Bekanntgabe der Arbeitszeiten. Verlängerung der Frist auf vier Wochen

ShortId
15.3101
Id
20153101
Updated
28.07.2023 06:04
Language
de
Title
Bekanntgabe der Arbeitszeiten. Verlängerung der Frist auf vier Wochen
AdditionalIndexing
44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der heutige Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel mindestens zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz über die Arbeitszeiten informiert.</p><p>In der Praxis kann diese Regelung zu kurzfristigen Änderungen der bestehenden Einsatzpläne führen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen so immer spontaner und kurzfristiger verfügbar sein und das Organisationsrisiko der Ressourcenplanung und von Mehrarbeit tragen. </p><p>In den Bereichen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, wie im Detailhandel oder bei den Pflegeberufen, belasten die kurzfristigen Änderungen der Einsatzpläne die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders stark. Die kurzfristigen Änderungen bringen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schwierigkeiten, die Teilzeit arbeiten und daneben erzieherische Aufgaben wahrnehmen, eine Weiterbildung absolvieren oder einer zweiten Erwerbstätigkeit nachgehen.</p><p>Der Vorschlag einer Frist von grundsätzlich vier Wochen für die Bekanntgabe erhöht die Planungssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wird mit der Ausnahmeregelung den Situationen mit einem nichtvorhersehbaren zusätzlichen Arbeitsanfall Rechnung getragen. Die Möglichkeit, mit kurzfristigen Änderungen flexibel zu reagieren, bleibt erhalten, doch braucht es dafür die Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, und es braucht einen Zeit- oder einen Lohnzuschlag. Die heutigen Bestimmungen betreffend die Überzeit und die Überzeitarbeit können mit der Verlängerung der Frist für die Bekanntgabe der Arbeitszeit, wie sie mit dieser Motion gefordert wird, weiterhin ohne Änderung Anwendung finden.</p>
  • <p>Die rechtzeitige Bekanntgabe des Stundenplanes ist für die Arbeitnehmenden wichtig. Daher wurde in Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgelegt, dass die Arbeitnehmenden über die massgeblichen Arbeitszeiten möglichst frühzeitig zu informieren sind, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten. In der Wegleitung des Seco wird dazu festgehalten, dass ein Abweichen von dieser Ankündigungsfrist nur aus zwingenden Gründen möglich ist. Dies ist gegeben, wenn in dringenden Fällen Überzeitarbeit kurzfristig angeordnet werden muss. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich bei der geltenden Regelung um eine sachgerechte Lösung handelt.</p><p>Eine Ankündigungsfrist von vier Wochen mit zusätzlichen Kosten bei einer Abweichung wäre für die Betriebe eine zu starre Regelung. Diese Einschränkung der Flexibilität hätte negative Wirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Unternehmen und ihre Arbeitsplätze. Eine solche Massnahme ist in der aktuellen Situation, insbesondere angesichts der Frankenstärke, nicht angebracht.</p><p>Allfällige Probleme in der Umsetzung der aktuell geltenden Regelung müssen von den betroffenen Parteien angegangen werden. Allenfalls drängt sich hierfür - je nach besonderer Betroffenheit einer Branche - eine sozialpartnerschaftliche Lösung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, mit der die Frist für die Bekanntgabe der Arbeitszeiten grundsätzlich auf vier Wochen festgesetzt wird. Bei Änderungen der Arbeitszeiten innerhalb dieser Frist braucht es die Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und einen Zeit- oder einen Lohnzuschlag. Ausnahmen für eine Frist von weniger als zwei Wochen sollen bei einem ausserordentlichen und nichtvorhersehbaren zusätzlichen Arbeitsanfall oder durch eine Regelung im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages für die Branche möglich sein.</p>
  • Bekanntgabe der Arbeitszeiten. Verlängerung der Frist auf vier Wochen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der heutige Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel mindestens zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz über die Arbeitszeiten informiert.</p><p>In der Praxis kann diese Regelung zu kurzfristigen Änderungen der bestehenden Einsatzpläne führen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen so immer spontaner und kurzfristiger verfügbar sein und das Organisationsrisiko der Ressourcenplanung und von Mehrarbeit tragen. </p><p>In den Bereichen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, wie im Detailhandel oder bei den Pflegeberufen, belasten die kurzfristigen Änderungen der Einsatzpläne die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders stark. Die kurzfristigen Änderungen bringen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schwierigkeiten, die Teilzeit arbeiten und daneben erzieherische Aufgaben wahrnehmen, eine Weiterbildung absolvieren oder einer zweiten Erwerbstätigkeit nachgehen.</p><p>Der Vorschlag einer Frist von grundsätzlich vier Wochen für die Bekanntgabe erhöht die Planungssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wird mit der Ausnahmeregelung den Situationen mit einem nichtvorhersehbaren zusätzlichen Arbeitsanfall Rechnung getragen. Die Möglichkeit, mit kurzfristigen Änderungen flexibel zu reagieren, bleibt erhalten, doch braucht es dafür die Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, und es braucht einen Zeit- oder einen Lohnzuschlag. Die heutigen Bestimmungen betreffend die Überzeit und die Überzeitarbeit können mit der Verlängerung der Frist für die Bekanntgabe der Arbeitszeit, wie sie mit dieser Motion gefordert wird, weiterhin ohne Änderung Anwendung finden.</p>
    • <p>Die rechtzeitige Bekanntgabe des Stundenplanes ist für die Arbeitnehmenden wichtig. Daher wurde in Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgelegt, dass die Arbeitnehmenden über die massgeblichen Arbeitszeiten möglichst frühzeitig zu informieren sind, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten. In der Wegleitung des Seco wird dazu festgehalten, dass ein Abweichen von dieser Ankündigungsfrist nur aus zwingenden Gründen möglich ist. Dies ist gegeben, wenn in dringenden Fällen Überzeitarbeit kurzfristig angeordnet werden muss. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich bei der geltenden Regelung um eine sachgerechte Lösung handelt.</p><p>Eine Ankündigungsfrist von vier Wochen mit zusätzlichen Kosten bei einer Abweichung wäre für die Betriebe eine zu starre Regelung. Diese Einschränkung der Flexibilität hätte negative Wirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Unternehmen und ihre Arbeitsplätze. Eine solche Massnahme ist in der aktuellen Situation, insbesondere angesichts der Frankenstärke, nicht angebracht.</p><p>Allfällige Probleme in der Umsetzung der aktuell geltenden Regelung müssen von den betroffenen Parteien angegangen werden. Allenfalls drängt sich hierfür - je nach besonderer Betroffenheit einer Branche - eine sozialpartnerschaftliche Lösung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, mit der die Frist für die Bekanntgabe der Arbeitszeiten grundsätzlich auf vier Wochen festgesetzt wird. Bei Änderungen der Arbeitszeiten innerhalb dieser Frist braucht es die Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und einen Zeit- oder einen Lohnzuschlag. Ausnahmen für eine Frist von weniger als zwei Wochen sollen bei einem ausserordentlichen und nichtvorhersehbaren zusätzlichen Arbeitsanfall oder durch eine Regelung im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages für die Branche möglich sein.</p>
    • Bekanntgabe der Arbeitszeiten. Verlängerung der Frist auf vier Wochen

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