Auslagerung der Bearbeitung von Steuerdaten
- ShortId
-
15.3137
- Id
-
20153137
- Updated
-
28.07.2023 06:08
- Language
-
de
- Title
-
Auslagerung der Bearbeitung von Steuerdaten
- AdditionalIndexing
-
2446;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Nein. Der Bund wurde beim damaligen Entscheid, die Steuerdaten an eine Schweizer Tochter einer US-amerikanischen Unternehmung auszulagern, nicht involviert. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.1) legt aber fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Die Delegation der gesamten Veranlagungs- und Bezugsaufgaben an die Kantone drängt sich unter föderalistischen, aber auch veranlagungsökonomischen Gesichtspunkten auf. Die Organisation und Amtsführung betreffend die direkte Bundessteuer ist im kantonalen Recht zu regeln, ausser es bestehen diesbezüglich bundesrechtliche Vorschriften (Art. 104 Abs. 4 DBG). Die Kantone verfügen damit über eine weitreichende kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie und können den Vollzug der direkten Bundessteuer im Rahmen des Gesetzes frei organisieren. Es obliegt den zuständigen Behörden zu entscheiden, in welchem Umfang Hilfspersonen beigezogen werden sollen und ob die gewählten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der Umstände genügen.</p><p>Im neuen Artikel 104a DBG wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer festgelegt, dass die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung und der Ablieferung des Bundesanteils durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan zu prüfen ist. Zudem wird im von einer Expertengruppe erarbeiteten Prüfungsraster auch der Bereich IT inkl. Datenschnittstellen erwähnt, was bedeutet, dass das kantonale Finanzaufsichtsorgan im Rahmen seiner jährlichen Prüfung auch diesen Bereich kontrollieren muss, vor allem dann, wenn sich spezielle Risiken ergeben.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass der Kanton den Bund resp. Bundesrat nicht über die Zulässigkeit der geplanten Auslagerungen von Steuerdaten informieren musste, zumal im damaligen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage herrschte, als dies heute der Fall ist.</p><p>4. Der Bundesrat hat im Rahmen einer Aussprache vom 29. Januar 2014 über die Bedrohungslage für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) des Bundes im Lichte der Erkenntnisse zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten des Auslands von den rechtlichen Möglichkeiten US-amerikanischer Nachrichtendienste Kenntnis genommen. So können US-Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften veranlasst werden, mit den Nachrichtendiensten eng zu kooperieren und Daten herauszugeben.</p><p>5. Der Bundesrat muss aufgrund der Erkenntnisse davon ausgehen, dass US-amerikanische Muttergesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen in den USA gegenüber den Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaften in anderen Rechtssystemen den Vorrang geben. Dies schränkt die Handlungsmöglichkeiten von Schweizer Tochtergesellschaften US-amerikanischer Muttergesellschaften entsprechend ein.</p><p>6. Angesichts dieser Fakten erkennt der Bundesrat ein erhöhtes Risiko, dass bei der Verpflichtung solcher IKT-Anbieter allenfalls die Vertraulichkeit sensibler Daten nicht mehr vollumfänglich gegeben ist. In der Konsequenz hat der Bundesrat am 29. Januar 2014 bei Leistungserstellungen von besonders kritischen Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastrukturen für die Bundesverwaltung (am Beispiel des verwaltungsinternen Datentransports) Schutzmassnahmen beschlossen, um solche IKT-Anbieter als ungeeignet einstufen zu können.</p><p>7. Sind die schweizerischen Tochtergesellschaften von ausländischen Konzernen in der Lage, die schweizerischen Rechtsvorschriften einzuhalten, steht einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz nach geltendem Recht grundsätzlich nichts im Wege. Es ist jeweils im Einzelfall durch die zuständigen Steuerbehörden zu entscheiden, in welchem Umfang Hilfspersonen beigezogen werden.</p><p>Auch hier ist festzuhalten, dass diese Entscheidung vorab den Kantonen obliegt. Sie haben dabei im konkreten Einzelfall und aufgrund der in diesem Zeitpunkt aktuell bekannten Gesamtumstände zu entscheiden. Aus den Antworten zu den Fragen 5 und 6 ergibt sich, dass aufgrund der neuesten Erkenntnisse nach der Einschätzung des Bundesrates auf Bundesebene Massnahmen erforderlich werden können. Denkbar ist daher, dass auch die Kantone zu dieser Einschätzung gelangen und möglicherweise Massnahmen treffen. Dies liegt jedoch in ihrer Autonomie. Im Übrigen sei auf Artikel 271 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen (SR 311.0; verbotene Handlungen für einen fremden Staat), der im Zusammenhang mit einer erzwungenen Herausgabe von Daten aus der Schweiz ins Ausland beachtet werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 2 des DBG (SR 642.11) wird die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen. </p><p>In einzelnen Kantonen erfolgt die digitale Aufbereitung der Steuererklärungen durch private Firmen. Namentlich bekannt ist die ausgelagerte digitale Aufbereitung der solothurnischen Steuererklärungen durch eine schweizerische Tochter einer US-amerikanischen Unternehmung. