Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Regelung von Trusts

ShortId
15.3098
Id
20153098
Updated
06.06.2024 11:31
Language
de
Title
Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Regelung von Trusts
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Antwort vom 26. Mai 2010 auf das Postulat Moret 10.3332 hatte sich der Bundesrat verpflichtet, nach der Überarbeitung des Stiftungsrechts "aufgrund der Ergebnisse dieser Revisionsarbeiten ... noch offene Fragen zur Regelung von Trusts im schweizerischen Recht" zu prüfen. Diese Prüfung ist heute angesichts der grundlegenden Veränderungen in der schweizerischen Finanzindustrie noch dringlicher: Der internationale Wettbewerb verschärft sich, und der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten gestaltet sich schwierig. Auch durch die Übernahme des OECD-Standards nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe büsst der Finanzplatz Schweiz zumindest kurz- und mittelfristig einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil ein. Folglich lohnt es sich, die Einführung des Rechtsinstituts Trust in das schweizerische Privatrecht (ZGB oder OR) sorgfältig zu prüfen und gleichzeitig eine entsprechende Anpassung des Stiftungsrechts und des anwendbaren Steuerrechts oder auch eine Revision des Auftrags- und Treuhandrechts zu beurteilen. Trusts erfreuen sich als verlässliches Instrument zur Nachlassplanung und zur Erhaltung grosser Vermögen immer grösserer Beliebtheit, und dies nicht nur in den angelsächsischen Ländern, wo Common Law eine lange Tradition hat, sondern auch in anderen Staaten. Dazu gehören insbesondere die Unterzeichner des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, das in der Schweiz am 26. April 2007 ratifiziert wurde und seit dem 1. Juli 2007 in Kraft ist. Die Möglichkeit, in unserem Land Trusts zu schaffen, wie es Professor Luc Thévénoz (damals bereits Mitglied der EBK) in seinem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Bericht 2001 vorschlug, würde den Finanzplatz Schweiz stärken. Trusts wären ein wichtiges zusätzliches Instrument, um mit Finanzplätzen wie London, Luxemburg, Singapur usw. mithalten zu können.</p>
  • <p>Zunächst ist festzuhalten, dass ausländische Trusts aufgrund des in der Begründung erwähnten Haager Übereinkommens in der Schweiz anerkannt werden. Zuvor wurden Trusts mehrheitlich unter die Artikel 150ff. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (SR 291) subsumiert, was im Ergebnis ebenfalls zu einer weitgehenden Anerkennung führte. Das heisst, dass eine Schweizer Bank für ihre Schweizer Kunden Trusts nach ausländischem Recht errichten kann, wobei sie die nach dem gewählten Recht geltenden Formerfordernisse einhalten muss. Die schweizerische Geldwäscherei- und Steuergesetzgebung gilt dabei auch für solche nach ausländischem Recht errichtete Trusts.</p><p>Der Bundesrat hat sich letztmals in seinem Bericht 13.061 vom 3. Juli 2013 zur Abschreibung der Motion der CVP/EVP/glp-Fraktion 09.3147, "Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse", mit der Frage befasst, ob Gesetzesrevisionen vorzunehmen sind, um einen angemessenen Schutz der Privatsphäre der Bankkunden und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu erreichen, und ob sich die Schweiz zu diesem Zweck u. a. an den angloamerikanischen Trusts orientieren könnte. Der Bericht hat die Frage verneint. Die internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und des Global Forum zum steuerlichen Informationsaustausch verlangten nämlich von den Finanzintermediären eine Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bzw. auch der Begünstigten an Vermögen von juristischen Konstrukten, zu denen auch Trusts gehören. Der Schutz der Privatsphäre werde dadurch in einem gewissen Mass eingeschränkt. Da die Schweiz sich verpflichtet habe, die genannten internationalen Standards einzuhalten, ändere die Einführung von Trusts nichts am Schutz der Privatsphäre.