Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung des unterjährigen Meldeobligatoriums bei der AHV und IV

ShortId
15.3121
Id
20153121
Updated
28.07.2023 06:17
Language
de
Title
Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung des unterjährigen Meldeobligatoriums bei der AHV und IV
AdditionalIndexing
15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der neuen Währungsrealitäten sind die Regulierungskosten durch staatliche administrative Belastungen und die Verwaltungsbürokratie zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes zwingend auf ein Mindestmass zu reduzieren.</p><p>Nach offiziellen Zahlen verursachen staatliche Regulierungen in den Unternehmen der Schweizer Wirtschaft Kosten von rund 10 Milliarden Schweizerfranken jährlich. Am stärksten leiden die Mikro- und die kleinen Unternehmen unter der übermässigen Regulierung.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Effizienzsteigerung durch Abschaffung der obligatorischen Meldepflicht werden die Arbeitgeber spürbar entlastet. Eine unterjährige Meldung inklusive Versicherungsnachweis soll nur noch auf expliziten Wunsch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin erfolgen. Der Versicherungsausweis AHV/IV soll auch nicht mehr unterjährig ausgestellt werden. Der Vorschlag erfordert Anpassungen auf Verordnungsebene und kann vom Bundesrat rasch umgesetzt werden.</p>
  • <p>In seinen Antworten auf die Motionen Niederberger 14.3728 und Gmür 14.3879, "Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen", hat sich der Bundesrat bereits zur Frage der Aufhebung der unterjährigen Meldepflicht und der Ausstellung eines Versicherungsausweises geäussert und sich für die Beibehaltung der Artikel 135bis und 136 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ausgesprochen. Die neuen währungspolitischen Rahmenbedingungen ändern an der diesbezüglichen Argumentation nichts.</p><p>Entscheidend für den Verzicht auf die ursprünglich in Aussicht gestellte Aufhebung von Artikel 136 AHVV war insbesondere die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101). Die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmenden stellt die Behörden vor neue Herausforderungen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten mit Bezug zur Schweiz müssen aus verschiedenen Gründen systematisch erfasst und die betroffenen Arbeitnehmenden identifiziert werden können. Gerade in diesem Bereich scheint eine unterjährige Anmeldung nur auf Wunsch des Arbeitnehmenden nicht hilfreich, da doch diese das schweizerische Sozialversicherungssystem oft nicht ausreichend kennen, nicht direkt in Kontakt mit der Ausgleichskasse kommen und von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch machen könnten.</p><p>Ferner besteht bei der Umsetzung des Schwarzarbeitsgesetzes vonseiten der kantonalen Kontrollorgane ein Bedarf nach klaren formellen Vorschriften. Bei der Durchführung der Kontrollen ist nämlich die Einhaltung der spezialgesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Präzise Anmeldevorschriften und -fristen, deren Einhaltung leicht überprüft werden kann, ermöglichen die Durchführung effizienter Kontrollen. Sie schaffen auch Klarheit und leisten damit einen Beitrag zur Schwarzarbeitsbekämpfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungsebene die erforderlichen Anpassungen zu priorisieren, damit die Arbeitgeber neue Mitarbeitende unterjährig nicht mehr bei der Ausgleichskasse melden müssen. Die An- und Abmeldung sollen in der Regel im Rahmen der Lohndeklaration erfolgen. Ausnahmen auf expliziten Wunsch der Arbeitnehmenden sollen möglich bleiben.</p>
  • Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung des unterjährigen Meldeobligatoriums bei der AHV und IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der neuen Währungsrealitäten sind die Regulierungskosten durch staatliche administrative Belastungen und die Verwaltungsbürokratie zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes zwingend auf ein Mindestmass zu reduzieren.</p><p>Nach offiziellen Zahlen verursachen staatliche Regulierungen in den Unternehmen der Schweizer Wirtschaft Kosten von rund 10 Milliarden Schweizerfranken jährlich. Am stärksten leiden die Mikro- und die kleinen Unternehmen unter der übermässigen Regulierung.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Effizienzsteigerung durch Abschaffung der obligatorischen Meldepflicht werden die Arbeitgeber spürbar entlastet. Eine unterjährige Meldung inklusive Versicherungsnachweis soll nur noch auf expliziten Wunsch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin erfolgen. Der Versicherungsausweis AHV/IV soll auch nicht mehr unterjährig ausgestellt werden. Der Vorschlag erfordert Anpassungen auf Verordnungsebene und kann vom Bundesrat rasch umgesetzt werden.</p>
    • <p>In seinen Antworten auf die Motionen Niederberger 14.3728 und Gmür 14.3879, "Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen", hat sich der Bundesrat bereits zur Frage der Aufhebung der unterjährigen Meldepflicht und der Ausstellung eines Versicherungsausweises geäussert und sich für die Beibehaltung der Artikel 135bis und 136 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ausgesprochen. Die neuen währungspolitischen Rahmenbedingungen ändern an der diesbezüglichen Argumentation nichts.</p><p>Entscheidend für den Verzicht auf die ursprünglich in Aussicht gestellte Aufhebung von Artikel 136 AHVV war insbesondere die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101). Die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmenden stellt die Behörden vor neue Herausforderungen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten mit Bezug zur Schweiz müssen aus verschiedenen Gründen systematisch erfasst und die betroffenen Arbeitnehmenden identifiziert werden können. Gerade in diesem Bereich scheint eine unterjährige Anmeldung nur auf Wunsch des Arbeitnehmenden nicht hilfreich, da doch diese das schweizerische Sozialversicherungssystem oft nicht ausreichend kennen, nicht direkt in Kontakt mit der Ausgleichskasse kommen und von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch machen könnten.</p><p>Ferner besteht bei der Umsetzung des Schwarzarbeitsgesetzes vonseiten der kantonalen Kontrollorgane ein Bedarf nach klaren formellen Vorschriften. Bei der Durchführung der Kontrollen ist nämlich die Einhaltung der spezialgesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Präzise Anmeldevorschriften und -fristen, deren Einhaltung leicht überprüft werden kann, ermöglichen die Durchführung effizienter Kontrollen. Sie schaffen auch Klarheit und leisten damit einen Beitrag zur Schwarzarbeitsbekämpfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungsebene die erforderlichen Anpassungen zu priorisieren, damit die Arbeitgeber neue Mitarbeitende unterjährig nicht mehr bei der Ausgleichskasse melden müssen. Die An- und Abmeldung sollen in der Regel im Rahmen der Lohndeklaration erfolgen. Ausnahmen auf expliziten Wunsch der Arbeitnehmenden sollen möglich bleiben.</p>
    • Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung des unterjährigen Meldeobligatoriums bei der AHV und IV

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