KVG. Anpassung der ordentlichen Franchise

ShortId
15.3132
Id
20153132
Updated
28.07.2023 06:13
Language
de
Title
KVG. Anpassung der ordentlichen Franchise
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beteiligen sich die Versicherten in unterschiedlicher Weise an den Kosten. Die Franchise bezeichnet den Teil der Leistungen, den der Versicherte in jedem Falle selbst übernehmen muss. Bei Bagatellerkrankungen mit sehr geringen Leistungskosten, beispielsweise einem einmaligen Besuch beim Hausarzt, bezahlen die Versicherten die Leistungen direkt dem Leistungserbringer. Diese Abrechnungsart führt zu keinen Verwaltungskosten beim Krankenversicherer und ist dadurch effizient. Die Franchise mag auch verhindern, dass bei Bagatellerkrankungen sofort der Arzt aufgesucht wird. Insofern teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die ordentliche Franchise für eine gewisse Selbstverantwortung sorgt und einer übermässigen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen entgegenwirkt. Der Bundesrat sieht aber auch die Gefahren, die mit einer zu hohen Franchise verbunden sind. Versicherte in wirtschaftlich prekären Situationen mögen einen notwendigen Besuch beim Arzt aus finanziellen Überlegungen hinauszögern, was einerseits aus Sicht der öffentlichen Gesundheit gefährlich ist, aber auch dazu führen kann, dass eine ernsthafte Erkrankung zu spät diagnostiziert wird und im weiteren Krankheitsverlauf zu Komplikationen führen kann, was schliesslich in hohen Folgekosten für die OKP resultiert.</p><p>2. Eine Simulation mit Versichertendaten des Jahres 2013 ergibt, dass eine Erhöhung der ordentlichen Franchise von 300 auf 400 Franken die durch die OKP zu vergütenden Leistungen um rund 220 Millionen Franken senken würde, was rund 0,9 Prozent der jährlichen Prämieneinnahmen entspricht.</p><p>3. Eine Simulation mit denselben Daten ergibt, dass eine Erhöhung der ordentlichen Franchise von 300 auf 500 Franken die durch die OKP zu vergütenden Leistungen um rund 430 Millionen Franken senken würde, was rund 1,7 Prozent der jährlichen Prämieneinnahmen entspricht.</p><p>4.-6. Gemäss Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung wird die Franchise auf Verordnungsstufe festgelegt, damit die Beträge periodisch der Kostenentwicklung angepasst werden können. Die ordentliche Franchise ist heute doppelt so hoch wie 1996, im Jahr der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), und 30 Prozent höher als 1998, als die ordentliche Franchise auf 230 Franken erhöht worden war. Die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung ist in der Periode 1996-2013 um 108,6 Prozent gestiegen, leicht stärker als die von den Versicherern vergüteten Leistungen (plus 101,8 Prozent). Im selben Zeitraum ist das Bruttoinlandprodukt pro Einwohner nominal um 37,5 Prozent gestiegen, der Lohnindex um 22,7 Prozent und der Landesindex der Konsumentenpreise um 11,5 Prozent. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die ordentliche Franchise, die namentlich für alle kranken Versicherten einer unausweichlichen Ausgabe gleichkommt, grundsätzlich nicht stärker steigen sollte als die verfügbaren Einkommen der Haushalte. Er sieht daher derzeit keinen Anpassungsbedarf. Versicherten steht es im Übrigen frei, sich für ein Versicherungsmodell zu entscheiden, das mit einer höheren Franchise einhergeht (Wahlfranchise), wofür sie in den Genuss einer tieferen Prämie kommen. Der Bundesrat weist auch ferner darauf hin, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten in der Schweiz bereits heute im internationalen Vergleich hoch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Kostenbeteiligung im KVG setzt sich zusammen aus Franchise, Selbstbehalt und dem Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts. Im Jahre 1996, als das KVG in Kraft getreten ist, betrug die ordentliche Franchise 150 Schweizerfranken pro Kalenderjahr. In all den Jahren wurde die ordentliche Franchise lediglich zweimal erhöht. Die letzte Anpassung fand im Jahr 2004 - also vor mehr als 10 Jahren - statt. Aktuell beträgt die ordentliche Franchise 300 Schweizerfranken.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Einschätzung, dass die Höhe der Franchise eine Rolle spielt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken?</p><p>2. Welchen Beitrag würde eine Erhöhung der ordentlichen Franchise auf 400 Schweizerfranken für das System generieren?</p><p>3. Welchen Beitrag würde eine Erhöhung der ordentlichen Franchise auf 500 Schweizerfranken für das System generieren?</p><p>4. Ist er gewillt, den Betrag der ordentlichen Franchise in den nächsten Jahren zu erhöhen? Falls ja, auf welche Höhe und wann?</p><p>5. Falls er keine Erhöhung der ordentlichen Franchise vorsieht, welches wären die Gründe dafür?</p><p>6. Welche Kriterien legt er für eine Anpassung der ordentlichen Franchise zugrunde?</p>