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bund bzw. der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion betreffend die Veranlagung und den Bezug der Bundessteuer von den Kantonen vorgängig über die geplante Auslagerung der Steuerdatenbearbeitung an Private informiert und zu einer Beurteilung von deren Zulässigkeit eingeladen worden?</p><p>2. Falls ja: Wie begründet er eine seinerzeitige ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung einer Auslagerung der Bearbeitung höchst sensibler Daten an Private, insbesondere an schweizerische Tochtergesellschaften ausländischer Konzernmütter? </p><p>3. Wie beurteilt er eine allfällige seinerzeitige Genehmigung im Lichte der neuesten Enthüllungen über Datenlecks, illegalen Datenhandel und den gigantischen Datenhunger insbesondere ausländischer Nachrichtendienste?</p><p>4. Hat er Kenntnis über eine angebliche gesetzliche Datenherausgabepflicht US-amerikanischer Unternehmen samt ihren ausländischen Tochtergesellschaften gegenüber US-amerikanischen Nachrichtendiensten? </p><p>5. Wie beurteilt er die Handlungsmöglichkeiten schweizerischer Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzernmütter bezüglich der Einhaltung sowohl der schweizerischen als auch der US-amerikanischen Rechtsvorschriften, wenn tatsächlich eine gesetzliche Datenherausgabepflicht für ausländische Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzernmütter bestehen sollte? </p><p>6. Wie beurteilt er das Risiko, dass auf diesem Weg höchst sensible Daten in falsche Hände geraten könnten?</p><p>7. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Erachtet es der Bund im Nachhinein und unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse als zulässig und vertretbar, wenn höchst sensible Daten durch Private, insbesondere durch schweizerische Tochtergesellschaften ausländischer Konzernmütter, bearbeitet werden? Falls ja: Wie begründet er das? Falls nein: Was gedenkt er dagegen zu unternehmen?</p>
- Auslagerung der Bearbeitung von Steuerdaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3. Nein. Der Bund wurde beim damaligen Entscheid, die Steuerdaten an eine Schweizer Tochter einer US-amerikanischen Unternehmung auszulagern, nicht involviert. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.1) legt aber fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Die Delegation der gesamten Veranlagungs- und Bezugsaufgaben an die Kantone drängt sich unter föderalistischen, aber auch veranlagungsökonomischen Gesichtspunkten auf. Die Organisation und Amtsführung betreffend die direkte Bundessteuer ist im kantonalen Recht zu regeln, ausser es bestehen diesbezüglich bundesrechtliche Vorschriften (Art. 104 Abs. 4 DBG). Die Kantone verfügen damit über eine weitreichende kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie und können den Vollzug der direkten Bundessteuer im Rahmen des Gesetzes frei organisieren. Es obliegt den zuständigen Behörden zu entscheiden, in welchem Umfang Hilfspersonen beigezogen werden sollen und ob die gewählten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der Umstände genügen.</p><p>Im neuen Artikel 104a DBG wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer festgelegt, dass die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung und der Ablieferung des Bundesanteils durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan zu prüfen ist. Zudem wird im von einer Expertengruppe erarbeiteten Prüfungsraster auch der Bereich IT inkl. Datenschnittstellen erwähnt, was bedeutet, dass das kantonale Finanzaufsichtsorgan im Rahmen seiner jährlichen Prüfung auch diesen Bereich kontrollieren muss, vor allem dann, wenn sich spezielle Risiken ergeben.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass der Kanton den Bund resp. Bundesrat nicht über die Zulässigkeit der geplanten Auslagerungen von Steuerdaten informieren musste, zumal im damaligen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage herrschte, als dies heute der Fall ist.</p><p>4. Der Bundesrat hat im Rahmen einer Aussprache vom 29. Januar 2014 über die Bedrohungslage für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) des Bundes im Lichte der Erkenntnisse zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten des Auslands von den rechtlichen Möglichkeiten US-amerikanischer Nachrichtendienste Kenntnis genommen. So können US-Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften veranlasst werden, mit den Nachrichtendiensten eng zu kooperieren und Daten herauszugeben.