Stärkung des Anlegerschutzes durch gezielte Anpassung bestehender Gesetze
- ShortId
-
15.3111
- Id
-
20153111
- Updated
-
28.07.2023 06:19
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung des Anlegerschutzes durch gezielte Anpassung bestehender Gesetze
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit zwei neuen Gesetzen (Fidleg, Finig) soll der Anlegerschutz in der Schweiz ausufernd ausgebaut und an EU-Recht angepasst werden. Für die Notwendigkeit einer solchen Grossreform wurde bis heute jedoch kein überzeugender Nachweis erbracht. Denn weder gibt es in der Schweiz grundlegende systemische Defizite beim Anlegerschutz, noch gibt es internationale Vorgaben, welche eine spezifische Gesetzesarchitektur voraussetzen würden. Auch garantiert eine vorauseilende Anpassung an das EU-Recht der Schweiz keinen Marktzutritt. Die negativen Folgen einer solchen Grossreform wären dafür umso einschneidender. Die beiden Gesetze werden erhebliche administrative Belastungen und Kosten für die Finanzinstitute bringen. Besonders negativ betroffen wären lokal und regional verankerte Retailbanken und deren Kunden, was auch die lokalen Volkswirtschaften erheblich tangieren würde. Denn diese Finanzinstitute werden die ihnen auferlegten Kosten nicht vollumfänglich selbst tragen können, sondern in Form von Gebühren und Zinsaufschlägen an ihre Kunden weitergeben. Oder sie werden auf die Beratung bestimmter Kundengruppen ganz verzichten. In Deutschland hat die überschiessende EU-Anlegerschutzregulierung zu einem massiven Rückgang der Anlageberatung von Kleinkunden in den Regionen geführt.</p><p>Der Anlegerschutz ist in den bestehenden Aufsichtsgesetzen schon heute das zentrale Thema und grundsätzlich gut geregelt. Eine gezielte Stärkung des Anlegerschutzes kann und soll daher auf den bestehenden Aufsichtsgesetzen aufbauen. Ziel muss es sein, unnötige Regulierung und Bürokratie zulasten des Finanzplatzes, der Anlegerinnen und Anleger und der Volkswirtschaft zu vermeiden und den Anlegerschutz in jenen Bereichen mit Augenmass weiterzuentwickeln, wo tatsächlich Lücken bestehen.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Postulanten, dass auf unnötige Regelungen verzichtet werden soll. Sind hingegen Regelungslücken erkannt, ist eine Normierung grundsätzlich angezeigt. Die Finma hat solche in ihrem Positionspapier Vertriebsregeln vom 24. Februar 2012 aufgezeigt. Dabei hat sie im gesamten Finanzmarktrecht überprüft, ob die geltenden Produkte-, Verhaltens- und Vertriebsregeln die Kunden ausreichend schützen. Sie stellte dabei fest, dass das geltende Recht Regelungslücken hat und damit keinen angemessenen Kundenschutz gewährleistet. Zudem weisen die einzelnen Finanzmarktgesetze ein nur mit der historischen Entstehung begründbares unterschiedliches Schutzniveau auf. Gestützt auf diese Erkenntnisse startete der Bundesrat am 28. März 2012 das Projekt zur Erarbeitung einer Finanzdienstleistungsgesetzgebung.</p><p>Das Fidleg erhöht durch Transparenz den Kundenschutz. Im Gegensatz zu ausländischen Regelungen sieht der Gesetzentwurf somit keine Verbote vor. Die informierten Anleger sollen im Bewusstsein der Risiken und der finanziellen Auswirkungen ein Produkt kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen können. Des Weiteren konkretisieren die Verhaltensregeln des Fidleg zu einem grossen Teil Pflichten, welche das Bundesgericht bereits aus dem geltenden Auftragsrecht abgeleitet hat. Dabei regelt das Fidleg den Kundenschutz bedarfsgerecht und differenziert. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Kunden wird angemessen Rechnung getragen. Das Schutzniveau ist nach Kundenkategorie (Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden) abgestuft. Zudem werden insbesondere im Bereich der vereinheitlichten Prospektpflichten umfassende Erleichterungen für kleinere Unternehmen vorgesehen.