  • KVG. Anpassung der ordentlichen Franchise
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beteiligen sich die Versicherten in unterschiedlicher Weise an den Kosten. Die Franchise bezeichnet den Teil der Leistungen, den der Versicherte in jedem Falle selbst übernehmen muss. Bei Bagatellerkrankungen mit sehr geringen Leistungskosten, beispielsweise einem einmaligen Besuch beim Hausarzt, bezahlen die Versicherten die Leistungen direkt dem Leistungserbringer. Diese Abrechnungsart führt zu keinen Verwaltungskosten beim Krankenversicherer und ist dadurch effizient. Die Franchise mag auch verhindern, dass bei Bagatellerkrankungen sofort der Arzt aufgesucht wird. Insofern teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die ordentliche Franchise für eine gewisse Selbstverantwortung sorgt und einer übermässigen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen entgegenwirkt. Der Bundesrat sieht aber auch die Gefahren, die mit einer zu hohen Franchise verbunden sind. Versicherte in wirtschaftlich prekären Situationen mögen einen notwendigen Besuch beim Arzt aus finanziellen Überlegungen hinauszögern, was einerseits aus Sicht der öffentlichen Gesundheit gefährlich ist, aber auch dazu führen kann, dass eine ernsthafte Erkrankung zu spät diagnostiziert wird und im weiteren Krankheitsverlauf zu Komplikationen führen kann, was schliesslich in hohen Folgekosten für die OKP resultiert.</p><p>2. Eine Simulation mit Versichertendaten des Jahres 2013 ergibt, dass eine Erhöhung der ordentlichen Franchise von 300 auf 400 Franken die durch die OKP zu vergütenden Leistungen um rund 220 Millionen Franken senken würde, was rund 0,9 Prozent der jährlichen Prämieneinnahmen entspricht.</p><p>3. Eine Simulation mit denselben Daten ergibt, dass eine Erhöhung der ordentlichen Franchise von 300 auf 500 Franken die durch die OKP zu vergütenden Leistungen um rund 430 Millionen Franken senken würde, was rund 1,7 Prozent der jährlichen Prämieneinnahmen entspricht.</p><p>4.-6. Gemäss Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung wird die Franchise auf Verordnungsstufe festgelegt, damit die Beträge periodisch der Kostenentwicklung angepasst werden können. Die ordentliche Franchise ist heute doppelt so hoch wie 1996, im Jahr der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), und 30 Prozent höher als 1998, als die ordentliche Franchise auf 230 Franken erhöht worden war. Die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung ist in der Periode 1996-2013 um 108,6 Prozent gestiegen, leicht stärker als die von den Versicherern vergüteten Leistungen (plus 101,8 Prozent). Im selben Zeitraum ist das Bruttoinlandprodukt pro Einwohner nominal um 37,5 Prozent gestiegen, der Lohnindex um 22,7 Prozent und der Landesindex der Konsumentenpreise um 11,5 Prozent. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die ordentliche Franchise, die namentlich für alle kranken Versicherten einer unausweichlichen Ausgabe gleichkommt, grundsätzlich nicht stärker steigen sollte als die verfügbaren Einkommen der Haushalte. Er sieht daher derzeit keinen Anpassungsbedarf. Versicherten steht es im Übrigen frei, sich für ein Versicherungsmodell zu entscheiden, das mit einer höheren Franchise einhergeht (Wahlfranchise), wofür sie in den Genuss einer tieferen Prämie kommen. Der Bundesrat weist auch ferner darauf hin, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten in der Schweiz bereits heute im internationalen Vergleich hoch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Kostenbeteiligung im KVG setzt sich zusammen aus Franchise, Selbstbehalt und dem Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts. Im Jahre 1996, als das KVG in Kraft getreten ist, betrug die ordentliche Franchise 150 Schweizerfranken pro Kalenderjahr. In all den Jahren wurde die ordentliche Franchise lediglich zweimal erhöht. Die letzte Anpassung fand im Jahr 2004 - also vor mehr als 10 Jahren - statt. Aktuell beträgt die ordentliche Franchise 300 Schweizerfranken.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Einschätzung, dass die Höhe der Franchise eine Rolle spielt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken?</p><p>2. Welchen Beitrag würde eine Erhöhung der ordentlichen Franchise auf 400 Schweizerfranken für das System generieren?</p><p>3. Welchen Beitrag würde eine Erhöhung der ordentlichen Franchise auf 500 Schweizerfranken für das System generieren?</p><p>4. Ist er gewillt, den Betrag der ordentlichen Franchise in den nächsten Jahren zu erhöhen? Falls ja, auf welche Höhe und wann?</p><p>5. Falls er keine Erhöhung der ordentlichen Franchise vorsieht, welches wären die Gründe dafür?</p><p>6. Welche Kriterien legt er für eine Anpassung der ordentlichen Franchise zugrunde?</p>
    • KVG. Anpassung der ordentlichen Franchise

Back to List