Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen

ShortId
15.3123
Id
20153123
Updated
28.07.2023 06:14
Language
de
Title
Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der neuen Währungsrealitäten sind die Regulierungskosten durch staatliche administrative Belastungen und die Verwaltungsbürokratie zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes zwingend auf ein Mindestmass zu reduzieren.</p><p>Nach offiziellen Zahlen verursachen staatliche Regulierungen in den Unternehmen der Schweizer Wirtschaft Kosten von rund 10 Milliarden Schweizerfranken. Am stärksten leiden die Mikro- und die kleinen Unternehmen unter der übermässigen Regulierung.</p><p>Heute muss der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung unverzüglich alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Diese übermässige und nicht sachgemässe strikte Auskunftspflicht der Arbeitgeber verursacht jährliche Regulierungskosten in Millionenhöhe. Sie können im praktischen Gesetzesvollzug einfach reduziert werden.</p>
  • <p>Im Bericht über die Regulierungskosten (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04913/04914/index.html">http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04913/04914/index.html</a>) sind die durch die geltenden Regulierungen für Unternehmen anfallenden Kosten untersucht worden. Der Bundesrat hiess den Bericht am 13. Dezember 2013 gut. Der Bericht kam zum Schluss, dass ein grosser Teil der Kosten auch ohne Regulierung anfallen würde, da Unternehmen auch ohne BVG Vorsorgeschutz gewähren. Laut dem Bericht erfolgen schweizweit jährlich etwa 800 000 unterjährige Lohnmutationsmeldungen, die Kosten für die Unternehmen in Höhe von etwa 2 Millionen Franken verursachen. Die mögliche Einsparung durch eine Verordnungsänderung wurde auf 10 Prozent beziffert. Das Sparpotenzial liegt somit gemäss dieser Berechnung bei 200 000 Franken pro Jahr.</p><p>Der Bericht macht keine Ausführungen zu den Kosten, die durch die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Revisionsstelle entstehen. Diese Auskunftspflicht beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte, die er der Vorsorgeeinrichtung zu geben hat. Da ein direkter Kontakt zwischen der Revisionsstelle und dem Arbeitgeber äusserst selten ist, dürften auch die Kosten beim Arbeitgeber durch diese Regulierung sehr gering sein.</p><p>Der Bericht präsentiert zwei Verbesserungsvorschläge im Bereich der beruflichen Vorsorge, die Kosteneinsparungen bei den Unternehmen ermöglichen sollen. Zum einen soll in Zukunft auf die Durchführung der Teilliquidation bei Bagatellfällen, also wenn lediglich geringe freie Mittel oder eine geringe Unterdeckung vorhanden sind, verzichtet werden. Diese Massnahme wurde in die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) aufgenommen. Zum andern sollen die unterjährigen Lohnmutationsmeldungen reduziert werden. Diese zweite Massnahme soll im Rahmen der Änderung der Verordnungsbestimmungen zur Reform der Altersvorsorge 2020 umgesetzt werden. Der Handlungsbedarf ist somit erkannt, aufgrund der nur geringfügigen potenziellen Einsparungen ist eine Priorisierung aber nicht notwendig; dies umso mehr, als es bereits heute Möglichkeiten gibt, auf unterjährige Lohnmutationsmeldungen zu verzichten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben nämlich eine grosse Autonomie bezüglich Finanzierung und Organisation. So kann die Vorsorgeeinrichtung z. B. gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) auf den Vorjahreslohn abstellen und Änderungen während des Jahres nicht beachten. Auch ohne Verordnungsänderung gibt es somit Möglichkeiten, die den Arbeitgebern eine administrative Erleichterung bringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Verordnungs- und Gesetzesanpassungen zu priorisieren, damit Arbeitgeber den Vorsorgeeinrichtungen die Jahreslöhne nur noch einmal jährlich im Voraus melden müssen. Für die Meldung unterjähriger Personalmutationen (z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Änderung des Beschäftigungsgrades) sind Ausnahmen nur dort vorzusehen, wo dies für den Vollzug durch die Vorsorgeeinrichtung zwingend erforderlich ist.</p>
  • Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der neuen Währungsrealitäten sind die Regulierungskosten durch staatliche administrative Belastungen und die Verwaltungsbürokratie zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes zwingend auf ein Mindestmass zu reduzieren.</p><p>Nach offiziellen Zahlen verursachen staatliche Regulierungen in den Unternehmen der Schweizer Wirtschaft Kosten von rund 10 Milliarden Schweizerfranken. Am stärksten leiden die Mikro- und die kleinen Unternehmen unter der übermässigen Regulierung.</p><p>Heute muss der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung unverzüglich alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Diese übermässige und nicht sachgemässe strikte Auskunftspflicht der Arbeitgeber verursacht jährliche Regulierungskosten in Millionenhöhe. Sie können im praktischen Gesetzesvollzug einfach reduziert werden.</p>
    • <p>Im Bericht über die Regulierungskosten (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04913/04914/index.html">http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04913/04914/index.html</a>) sind die durch die geltenden Regulierungen für Unternehmen anfallenden Kosten untersucht worden. Der Bundesrat hiess den Bericht am 13. Dezember 2013 gut. Der Bericht kam zum Schluss, dass ein grosser Teil der Kosten auch ohne Regulierung anfallen würde, da Unternehmen auch ohne BVG Vorsorgeschutz gewähren. Laut dem Bericht erfolgen schweizweit jährlich etwa 800 000 unterjährige Lohnmutationsmeldungen, die Kosten für die Unternehmen in Höhe von etwa 2 Millionen Franken verursachen. Die mögliche Einsparung durch eine Verordnungsänderung wurde auf 10 Prozent beziffert. Das Sparpotenzial liegt somit gemäss dieser Berechnung bei 200 000 Franken pro Jahr.</p><p>Der Bericht macht keine Ausführungen zu den Kosten, die durch die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Revisionsstelle entstehen. Diese Auskunftspflicht beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte, die er der Vorsorgeeinrichtung zu geben hat. Da ein direkter Kontakt zwischen der Revisionsstelle und dem Arbeitgeber äusserst selten ist, dürften auch die Kosten beim Arbeitgeber durch diese Regulierung sehr gering sein.</p><p>Der Bericht präsentiert zwei Verbesserungsvorschläge im Bereich der beruflichen Vorsorge, die Kosteneinsparungen bei den Unternehmen ermöglichen sollen. Zum einen soll in Zukunft auf die Durchführung der Teilliquidation bei Bagatellfällen, also wenn lediglich geringe freie Mittel oder eine geringe Unterdeckung vorhanden sind, verzichtet werden. Diese Massnahme wurde in die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) aufgenommen. Zum andern sollen die unterjährigen Lohnmutationsmeldungen reduziert werden. Diese zweite Massnahme soll im Rahmen der Änderung der Verordnungsbestimmungen zur Reform der Altersvorsorge 2020 umgesetzt werden. Der Handlungsbedarf ist somit erkannt, aufgrund der nur geringfügigen potenziellen Einsparungen ist eine Priorisierung aber nicht notwendig; dies umso mehr, als es bereits heute Möglichkeiten gibt, auf unterjährige Lohnmutationsmeldungen zu verzichten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben nämlich eine grosse Autonomie bezüglich Finanzierung und Organisation. So kann die Vorsorgeeinrichtung z. B. gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) auf den Vorjahreslohn abstellen und Änderungen während des Jahres nicht beachten. Auch ohne Verordnungsänderung gibt es somit Möglichkeiten, die den Arbeitgebern eine administrative Erleichterung bringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Verordnungs- und Gesetzesanpassungen zu priorisieren, damit Arbeitgeber den Vorsorgeeinrichtungen die Jahreslöhne nur noch einmal jährlich im Voraus melden müssen. Für die Meldung unterjähriger Personalmutationen (z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Änderung des Beschäftigungsgrades) sind Ausnahmen nur dort vorzusehen, wo dies für den Vollzug durch die Vorsorgeeinrichtung zwingend erforderlich ist.</p>
    • Abbau von Regulierungskosten. Abschaffung der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen

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