Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen

ShortId
15.3127
Id
20153127
Updated
14.11.2025 06:24
Language
de
Title
Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen
AdditionalIndexing
28;2811;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der UN-Kinderrechtsausschuss hat den Bund kürzlich in einem Bericht auf den mangelhaften Empfang von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz aufmerksam gemacht und ihm Empfehlungen unterbreitet. Im Zusammenhang mit der Behandlung und Betreuung dieser unbegleiteten Minderjährigen sind grosse Unterschiede zwischen den Kantonen festzustellen. In einigen Kantonen werden sie ordnungsgemäss betreut, in anderen hingegen komplett ihrem Schicksal überlassen. Die Schweiz hat das entsprechende Übereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet und muss nun sicherstellen, dass die Kinderrechte im ganzen Land eingehalten werden. Kinder sollen nicht sich selbst überlassen, sondern betreut und auf das Erwerbsleben vorbereitet werden, indem sie eine unserer Landessprachen lernen, eine Berufslehre machen oder in die Schule gehen. Bei Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren sollte nicht über ihre Aufnahme oder Wegweisung entschieden werden, ohne in diesen Entscheid ihre gegenwärtige Situation in unserem Land mit einzubeziehen. Wenn sich diese Kinder und Jugendlichen in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, sollte dies beim Entscheid über den Zeitpunkt einer allfälligen Wegweisung berücksichtigt werden. So tragen wir in solchen Fällen dazu bei, dass die Betroffenen für ihre Zukunft besser gerüstet sind. </p><p>Diese neue Bestimmung sollte allerdings nicht bewirken, dass eine Sogwirkung entsteht und es zu einer Zunahme der Asylgesuche kommt.</p>
  • <p>1. Zunächst unterstreicht der Bundesrat, dass er den Kinderrechten eine grosse Bedeutung beimisst, insbesondere im Asylbereich.</p><p>Am 4. Februar 2015 hat der Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes (Ausschuss) seine Schlussbemerkungen hinsichtlich der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz veröffentlicht. Bei grundsätzlicher Anerkennung der Fortschritte in den letzten Jahren hat er festgestellt, dass für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) in den Kantonen unterschiedliche Bedingungen in Bezug auf die Aufnahme und die Betreuung sowie auf die Bewilligung von Berufsausbildungen gelten und dass gewisse Schwierigkeiten beim Zugang zur Sekundarstufe bestehen. Er empfiehlt der Schweiz, im Bereich Aufnahme und Betreuung Mindestanforderungen anzuwenden und den UMA den Zugang zu Schule und Berufsausbildung zu gewährleisten.</p><p>Was die Unterkunft und Betreuung der UMA betrifft, verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 19. Mai 2010 zur Motion 10.3320, welche vom Nationalrat am 28. September 2011 abgelehnt wurde. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass die Sozialhilfe - einschliesslich der Unterbringung und Betreuung - in den Kompetenzbereich der Kantone fällt. Wird angenommen, dass der soziale Schutz nicht genügt, so kann die minderjährige Person mithilfe der ihr zugewiesenen Vertrauensperson ein Gericht anrufen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) erarbeitet zurzeit die entsprechenden Empfehlungen für die Kantone, was der Bundesrat begrüsst. Auch für das Schulwesen (obligatorische Schule) sind die Kantone zuständig, wie übrigens für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, die für eine Lehre notwendig ist. Die Empfehlungen des Ausschusses und deren allfällige Umsetzung werden bundesintern im Rahmen des Folgemandats des Ausschusses analysiert.</p><p>2. Nach Artikel 17 Absatz 2 AsylG werden die Asylgesuche der UMA, sofern die Minderjährigkeit glaubhaft erscheint, prioritär behandelt. Es bestehen bereits Instrumente, damit auf die Einzelfälle angemessen eingegangen werden kann. So kann die Ausreisefrist, die in der Wegweisungsverfügung festgelegt wird, je nach Umständen um maximal sechs Monate verlängert werden.</p><p>Viele UMA sind zum Zeitpunkt des Asylgesuches 17 Jahre alt. Wenn die Behörden das Ende ihrer Ausbildung abwarten müssten, um über ihre Wegweisung zu entscheiden, würde dies bedeuten, dass die Begünstigten mehrere Jahre über ihre Volljährigkeit hinaus in der Schweiz bleiben könnten und unser Land womöglich nach einem langen Aufenthalt verlassen müssten. Ausserdem würde ein Moratorium auf Asylentscheide für die UMA zu einer Ungleichbehandlung gegenüber begleiteten Minderjährigen führen.</p><p>Oberstes Ziel des Asylverfahrens ist es, Schutz zu gewähren. Eine Vermischung mit Aufenthaltstiteln für andere Zwecke wie eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung ist zu vermeiden. Die Dauer des Aufenthalts und der Grad an Integration in die Schweiz sind Faktoren, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit einbezogen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren sicherzustellen, dass:</p><p>1. alle Kantone das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einhalten;</p><p>2. der Entscheid über die Aufnahme oder Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen nicht nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt, sondern erst nach Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in der Schweiz.</p>
  • Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der UN-Kinderrechtsausschuss hat den Bund kürzlich in einem Bericht auf den mangelhaften Empfang von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz aufmerksam gemacht und ihm Empfehlungen unterbreitet. Im Zusammenhang mit der Behandlung und Betreuung dieser unbegleiteten Minderjährigen sind grosse Unterschiede zwischen den Kantonen festzustellen. In einigen Kantonen werden sie ordnungsgemäss betreut, in anderen hingegen komplett ihrem Schicksal überlassen. Die Schweiz hat das entsprechende Übereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet und muss nun sicherstellen, dass die Kinderrechte im ganzen Land eingehalten werden. Kinder sollen nicht sich selbst überlassen, sondern betreut und auf das Erwerbsleben vorbereitet werden, indem sie eine unserer Landessprachen lernen, eine Berufslehre machen oder in die Schule gehen. Bei Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren sollte nicht über ihre Aufnahme oder Wegweisung entschieden werden, ohne in diesen Entscheid ihre gegenwärtige Situation in unserem Land mit einzubeziehen. Wenn sich diese Kinder und Jugendlichen in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, sollte dies beim Entscheid über den Zeitpunkt einer allfälligen Wegweisung berücksichtigt werden. So tragen wir in solchen Fällen dazu bei, dass die Betroffenen für ihre Zukunft besser gerüstet sind. </p><p>Diese neue Bestimmung sollte allerdings nicht bewirken, dass eine Sogwirkung entsteht und es zu einer Zunahme der Asylgesuche kommt.</p>
    • <p>1. Zunächst unterstreicht der Bundesrat, dass er den Kinderrechten eine grosse Bedeutung beimisst, insbesondere im Asylbereich.</p><p>Am 4. Februar 2015 hat der Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes (Ausschuss) seine Schlussbemerkungen hinsichtlich der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz veröffentlicht. Bei grundsätzlicher Anerkennung der Fortschritte in den letzten Jahren hat er festgestellt, dass für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) in den Kantonen unterschiedliche Bedingungen in Bezug auf die Aufnahme und die Betreuung sowie auf die Bewilligung von Berufsausbildungen gelten und dass gewisse Schwierigkeiten beim Zugang zur Sekundarstufe bestehen. Er empfiehlt der Schweiz, im Bereich Aufnahme und Betreuung Mindestanforderungen anzuwenden und den UMA den Zugang zu Schule und Berufsausbildung zu gewährleisten.</p><p>Was die Unterkunft und Betreuung der UMA betrifft, verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 19. Mai 2010 zur Motion 10.3320, welche vom Nationalrat am 28. September 2011 abgelehnt wurde. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass die Sozialhilfe - einschliesslich der Unterbringung und Betreuung - in den Kompetenzbereich der Kantone fällt. Wird angenommen, dass der soziale Schutz nicht genügt, so kann die minderjährige Person mithilfe der ihr zugewiesenen Vertrauensperson ein Gericht anrufen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) erarbeitet zurzeit die entsprechenden Empfehlungen für die Kantone, was der Bundesrat begrüsst. Auch für das Schulwesen (obligatorische Schule) sind die Kantone zuständig, wie übrigens für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, die für eine Lehre notwendig ist. Die Empfehlungen des Ausschusses und deren allfällige Umsetzung werden bundesintern im Rahmen des Folgemandats des Ausschusses analysiert.</p><p>2. Nach Artikel 17 Absatz 2 AsylG werden die Asylgesuche der UMA, sofern die Minderjährigkeit glaubhaft erscheint, prioritär behandelt. Es bestehen bereits Instrumente, damit auf die Einzelfälle angemessen eingegangen werden kann. So kann die Ausreisefrist, die in der Wegweisungsverfügung festgelegt wird, je nach Umständen um maximal sechs Monate verlängert werden.</p><p>Viele UMA sind zum Zeitpunkt des Asylgesuches 17 Jahre alt. Wenn die Behörden das Ende ihrer Ausbildung abwarten müssten, um über ihre Wegweisung zu entscheiden, würde dies bedeuten, dass die Begünstigten mehrere Jahre über ihre Volljährigkeit hinaus in der Schweiz bleiben könnten und unser Land womöglich nach einem langen Aufenthalt verlassen müssten. Ausserdem würde ein Moratorium auf Asylentscheide für die UMA zu einer Ungleichbehandlung gegenüber begleiteten Minderjährigen führen.</p><p>Oberstes Ziel des Asylverfahrens ist es, Schutz zu gewähren. Eine Vermischung mit Aufenthaltstiteln für andere Zwecke wie eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung ist zu vermeiden. Die Dauer des Aufenthalts und der Grad an Integration in die Schweiz sind Faktoren, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit einbezogen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren sicherzustellen, dass:</p><p>1. alle Kantone das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einhalten;</p><p>2. der Entscheid über die Aufnahme oder Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen nicht nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt, sondern erst nach Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in der Schweiz.</p>
    • Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen

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