</p><p>Das Finig sieht eine differenzierte, auf die Tätigkeit der einzelnen Finanzinstitute abgestimmte Regelung bei der Aufsicht vor. So sollen beispielsweise kleine Vermögensverwalter mit geringem Risikopotenzial und einfachen Strukturen in einem Mehrjahresrhythmus geprüft werden. Auch die neuvorgesehene Bewilligungskaskade stellt eine bedarfsgerechte Regelung dar, die in der Vernehmlassung von allen Betroffenen begrüsst wurde. So muss beispielsweise eine Bank keine zusätzliche Bewilligung einholen, wenn sie auch Tätigkeiten eines Wertpapierhauses ausübt und in der Vermögensverwaltung tätig ist.</p><p>Der vom Postulanten angedachte Verzicht auf eine einheitliche Regelung im Fidleg, um stattdessen gezielte Anpassungen der bestehenden Gesetze vorzunehmen, erscheint gerade mit Blick auf die Kosten und die Handhabung als nicht zielführend. Dies würde bedeuten, dass die entsprechenden Bestimmungen des Fidleg für die unterschiedlichen Tätigkeiten eines Finanzdienstleisters beispielsweise im Bankengesetz, im Börsengesetz, im Kollektivanlagengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz und vorab in Bezug auf die Prospektpflichten selbst im Obligationenrecht festgeschrieben werden müssten. Mit Blick auf eine effiziente und einheitliche Rechtsanwendung, die auch die Kosten auf die tatsächlich notwendigen Anpassungen beschränkt, ist eine Regelung in einem Erlass vorzuziehen. Deshalb erachtet der Bundesrat den begehrten zusätzlichen Postulatsbericht als nicht zielführend. Die Anliegen des Postulanten sind bereits in den laufenden Arbeiten zu Fidleg und Finig aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie eine Stärkung des Anlegerschutzes durch eine gezielte Anpassung bestehender Finanzmarktgesetze kostenschonend und effizient erreicht werden kann. Dabei muss sichergestellt werden, dass die regulatorischen Anpassungen bedarfsgerecht und differenziert ausgestaltet werden. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Anlegerinnen und Anleger ist angemessen Rechnung zu tragen. Schliesslich sind administrative Entlastungen für kleine und mittlere Finanzinstitute mittels geeigneter Schwellenwerte zu realisieren.</p>
- Stärkung des Anlegerschutzes durch gezielte Anpassung bestehender Gesetze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit zwei neuen Gesetzen (Fidleg, Finig) soll der Anlegerschutz in der Schweiz ausufernd ausgebaut und an EU-Recht angepasst werden. Für die Notwendigkeit einer solchen Grossreform wurde bis heute jedoch kein überzeugender Nachweis erbracht. Denn weder gibt es in der Schweiz grundlegende systemische Defizite beim Anlegerschutz, noch gibt es internationale Vorgaben, welche eine spezifische Gesetzesarchitektur voraussetzen würden. Auch garantiert eine vorauseilende Anpassung an das EU-Recht der Schweiz keinen Marktzutritt. Die negativen Folgen einer solchen Grossreform wären dafür umso einschneidender. Die beiden Gesetze werden erhebliche administrative Belastungen und Kosten für die Finanzinstitute bringen. Besonders negativ betroffen wären lokal und regional verankerte Retailbanken und deren Kunden, was auch die lokalen Volkswirtschaften erheblich tangieren würde. Denn diese Finanzinstitute werden die ihnen auferlegten Kosten nicht vollumfänglich selbst tragen können, sondern in Form von Gebühren und Zinsaufschlägen an ihre Kunden weitergeben. Oder sie werden auf die Beratung bestimmter Kundengruppen ganz verzichten. In Deutschland hat die überschiessende EU-Anlegerschutzregulierung zu einem massiven Rückgang der Anlageberatung von Kleinkunden in den Regionen geführt.</p><p>Der Anlegerschutz ist in den bestehenden Aufsichtsgesetzen schon heute das zentrale Thema und grundsätzlich gut geregelt. Eine gezielte Stärkung des Anlegerschutzes kann und soll daher auf den bestehenden Aufsichtsgesetzen aufbauen. Ziel muss es sein, unnötige Regulierung und Bürokratie zulasten des Finanzplatzes, der Anlegerinnen und Anleger und der Volkswirtschaft zu vermeiden und den Anlegerschutz in jenen Bereichen mit Augenmass weiterzuentwickeln, wo tatsächlich Lücken bestehen.