</p><p>5. Der Bundesrat muss aufgrund der Erkenntnisse davon ausgehen, dass US-amerikanische Muttergesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen in den USA gegenüber den Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaften in anderen Rechtssystemen den Vorrang geben. Dies schränkt die Handlungsmöglichkeiten von Schweizer Tochtergesellschaften US-amerikanischer Muttergesellschaften entsprechend ein.</p><p>6. Angesichts dieser Fakten erkennt der Bundesrat ein erhöhtes Risiko, dass bei der Verpflichtung solcher IKT-Anbieter allenfalls die Vertraulichkeit sensibler Daten nicht mehr vollumfänglich gegeben ist. In der Konsequenz hat der Bundesrat am 29. Januar 2014 bei Leistungserstellungen von besonders kritischen Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastrukturen für die Bundesverwaltung (am Beispiel des verwaltungsinternen Datentransports) Schutzmassnahmen beschlossen, um solche IKT-Anbieter als ungeeignet einstufen zu können.</p><p>7. Sind die schweizerischen Tochtergesellschaften von ausländischen Konzernen in der Lage, die schweizerischen Rechtsvorschriften einzuhalten, steht einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz nach geltendem Recht grundsätzlich nichts im Wege. Es ist jeweils im Einzelfall durch die zuständigen Steuerbehörden zu entscheiden, in welchem Umfang Hilfspersonen beigezogen werden.</p><p>Auch hier ist festzuhalten, dass diese Entscheidung vorab den Kantonen obliegt. Sie haben dabei im konkreten Einzelfall und aufgrund der in diesem Zeitpunkt aktuell bekannten Gesamtumstände zu entscheiden. Aus den Antworten zu den Fragen 5 und 6 ergibt sich, dass aufgrund der neuesten Erkenntnisse nach der Einschätzung des Bundesrates auf Bundesebene Massnahmen erforderlich werden können. Denkbar ist daher, dass auch die Kantone zu dieser Einschätzung gelangen und möglicherweise Massnahmen treffen. Dies liegt jedoch in ihrer Autonomie. Im Übrigen sei auf Artikel 271 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen (SR 311.0; verbotene Handlungen für einen fremden Staat), der im Zusammenhang mit einer erzwungenen Herausgabe von Daten aus der Schweiz ins Ausland beachtet werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 2 des DBG (SR 642.11) wird die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen. </p><p>In einzelnen Kantonen erfolgt die digitale Aufbereitung der Steuererklärungen durch private Firmen. Namentlich bekannt ist die ausgelagerte digitale Aufbereitung der solothurnischen Steuererklärungen durch eine schweizerische Tochter einer US-amerikanischen Unternehmung. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bund bzw. der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion betreffend die Veranlagung und den Bezug der Bundessteuer von den Kantonen vorgängig über die geplante Auslagerung der Steuerdatenbearbeitung an Private informiert und zu einer Beurteilung von deren Zulässigkeit eingeladen worden?</p><p>2. Falls ja: Wie begründet er eine seinerzeitige ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung einer Auslagerung der Bearbeitung höchst sensibler Daten an Private, insbesondere an schweizerische Tochtergesellschaften ausländischer Konzernmütter? </p><p>3. Wie beurteilt er eine allfällige seinerzeitige Genehmigung im Lichte der neuesten Enthüllungen über Datenlecks, illegalen Datenhandel und den gigantischen Datenhunger insbesondere ausländischer Nachrichtendienste?</p><p>4. Hat er Kenntnis über eine angebliche gesetzliche Datenherausgabepflicht US-amerikanischer Unternehmen samt ihren ausländischen Tochtergesellschaften gegenüber US-amerikanischen Nachrichtendiensten? </p><p>5. Wie beurteilt er die Handlungsmöglichkeiten schweizerischer Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzernmütter bezüglich der Einhaltung sowohl der schweizerischen als auch der US-amerikanischen Rechtsvorschriften, wenn tatsächlich eine gesetzliche Datenherausgabepflicht für ausländische Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzernmütter bestehen sollte? </p><p>6. Wie beurteilt er das Risiko, dass auf diesem Weg höchst sensible Daten in falsche Hände geraten könnten?</p><p>7. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Erachtet es der Bund im Nachhinein und unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse als zulässig und vertretbar, wenn höchst sensible Daten durch Private, insbesondere durch schweizerische Tochtergesellschaften ausländischer Konzernmütter, bearbeitet werden? Falls ja: Wie begründet er das? Falls nein: Was gedenkt er dagegen zu unternehmen?</p>
- Auslagerung der Bearbeitung von Steuerdaten
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