Gebäudeisolierung. Vereinfachung der Bewilligungsverfahren
- ShortId
-
15.3099
- Id
-
20153099
- Updated
-
28.07.2023 06:05
- Language
-
de
- Title
-
Gebäudeisolierung. Vereinfachung der Bewilligungsverfahren
- AdditionalIndexing
-
2846;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Dem Bund fehlt demnach die verfassungsmässige Kompetenz für den Erlass von Regelungen, wie sie die Interpellantin vorschlägt.</p><p>Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) betreffend Solaranlagen wurde von den eidgenössischen Räten während der Debatte über die Teilrevision des RPG eingeführt. Die Installation einer Solaranlage ist demnach bewilligungsfrei, sofern die präzis umschriebenen Voraussetzungen gemäss Artikel 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erfüllt sind. Für den Umbau von Bauten bestehen heute in allen Kantonen Vorschriften. Diese werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft. Die von der Interpellantin vorgeschlagene Bestimmung im RPG würde diese geltenden kantonalen Bestimmungen übersteuern. Derartige bundesrechtliche Bestimmungen über Wärmedämm-Massnahmen würden wesentlich stärker ins kantonale und kommunale Baurecht eingreifen als Bestimmungen über die Installation von Solaranlagen auf Dächern.</p><p>2. Die Vereinfachung der Baubewilligungen ist Sache der Kantone. Sie können die Möglichkeiten im Rahmen der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren oder der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz unter Einbezug des Bundes diskutieren. Energetische Sanierungen von Gebäuden werden derzeit mittels verschiedener Massnahmen gefördert. Dazu gehören unter anderem die neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen sowie die freiwilligen Massnahmen des Programms Energie Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit werden viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer unter dem Vorwand des Gebäude- und Ortsbildschutzes daran gehindert, Isolierarbeiten durchzuführen. Es ist ja noch verständlich, dass Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung nur zurückhaltend renoviert werden sollen. Nicht zu verstehen ist aber, warum verhindert werden soll, dass andere Gebäude renoviert werden.</p><p>Die Energieeinsparung ist ein wichtiger Teil der Energiestrategie, und es wäre kontraproduktiv, die Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer daran zu hindern, diese unerlässlichen Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Die Bewilligungsverfahren sollten im Gegenteil eher vereinfacht werden.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Könnte man, um eine Blockierung der Isolierarbeiten an der Gebäudehülle zu vermeiden, eine Bestimmung ähnlich Artikel 32a RPV, der die Solaranlagen betrifft, einführen? Diese könnte folgenden Inhalt haben: Arbeiten zur Wärmeisolierung an der Gebäudehülle sind der zuständigen Behörde lediglich zu melden, sofern sie nicht ein Kulturdenkmal von nationaler oder regionaler Bedeutung betreffen.</p><p>2. Falls dies nicht möglich ist, was schlägt der Bundesrat zur Lösung dieses brennenden Problems vor?</p>
- Gebäudeisolierung. Vereinfachung der Bewilligungsverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Dem Bund fehlt demnach die verfassungsmässige Kompetenz für den Erlass von Regelungen, wie sie die Interpellantin vorschlägt.</p><p>Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) betreffend Solaranlagen wurde von den eidgenössischen Räten während der Debatte über die Teilrevision des RPG eingeführt. Die Installation einer Solaranlage ist demnach bewilligungsfrei, sofern die präzis umschriebenen Voraussetzungen gemäss Artikel 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erfüllt sind. Für den Umbau von Bauten bestehen heute in allen Kantonen Vorschriften. Diese werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft. Die von der Interpellantin vorgeschlagene Bestimmung im RPG würde diese geltenden kantonalen Bestimmungen übersteuern. Derartige bundesrechtliche Bestimmungen über Wärmedämm-Massnahmen würden wesentlich stärker ins kantonale und kommunale Baurecht eingreifen als Bestimmungen über die Installation von Solaranlagen auf Dächern.</p><p>2. Die Vereinfachung der Baubewilligungen ist Sache der Kantone. Sie können die Möglichkeiten im Rahmen der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren oder der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz unter Einbezug des Bundes diskutieren. Energetische Sanierungen von Gebäuden werden derzeit mittels verschiedener Massnahmen gefördert. Dazu gehören unter anderem die neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen sowie die freiwilligen Massnahmen des Programms Energie Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit werden viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer unter dem Vorwand des Gebäude- und Ortsbildschutzes daran gehindert, Isolierarbeiten durchzuführen. Es ist ja noch verständlich, dass Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung nur zurückhaltend renoviert werden sollen. Nicht zu verstehen ist aber, warum verhindert werden soll, dass andere Gebäude renoviert werden.</p><p>Die Energieeinsparung ist ein wichtiger Teil der Energiestrategie, und es wäre kontraproduktiv, die Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer daran zu hindern, diese unerlässlichen Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Die Bewilligungsverfahren sollten im Gegenteil eher vereinfacht werden.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Könnte man, um eine Blockierung der Isolierarbeiten an der Gebäudehülle zu vermeiden, eine Bestimmung ähnlich Artikel 32a RPV, der die Solaranlagen betrifft, einführen? Diese könnte folgenden Inhalt haben: Arbeiten zur Wärmeisolierung an der Gebäudehülle sind der zuständigen Behörde lediglich zu melden, sofern sie nicht ein Kulturdenkmal von nationaler oder regionaler Bedeutung betreffen.</p><p>2. Falls dies nicht möglich ist, was schlägt der Bundesrat zur Lösung dieses brennenden Problems vor?</p>
- Gebäudeisolierung. Vereinfachung der Bewilligungsverfahren
Back to List