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Postulanten, dass auf unnötige Regelungen verzichtet werden soll. Sind hingegen Regelungslücken erkannt, ist eine Normierung grundsätzlich angezeigt. Die Finma hat solche in ihrem Positionspapier Vertriebsregeln vom 24. Februar 2012 aufgezeigt. Dabei hat sie im gesamten Finanzmarktrecht überprüft, ob die geltenden Produkte-, Verhaltens- und Vertriebsregeln die Kunden ausreichend schützen. Sie stellte dabei fest, dass das geltende Recht Regelungslücken hat und damit keinen angemessenen Kundenschutz gewährleistet. Zudem weisen die einzelnen Finanzmarktgesetze ein nur mit der historischen Entstehung begründbares unterschiedliches Schutzniveau auf. Gestützt auf diese Erkenntnisse startete der Bundesrat am 28. März 2012 das Projekt zur Erarbeitung einer Finanzdienstleistungsgesetzgebung.</p><p>Das Fidleg erhöht durch Transparenz den Kundenschutz. Im Gegensatz zu ausländischen Regelungen sieht der Gesetzentwurf somit keine Verbote vor. Die informierten Anleger sollen im Bewusstsein der Risiken und der finanziellen Auswirkungen ein Produkt kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen können. Des Weiteren konkretisieren die Verhaltensregeln des Fidleg zu einem grossen Teil Pflichten, welche das Bundesgericht bereits aus dem geltenden Auftragsrecht abgeleitet hat. Dabei regelt das Fidleg den Kundenschutz bedarfsgerecht und differenziert. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Kunden wird angemessen Rechnung getragen. Das Schutzniveau ist nach Kundenkategorie (Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden) abgestuft. Zudem werden insbesondere im Bereich der vereinheitlichten Prospektpflichten umfassende Erleichterungen für kleinere Unternehmen vorgesehen.</p><p>Das Finig sieht eine differenzierte, auf die Tätigkeit der einzelnen Finanzinstitute abgestimmte Regelung bei der Aufsicht vor. So sollen beispielsweise kleine Vermögensverwalter mit geringem Risikopotenzial und einfachen Strukturen in einem Mehrjahresrhythmus geprüft werden. Auch die neuvorgesehene Bewilligungskaskade stellt eine bedarfsgerechte Regelung dar, die in der Vernehmlassung von allen Betroffenen begrüsst wurde. So muss beispielsweise eine Bank keine zusätzliche Bewilligung einholen, wenn sie auch Tätigkeiten eines Wertpapierhauses ausübt und in der Vermögensverwaltung tätig ist.</p><p>Der vom Postulanten angedachte Verzicht auf eine einheitliche Regelung im Fidleg, um stattdessen gezielte Anpassungen der bestehenden Gesetze vorzunehmen, erscheint gerade mit Blick auf die Kosten und die Handhabung als nicht zielführend. Dies würde bedeuten, dass die entsprechenden Bestimmungen des Fidleg für die unterschiedlichen Tätigkeiten eines Finanzdienstleisters beispielsweise im Bankengesetz, im Börsengesetz, im Kollektivanlagengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz und vorab in Bezug auf die Prospektpflichten selbst im Obligationenrecht festgeschrieben werden müssten. Mit Blick auf eine effiziente und einheitliche Rechtsanwendung, die auch die Kosten auf die tatsächlich notwendigen Anpassungen beschränkt, ist eine Regelung in einem Erlass vorzuziehen. Deshalb erachtet der Bundesrat den begehrten zusätzlichen Postulatsbericht als nicht zielführend. Die Anliegen des Postulanten sind bereits in den laufenden Arbeiten zu Fidleg und Finig aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie eine Stärkung des Anlegerschutzes durch eine gezielte Anpassung bestehender Finanzmarktgesetze kostenschonend und effizient erreicht werden kann. Dabei muss sichergestellt werden, dass die regulatorischen Anpassungen bedarfsgerecht und differenziert ausgestaltet werden. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Anlegerinnen und Anleger ist angemessen Rechnung zu tragen. Schliesslich sind administrative Entlastungen für kleine und mittlere Finanzinstitute mittels geeigneter Schwellenwerte zu realisieren.</p>
- Stärkung des Anlegerschutzes durch gezielte Anpassung bestehender Gesetze
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