</p><p>Der Bericht führt weiter aus, dass sowohl die FATF als auch das Global Forum Peer-Reviews durchführen. Bei einer Nichteinhaltung der Standards würden Empfehlungen formuliert und werde ein Follow-up sichergestellt, damit die Staaten die Empfehlungen auch tatsächlich umsetzten. Damit gewährleisteten die Peer-Reviews die Einhaltung der internationalen Standards auf weltweiter Ebene. Die Einführung von Strukturen in der Schweiz mit dem erklärten Ziel, die Verschleierung der wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermöglichen, stünde daher im Widerspruch zu den aktuellen internationalen Entwicklungen, welche eine verstärkte Transparenz anstrebten. Auch würde die Einführung solcher Strukturen der Finanzmarktpolitik des Bundesrates widersprechen, die nebst anderem die Integrität des Finanzplatzes Schweiz gewährleisten wolle. Gestützt auf diese Ausführungen empfahl der Bundesrat, auf entsprechende Gesetzesrevisionen zu verzichten.</p><p>Der Bundesrat hat die Möglichkeit der Schaffung eines schweizerischen Pendants zum Trust der Common-Law-Staaten auch im Rahmen des Berichtes 13.021, "Steigerung der Attraktivität des Stiftungsstandortes Schweiz", vom 27. Februar 2013 zur Abschreibung der Motion Luginbühl 09.3344 evaluiert, dessen Hauptgegenstand die Prüfung der Erforderlichkeit einer Anpassung des Stiftungsrechts war. Konkret ging es um die Frage, ob dem in der Schweiz verbreiteten Gebrauch "ausländischer Vehikel" wie liechtensteinische Stiftungen und Trusts mit einer Erweiterung des schweizerischen Rechtsinstituts der Familienstiftung zu begegnen sei. Der Bundesrat hat hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf verneint.</p><p>Seit der Veröffentlichung der Berichte 13.061 und 13.021 hat sich der Trend zur Transparenz noch verstärkt. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die Situation anders zu beurteilen als vor zwei Jahren. Er möchte entsprechend darauf verzichten, in seinem nächsten Bericht über die strategischen Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik eine erneute Prüfung der Einführung des Trusts als Rechtsinstitut in das schweizerische Recht durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seines Berichtes "Strategische Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik" eine mögliche Einführung des Rechtsinstituts des Trusts ins schweizerische Privatrecht sowie eine Anpassung des anwendbaren Steuerrechts zu prüfen.</p>
  • Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Regelung von Trusts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Antwort vom 26. Mai 2010 auf das Postulat Moret 10.3332 hatte sich der Bundesrat verpflichtet, nach der Überarbeitung des Stiftungsrechts "aufgrund der Ergebnisse dieser Revisionsarbeiten ... noch offene Fragen zur Regelung von Trusts im schweizerischen Recht" zu prüfen. Diese Prüfung ist heute angesichts der grundlegenden Veränderungen in der schweizerischen Finanzindustrie noch dringlicher: Der internationale Wettbewerb verschärft sich, und der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten gestaltet sich schwierig. Auch durch die Übernahme des OECD-Standards nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe büsst der Finanzplatz Schweiz zumindest kurz- und mittelfristig einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil ein. Folglich lohnt es sich, die Einführung des Rechtsinstituts Trust in das schweizerische Privatrecht (ZGB oder OR) sorgfältig zu prüfen und gleichzeitig eine entsprechende Anpassung des Stiftungsrechts und des anwendbaren Steuerrechts oder auch eine Revision des Auftrags- und Treuhandrechts zu beurteilen. Trusts erfreuen sich als verlässliches Instrument zur Nachlassplanung und zur Erhaltung grosser Vermögen immer grösserer Beliebtheit, und dies nicht nur in den angelsächsischen Ländern, wo Common Law eine lange Tradition hat, sondern auch in anderen Staaten. Dazu gehören insbesondere die Unterzeichner des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, das in der Schweiz am 26. April 2007 ratifiziert wurde und seit dem 1. Juli 2007 in Kraft ist. Die Möglichkeit, in unserem Land Trusts zu schaffen, wie es Professor Luc Thévénoz (damals bereits Mitglied der EBK) in seinem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Bericht 2001 vorschlug, würde den Finanzplatz Schweiz stärken. Trusts wären ein wichtiges zusätzliches Instrument, um mit Finanzplätzen wie London, Luxemburg, Singapur usw. mithalten zu können.</p>
