Fortpflanzungsmedizin. Gleichbehandlung aller Lebensgemeinschaften

ShortId
15.3105
Id
20153105
Updated
28.07.2023 06:01
Language
de
Title
Fortpflanzungsmedizin. Gleichbehandlung aller Lebensgemeinschaften
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das heutige Fortpflanzungsmedizinrecht schliesst neben Alleinstehenden auch gleichgeschlechtliche Paare generell von der Fortpflanzungsmedizin aus (Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMedG). Sodann schliesst es auch heterosexuelle, aber unverheiratete Paare von der Samenspende aus (Art. 3 Abs. 3 FMedG).</p><p>Während es gewisse Gründe gibt, Alleinstehende von der Fortpflanzungsmedizin auszuschliessen, um dem Kind nach Möglichkeit zwei Eltern zu garantieren, gilt dies nicht für den generellen Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Konkubinatspaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften und ebenso wenig für heterosexuelle Konkubinatspaare. Im Zentrum hat alleine das Kindeswohl zu stehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FMedG), das aber nicht von der formalen Struktur, sondern vielmehr von der konkreten Qualität der Paarbeziehung abhängt.</p><p>Entsprechend dem gesellschaftlichen Wertewandel hat auch die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) in ihrer Stellungnahme 22/2013 (S. 38-41) festgehalten, hier liege eine unzulässige Diskriminierung gewisser Lebensgemeinschaften vor. Diese lässt sich einzig mit naturalistischen Vorurteilen, nicht aber mit dem eigentlichen Kindeswohl begründen.</p><p>Sowohl die laufende Revision des Adoptionsrechts wie auch die laufende generelle Auslegeordnung hinsichtlich eines moderneren Familienrechts bieten eine Gelegenheit, sich hier gesellschaftlich zu öffnen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die Botschaft zur Revision des ZGB (Adoptionsrecht; BBl 2015 877) dem Parlament überwiesen. Darin hält er fest, dass er die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes nach wie vor Ehepaaren vorbehalten will. Das Parlament wird im Rahmen der Diskussion dieser Vorlage entscheiden, ob es diesbezüglich dem Entwurf des Bundesrates folgen will.</p><p>In der Fortpflanzungsmedizin ist die geltende Rechtslage vergleichbar: Die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist heute nur bei heterosexuellen Paaren zulässig, und die Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens, bei dem gespendete Samenzellen zur Anwendung kommen, ist Ehepaaren vorbehalten. Der Bundesrat plant aktuell nicht, dem Parlament eine Revision dieser Rahmenbedingungen vorzulegen. Dies nicht zuletzt aus dem Grund, dass sich die zuständige Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates infolge der Annahme der parlamentarischen Initiative Neirynck 12.487, "Die Eizellenspende zulassen", auch Gedanken machen wird zur Frage, wer zu Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Eizellen Zugang haben soll und ob der Zugang zu Verfahren mit gespendeten Eizellen anders geregelt werden soll als der Zugang zu Verfahren mit gespendeten Samenzellen. Der Bundesrat will dieser Diskussion nicht vorgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Samenspende (bzw. künftig allenfalls auch die Eizellenspende) auch unverheirateten Paaren zugänglich gemacht werden soll (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 3 FMedG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass auch gleichgeschlechtliche Paare im Grundsatz zur Fortpflanzungsmedizin zuzulassen sind (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMedG und Art. 28 PartG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament (z. B. im Zusammenhang mit der laufenden Adoptionsrechts-Revision) entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?</p>
  • Fortpflanzungsmedizin. Gleichbehandlung aller Lebensgemeinschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das heutige Fortpflanzungsmedizinrecht schliesst neben Alleinstehenden auch gleichgeschlechtliche Paare generell von der Fortpflanzungsmedizin aus (Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMedG). Sodann schliesst es auch heterosexuelle, aber unverheiratete Paare von der Samenspende aus (Art. 3 Abs. 3 FMedG).</p><p>Während es gewisse Gründe gibt, Alleinstehende von der Fortpflanzungsmedizin auszuschliessen, um dem Kind nach Möglichkeit zwei Eltern zu garantieren, gilt dies nicht für den generellen Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Konkubinatspaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften und ebenso wenig für heterosexuelle Konkubinatspaare. Im Zentrum hat alleine das Kindeswohl zu stehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FMedG), das aber nicht von der formalen Struktur, sondern vielmehr von der konkreten Qualität der Paarbeziehung abhängt.</p><p>Entsprechend dem gesellschaftlichen Wertewandel hat auch die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) in ihrer Stellungnahme 22/2013 (S. 38-41) festgehalten, hier liege eine unzulässige Diskriminierung gewisser Lebensgemeinschaften vor. Diese lässt sich einzig mit naturalistischen Vorurteilen, nicht aber mit dem eigentlichen Kindeswohl begründen.</p><p>Sowohl die laufende Revision des Adoptionsrechts wie auch die laufende generelle Auslegeordnung hinsichtlich eines moderneren Familienrechts bieten eine Gelegenheit, sich hier gesellschaftlich zu öffnen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die Botschaft zur Revision des ZGB (Adoptionsrecht; BBl 2015 877) dem Parlament überwiesen. Darin hält er fest, dass er die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes nach wie vor Ehepaaren vorbehalten will. Das Parlament wird im Rahmen der Diskussion dieser Vorlage entscheiden, ob es diesbezüglich dem Entwurf des Bundesrates folgen will.</p><p>In der Fortpflanzungsmedizin ist die geltende Rechtslage vergleichbar: Die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist heute nur bei heterosexuellen Paaren zulässig, und die Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens, bei dem gespendete Samenzellen zur Anwendung kommen, ist Ehepaaren vorbehalten. Der Bundesrat plant aktuell nicht, dem Parlament eine Revision dieser Rahmenbedingungen vorzulegen. Dies nicht zuletzt aus dem Grund, dass sich die zuständige Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates infolge der Annahme der parlamentarischen Initiative Neirynck 12.487, "Die Eizellenspende zulassen", auch Gedanken machen wird zur Frage, wer zu Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Eizellen Zugang haben soll und ob der Zugang zu Verfahren mit gespendeten Eizellen anders geregelt werden soll als der Zugang zu Verfahren mit gespendeten Samenzellen. Der Bundesrat will dieser Diskussion nicht vorgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Samenspende (bzw. künftig allenfalls auch die Eizellenspende) auch unverheirateten Paaren zugänglich gemacht werden soll (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 3 FMedG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass auch gleichgeschlechtliche Paare im Grundsatz zur Fortpflanzungsmedizin zuzulassen sind (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMedG und Art. 28 PartG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament (z. B. im Zusammenhang mit der laufenden Adoptionsrechts-Revision) entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?</p>
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