würden. Gestützt auf die vorgenannte Verordnung sind sodann die Hürden für die Erteilung neuer Bewilligungen für die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern sehr hoch. Ein umfassendes Verbot der Ausfuhr auch bereits bewilligter Güter schösse nach Ansicht des Bundesrates über das Ziel hinaus. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für weiter gehende Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Exporte von Kriegsmaterial und von besonderen militärischen Gütern aus der Schweiz in die Konfliktländer Russland und Ukraine, einschliesslich der früher bewilligten, bis zur Befriedung zu unterbinden.</p>
- Bis zur Befriedung keine Waffen und militärischen Güter aus der Schweiz nach Russland und in die Ukraine exportieren
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