    • <p>Zunächst ist festzuhalten, dass ausländische Trusts aufgrund des in der Begründung erwähnten Haager Übereinkommens in der Schweiz anerkannt werden. Zuvor wurden Trusts mehrheitlich unter die Artikel 150ff. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (SR 291) subsumiert, was im Ergebnis ebenfalls zu einer weitgehenden Anerkennung führte. Das heisst, dass eine Schweizer Bank für ihre Schweizer Kunden Trusts nach ausländischem Recht errichten kann, wobei sie die nach dem gewählten Recht geltenden Formerfordernisse einhalten muss. Die schweizerische Geldwäscherei- und Steuergesetzgebung gilt dabei auch für solche nach ausländischem Recht errichtete Trusts.</p><p>Der Bundesrat hat sich letztmals in seinem Bericht 13.061 vom 3. Juli 2013 zur Abschreibung der Motion der CVP/EVP/glp-Fraktion 09.3147, "Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse", mit der Frage befasst, ob Gesetzesrevisionen vorzunehmen sind, um einen angemessenen Schutz der Privatsphäre der Bankkunden und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu erreichen, und ob sich die Schweiz zu diesem Zweck u. a. an den angloamerikanischen Trusts orientieren könnte. Der Bericht hat die Frage verneint. Die internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und des Global Forum zum steuerlichen Informationsaustausch verlangten nämlich von den Finanzintermediären eine Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bzw. auch der Begünstigten an Vermögen von juristischen Konstrukten, zu denen auch Trusts gehören. Der Schutz der Privatsphäre werde dadurch in einem gewissen Mass eingeschränkt. Da die Schweiz sich verpflichtet habe, die genannten internationalen Standards einzuhalten, ändere die Einführung von Trusts nichts am Schutz der Privatsphäre.</p><p>Der Bericht führt weiter aus, dass sowohl die FATF als auch das Global Forum Peer-Reviews durchführen. Bei einer Nichteinhaltung der Standards würden Empfehlungen formuliert und werde ein Follow-up sichergestellt, damit die Staaten die Empfehlungen auch tatsächlich umsetzten. Damit gewährleisteten die Peer-Reviews die Einhaltung der internationalen Standards auf weltweiter Ebene. Die Einführung von Strukturen in der Schweiz mit dem erklärten Ziel, die Verschleierung der wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermöglichen, stünde daher im Widerspruch zu den aktuellen internationalen Entwicklungen, welche eine verstärkte Transparenz anstrebten. Auch würde die Einführung solcher Strukturen der Finanzmarktpolitik des Bundesrates widersprechen, die nebst anderem die Integrität des Finanzplatzes Schweiz gewährleisten wolle. Gestützt auf diese Ausführungen empfahl der Bundesrat, auf entsprechende Gesetzesrevisionen zu verzichten.</p><p>Der Bundesrat hat die Möglichkeit der Schaffung eines schweizerischen Pendants zum Trust der Common-Law-Staaten auch im Rahmen des Berichtes 13.021, "Steigerung der Attraktivität des Stiftungsstandortes Schweiz", vom 27. Februar 2013 zur Abschreibung der Motion Luginbühl 09.3344 evaluiert, dessen Hauptgegenstand die Prüfung der Erforderlichkeit einer Anpassung des Stiftungsrechts war. Konkret ging es um die Frage, ob dem in der Schweiz verbreiteten Gebrauch "ausländischer Vehikel" wie liechtensteinische Stiftungen und Trusts mit einer Erweiterung des schweizerischen Rechtsinstituts der Familienstiftung zu begegnen sei. Der Bundesrat hat hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf verneint.</p><p>Seit der Veröffentlichung der Berichte 13.061 und 13.021 hat sich der Trend zur Transparenz noch verstärkt. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die Situation anders zu beurteilen als vor zwei Jahren. Er möchte entsprechend darauf verzichten, in seinem nächsten Bericht über die strategischen Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik eine erneute Prüfung der Einführung des Trusts als Rechtsinstitut in das schweizerische Recht durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seines Berichtes "Strategische Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik" eine mögliche Einführung des Rechtsinstituts des Trusts ins schweizerische Privatrecht sowie eine Anpassung des anwendbaren Steuerrechts zu prüfen.</p>
    • Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Regelung von Trusts

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